China: Neue Bestimmungen für die Registrierung von Unternehmensnamen

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veröffentlicht am 9. April 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Christina Gigler

  

​Der Staatsrat hat am 28. Dezember 2020 die Bestimmungen zur Verwaltung der Unternehmensnamensregistrierung („Neue Bestimmungen”) verkündet, die zum 1. März 2021 in Kraft getreten sind. Die bisherigen Bestimmungen waren seit dem 1. September 1991 in Kraft und um­fass­­ten insgesamt 34 Artikel, während die Neuen Bestimmungen gekürzt wurden und nur noch 26 Artikel enthalten.

  

  
 

Einige wesentliche Änderungen

Generell wurden die Neuen Bestimmungen leicht um­s­truk­turiert und einige Bestimmungen detaillierter formu­liert, während andere, teilweise beschreibende oder veraltete Bestim­mungen gestrichen wurden.

 

Neu ist beispielsweise die Erwähnung eines Systems und einer Datenbank zur einheitlichen Deklaration von Unter­nehmens­namen, die zentral von den Markt­aufsichts­behörden verwaltet und öffentlich zugäng­lich gemacht werden  soll.
 

Nach den bisherigen Bestimmungen gab es bereits besondere Anforderungen an die Verwendung des Begriffs „China” (auf Chinesisch: „中国” oder „中华”) im Unternehmensnamen. Basierend auf den neuen Bestimmungen müssen auch die Begriffe „Zentral­regierung” (auf Chinesisch: „中央” oder „全国”) und „Staat“ (auf Chinesisch: „国家”) streng geprüft und dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen für die Verwendung des Begriffs „International” (auf Chinesisch: „国际”) werden in den neuen Bestimmungen jedoch nicht mehr erwähnt. In den Neuen Bestimmungen wurde zudem ein Absatz hinzugefügt, der besagt, dass der Name eines Unternehmens, das sich zu 100 Prozent in auslän­dischem Besitz befindet oder an dem ein aus­ländischer Investor beteiligt ist, den Begriff „China” enthalten darf. Weitere spezifische Ver­wal­tungs­maß­nahmen sollen von der dem Staatsrat unterstellten Marktregulierungsabteilung formuliert werden.
 

Darüber hinaus enthalten die Neuen Bestimmungen neben der Regelung über den Namen einer Unter­nehmens­­gruppe/­­Holding auch einen Satz zu Zweig­niederlassungen eines ausländischen Unter­nehmens. So sind Zweigniederlassungen eines auslän­dischen Unternehmens verpflichtet, in ihrem Namen auch die Nationalität und die Form der Haf­tung des Unternehmens anzugeben.
 

Außerdem unterscheiden die Neuen Bestimmungen nicht mehr zwischen operativen und nicht-operativen Zweigniederlassungen, sondern legen fest, dass dem Namen einer Zweigniederlassung der Name des Unter­­nehmens, zu dem sie gehört, vorangestellt und mit Wörtern wie „Zweigniederlassung” (auf Chine­sisch: „分公司”), „Zweigwerk” (auf Chinesisch: „分厂”) oder „Zweiggeschäft” (auf Chinesisch: „分店”) ver­sehen werden muss.
 

Schließlich besagt Art. 16 Absatz 3 der Neuen Be­stim­mungen ausdrücklich, dass die von einem Antrag­steller eingereichten Informationen und Materialien authentisch, korrekt und vollständig sein müssen und dass der Antragsteller die gesetzliche Haf­tung bei Ver­let­zung der legitimen Rechte und Interessen anderer aufgrund der Ähnlichkeit zwischen seinem Unternehmensnamen und dem Unter­nehmens­namen anderer trägt. Die bis­herigen Bestimmungen enthiel­ten mehrere Regelungen mit den Möglichkeiten einer Verwarnung oder eines bestimmten Bußgeldes, das von den Registrie­rungs­behörden verhängt wurde und von RMB 500 bis RMB 50.000 reichte. Die Neuen Bestim­mungen sehen nun vor, dass das Unternehmen nach Erlass einer Verfügung, dass die Verwendung des Unternehmensnamens einzustellen ist, seinen Namen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des rechtskräftigen Dokuments vom Gericht oder der Registrierungsbehörde für Unternehmensnamen ändern muss. Vor der Änderung wird der Name zwingend durch den einheitlichen Sozialkreditcode des Unter­nehmens ersetzt. Wenn das Unternehmen seinen Namen nicht innerhalb der Frist ändert, wird es in die Liste der anormalen Geschäftstätigkeit aufgenommen, bis die Änderung abgeschlossen ist.
 

Ausblick

Auf der einen Seite bringen die Neuen Bestimmungen mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die rechtliche Haftung von Rechtsverletzern und die Durch­setzungs­maß­nahmen der Registrie­rungs­behörde. Auf der anderen Seite fehlen in den Neuen Bestimmungen einige frühere Regelungen, wie bestimmte Fristen für die Bearbei­tung durch die Registrierungsbehörden. Es wird daher interessant sein zu sehen, wie die Behör­den die Neuen Bestimmungen in der Praxis an­wen­den und umsetzen werden.

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