Chinas neues Anti-Sanktionsgesetz

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veröffentlicht am 26. Juli 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Christina Gigler

  

​Aufbauend auf früheren ministeriellen Maßnahmen zur Abwehr von Sanktionen aus­ländischer Staaten hat der Ständige Ausschuss des 13. Nationalen Volkskongresses der Volksrepublik China am 10. Juni 2021 das Anti-Auslandssanktionsgesetz (im Folgenden "Anti-Sanktionsgesetz") verkündet, das ohne öffentliche Konsultation sofort in Kraft trat.

  

  

Obwohl das Anti-Sanktionsgesetz nur 16 Artikel enthält, schafft es erstmals einen weitreichenden rechtlichen Rahmen und eine Gesetzesgrundlage, die auf Vergeltungsmaßnahmen gegen von ausländischen Regierungen verhängte Sanktionen abzielt. Allerdings hat das Handelsministerium (nachfolgend "MOFCOM") bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes als Rechtsgrundlage u.a. zwei Maßnahmen als Instrumente gegen mögliche Auswirkungen durch ausländische Gesetze und Sanktionen erlassen, nämlich die MOFCOM-Verordnung Nr. 4 [2020] über Bestimmungen zur Liste unzuverlässiger Unternehmen und die MOFCOM-Verordnung Nr. 1 [2021] über Regeln zur Bekämpfung der ungerechtfertigten extraterritorialen Anwendung ausländischer Gesetze und anderer Maßnahmen (nachfolgend "Blocking Statute"). Damit bestätigt das Anti-Sanktionsgesetz die Gesetzgebungskompetenz für bestehende Maßnahmen und schafft Raum für weitere künftige Handlungen.

Was Sie wissen sollten

Basierend auf Art. 1 des Anti-Sanktionsgesetzes ist es sein Zweck, Chinas Souveränität, Sicherheit und Entwicklungsinteressen zu schützen und die rechtmäßigen Rechte und Interessen chinesischer Bürger und Organisationen zu wahren. Daher bietet das Anti-Sanktionsgesetz in Art. 3 die Rechtsgrundlage dafür, dass China entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen kann, wenn ein ausländischer Staat (1) unter verschiedenen Vorwänden oder in Übereinstimmung mit seinen eigenen Gesetzen China begrenzt oder unterdrückt, (2) diskriminierende und restriktive Maßnahmen gegen chinesische Bürger und Organisationen ergreift oder (3) sich in Chinas innere Angelegenheiten einmischt. 

Darüber hinaus wird mit Art. 15 des Anti-Sanktionsgesetzes, der nicht nur auf spezifische Handlungen ausländischer Staaten abzielt, sondern auch auf spezifische Handlungen ausländischer Organisationen oder Einzelpersonen abzielen kann, Raum geschaffen für weitere Gegenmaßnahmen, falls die Souveränität, Sicherheit und Entwicklungsinteressen Chinas gefährdet sind. 

Artikel 4 und 5 des Anti-Sanktionsgesetz beschreiben, gegen wen solche Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Das Anti-Sanktionsgesetz sieht eine neue Sanktionsliste vor, die sog. Liste der Gegenmaßnahmen. Art. 4 legt fest, dass sowohl Einzelpersonen als auch Organisationen, die direkt oder indirekt an der Formulierung, Entscheidung oder Umsetzung von diskriminierenden restriktiven Maßnahmen beteiligt waren, in die Sanktionsliste aufgenommen und mit  Gegenmaßnahmen belegt werden können. Darüber hinaus definiert Art. 5 weitere Zielgruppen, die von Gegenmaßnahmen betroffen sein können, nämlich
  • Ehepartner und unmittelbare Familienangehörige von Personen, die in der Sanktionsliste aufgeführt sind;
  • Leitende Angestellte oder tatsächliche Kontrolleure von Organisationen, die in der Sanktionsliste aufgeführt sind;
  • Organisationen, in denen in der Sanktionsliste aufgeführte Personen als leitende Angestellte tätig sind; und
  • Organisationen, die tatsächlich von gelisteten Personen oder Organisationen kontrolliert, gegründet oder betrieben werden.

Dies erweitert natürlich den Kreis der möglichen Betroffenen. Je nach Sachlage können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen gegen Personen und Organisationen ergriffen werden:
  • Verweigerung der Ausstellung eines Visums, Verweigerung der Einreise, Abmeldung des Visums oder Abschiebung;
  • Beschlagnahmung, Pfändung oder Einfrieren von beweglichem und unbeweglichem Eigentum sowie anderen Arten von Eigentum innerhalb des Territoriums Chinas;
  • Verbot oder Einschränkung von relevanten Transaktionen, Kooperationen oder anderen Aktivitäten mit Organisationen oder Einzelpersonen innerhalb des Territoriums Chinas, die sich in der Sanktionsliste befinden; und
  • Andere notwendige Maßnahmen.

Insbesondere der Tatbestand "andere notwendige Maßnahmen" gibt den zuständigen Abteilungen des Staatsrats weiten Ermessensspielraum und ermächtigt sie, alle Sanktionen oder restriktiven Maßnahmen zu entwerfen, die sie für angemessen halten. 

Das Anti-Sanktionsgesetz erlegt Organisationen und Einzelpersonen auch weitreichende Einhaltungsverpflichtungen auf. Innerhalb des chinesischen Staatsgebiets sind Organisationen und Einzelpersonen verpflichtet, die von den zuständigen Abteilungen des Staatsrats getroffenen Gegenmaßnahmen zu befolgen. Andernfalls werden sie in Übereinstimmung mit dem Anti-Sanktionsgesetz rechtlich haftbar gemacht, und die betreffende Person oder Organisation wird in der Ausübung der entsprechenden Aktivitäten eingeschränkt. 

Art. 12 des Anti-Sanktionsgesetzes enthält auch ein weit gefasstes Verbot für Einzelpersonen und Organisationen, "diskriminierende restriktive Maßnahmen eines ausländischen Staates umzusetzen oder bei der Umsetzung zu helfen", ohne jedoch diese Begriffe zu spezifizieren. 

Weiterhin gibt Art. 12 chinesischen Bürgern und Organisationen das Recht, vor dem Volksgericht zu klagen und die Unterlassung der Rechtsverletzung sowie Schadensersatz zu verlangen. 

Grundsätzlich können auch ausländische Personen und Organisationen ohne Präsenz in China zivilrechtlichen Ansprüchen in China ausgesetzt sein, da das Anti-Sanktionsgesetz die Tür für eine extraterritoriale Wirkung offen lässt. In Anbetracht der rechtlichen Hindernisse, die mit der Vollstreckung eines chinesischen Urteils im Ausland verbunden sind, kann die tatsächliche Bedrohung jedoch als eher gering angesehen werden, wenn ein ausländisches Unternehmen keine Präsenz oder Vermögenswerte in der VR China hat.

Es ist zu beachten, dass die Entscheidungen der zuständigen Abteilungen endgültig sind, was bedeutet, dass die betroffene Partei keine administrative Überprüfung beantragen und keine Verwaltungsklage einreichen kann.   

Empfehlungen

  • Bewerten Sie Ihr eigenes Geschäft und Ihre Lieferketten und beurteilen Sie die potenzielle Gefährdung durch kollidierende Sanktionen anderer für Sie relevanter Gesetzgebungen
  • Verfolgen Sie neue Entwicklungen in der Anti-Sanktions-Gesetzgebung, die für Ihr Geschäft relevant sind
  • Überprüfen und verbessern Sie Ihr Compliance-System, z. B. durch den Verzicht auf Geschäfte mit Personen und Organisationen, die in der Sanktionsliste aufgeführt sind
  • Erwägen Sie die Aufnahme von Sanktionsklauseln in bestehende und künftige Verträge und Vertragsvorlagen
  • Entwickeln Sie einen Notfallplan, um rechtliche Risiken und mögliche Verluste zu minimieren.

Kurz und bündig

Das Anti-Sanktionsgesetz wurde vom höchsten Gesetzgebungsorgan der VR China als Rechtsgrundlage für Gegenmaßnahmen gegen ausländische Sanktionen erlassen. 

Obwohl bestimmte Aspekte innerhalb des Anti-Sanktionsgesetzes noch nicht definiert wurden und noch unklar sind, sollten sowohl chinesische als auch ausländisch investierte Unternehmen sowie Einzelpersonen ihr eigenes Risiko sorgfältig abwägen, insbesondere diejenigen, die möglicherweise widersprüchlichen rechtlichen Verpflichtungen unterliegen, z. B. wenn sie in China und den USA tätig sind. 

Es bleibt abzuwarten, wie das Anti-Sanktionsgesetz in der Praxis durch- und umgesetzt wird und wie bestimmte Aspekte des Gesetzes weiter spezifiziert werden. 
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