Vorsicht! Transparenzregister

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​Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GWG) im Jahr 2017 wurde in Deutschland das Transparenzregister eingeführt. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und Stiftungen müssen dem Transparenzregister seit diesem Zeitpunkt den „wirtschaftlich Berechtigten” mitteilen.


Der wirtschaftlich Berechtigte

Wirtschaftlich Berechtigter ist die natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile an einer Gesellschaft hält oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert. Das kann auch auf Treugeber oder stille Gesellschafter zutreffen. Keine Mitteilungspflicht besteht, wenn sich die Angaben aus Eintragungen in öffentlichen Registern wie z.B. dem Handelsregister ergeben. Bei Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person diese 25-Prozent-Schwelle überschreitet, gilt der gesetzliche Vertreter, also z.B. der Geschäftsführer oder der Vorstand, als „fiktiver wirtschaftlich Berechtigter”. Die Frage, ob eine Mitteilungspflicht besteht und welche Angaben dem Transparenzregister gegenüber genau mitgeteilt werden müssen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Zur Verdeutlichung der Mitteilungspflichten soll jedoch folgendes Beispiel dienen:


X ist wirtschaftlich Berechtigter von B und A. Aufgrund seiner 70-prozentigen  Beteiligung an B und der damit verbundenen Beherrschungsmöglichkeit wird ihm die Beteiligung von B an A zugerechnet. Eine Beherrschungsmöglichkeit wird ab einem Schwellenwert von mehr als 50 Prozent angenommen. Sowohl A als auch B haben somit grundsätzlich – wenn nicht bereits aus öffentlichen Registern ersichtlich – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten X gegenüber dem Transparenzregister zu machen. Ob X im Ausland wohnhaft ist oder nicht, spielt für die Mitteilungspflicht keine Rolle.

Y ist ebenfalls wirtschaftlich Berechtigter von B, nicht jedoch von A. Die direkte 70-prozentigen Beteiligung von B an A überschreitet zwar den Schwellenwert von mehr als 25 Prozent, es liegt aber aufgrund der lediglich 30-prozentigen Beteiligung an B keine Beherrschungsmöglichkeit von Y über A vor, die zu einer Zurechnung der mittelbaren Beteiligung führt.

Z ist aufgrund seiner 30–prozentigen Beteiligung wirtschaftlich Berechtigter von A und grds. dem Transparenzregister mitteilungspflichtig. Diese Mitteilungspflicht würde bspw. entfallen, falls A eine GmbH und Z in der im öffentlichen Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste eingetragen wäre. Handelt es sich bei A hingegen um eine GmbH & Co. KG und wäre Z als Kommanditist mit 30 Prozent des Haftkapitals im Handelsregister eingetragen, bleibt die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister bestehen. Dabei ist zu beachten, dass bei Kommanditgesellschaften der wirtschaftlich Berechtigte nur in Ausnahmefällen im Handelsregister erkennbar ist. Die Angabe des Haftkapitals allein genügt dafür nicht.


Verschärfungen mit Jahresbeginn 2020

Zum Jahresbeginn 2020 wurden die Vorschriften zum Transparenzregister neu geregelt und weiter verschärft. Wichtige Neuerungen sind insbesondere:

  • Das Transparenzregister ist nunmehr berechtigt, die mitgeteilten Informationen zu überprüfen und hierzu z.B. die Übersendung von Gesellschaftervereinbarungen und Treuhandverträgen zu verlangen.
  • „Alle Mitglieder der Öffentlichkeit” erhalten – weltweit und auch ohne berechtigtes Interesse – Zugriff auf die Angaben im Transparenzregister.
  • Die „Verpflichteten” des GWG, also u.a. Notare und Rechtsanwälte, sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Informationen über Mandanten mit dem Transparenzregister abzugleichen und Unstimmigkeiten an das Transparenzregister zu melden.


Verschärfungen im Immobiliensektor

    Eine weitere Verschärfung seit Jahresbeginn 2020 besteht darin, dass Notare vor einer Beurkundung eines Immobilienerwerbs nunmehr die Identität der wirtschaftlich Berechtigten ggf. beider Vertragsparteien anhand einer in Textform vorzulegenden Dokumentation der Eigentums- und Kontrollstruktur auf Schlüssigkeit prüfen und die Beurkundung bei erfolgloser Prüfung ablehnen müssen.

    Außerdem müssen nunmehr auch Gesellschaften mit Sitz im Ausland den wirtschaftlich Berechtigten mitteilen, „wenn sie sich verpflichten, in Deutschland eine Immobilie zu erwerben”. Ein deutscher Notar darf zudem eine Immobilientransaktion aufgrund eines nunmehr neu eingeführten Beurkundungsverbots nicht beurkunden, wenn die ausländische Gesellschaft keine Eintragung in einem Transparenzregister nachweisen kann. Von diesem weiteren Beurkundungsverbot werden nur nach dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Asset Deals über den Kauf von Immobilien durch eine ausländische Gesellschaft erfasst. Nicht erfasst ist demnach z.B. die Veräußerung von Immobilien oder der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen Grundstücke gehören, durch eine ausländische Gesellschaft.

    Fazit

    Unternehmen sollten umgehend prüfen, ob sie alle mit dem Transparenzregister verbundenen Mitteilungspflichten erfüllen. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Mitteilungspflichten drohen hohe Bußgelder von bis zu 1 Million Euro und ein Reputationsschaden, da Bußgeldentscheidungen im Internet veröffentlicht werden. Außerdem kann die Beurkundung einer geplanten Immobilientransaktion scheitern oder sich verzögern, weil der beurkundende Notar aufgrund eines GWG-Beurkundungsverbots die Beurkundung verweigert.

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Dr. Alexandra Giering

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