China verabschiedet neues Gesetz zur Exportkontrolle

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veröffentlicht am 4. November 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

  

​Am 17. Oktober 2020 wurde durch den Ständigen Ausschuss des Nationalen Volkskongresses das Exportkontrollgesetz verabschiedet, welches bereits zum 1. Dezember 2020 in Kraft tritt. Es handelt sich hierbei um das erste Gesetz Chinas in Bezug auf die Exportkontrolle. Zuvor bestanden bereits Exportkontrollbestimmungen, welche jedoch keinen Gesetzesrang hatten.

  

  

Umfang der Exportkontrolle

Im Allgemeinen unterliegen der Exportkontrolle Waren, Technologien und Dienstleistungen sowie damit zusammenhängende technische Daten, Dokumentationen usw. in den Bereichen Militär, Nuklearprodukte und Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter).

Zu beachten ist, dass die Exportkontrolle nicht nur bei der Verbringung von Gütern, die der Kontrolle unterliegen, von China ins Ausland greift. Vielmehr unterliegt auch die Lieferung derartiger Güter von chinesischen Personen oder Organisationen an ausländische Personen oder Organisationen innerhalb Chinas der Exportkontrolle, das heißt eine grenzüberschreitende Lieferung ist für die Anwendung des Gesetzes nicht erforderlich. Zuständig für die Exportkontrolle ist die State Administration of Export Control („Überwachungsbehörde“).

Auflistung betroffener Güter

Eine Auflistung aller von der Exportkontrolle betroffenen Güter und Dienstleistungen wird von der zuständigen Überwachungsbehörde veröffentlicht. Daneben ist die Überwachungsbehörde befugt, nicht gelistete Güter und Technologien vorübergehend der Exportkontrolle zu unterwerfen, jedoch nicht länger als für einen Zeitraum von zwei Jahren.

Für die Ausfuhr der Exportkontrolle unterfallender Güter und Dienstleistungen muss bei der Überwachungsbehörde ein entsprechender Antrag gestellt werden. Die Überwachungsbehörde kann die Ausfuhr generell oder für bestimmte Länder und Regionen oder bestimmte ausländische Personen oder Organisationen untersagen.

Auflistung von Organisationen und Personen

Neben der Auflistung betroffener Güter und Dienstleistungen erstellt die Überwachungsbehörde zudem eine Liste von Personen und Organisationen, für welche die Behörde besondere Maßnahmen treffen kann, z.B. ein Verbot und/oder die Beschränkung des Handels mit kontrollierten Gütern oder die Aussetzung der Ausfuhr von kontrollierten Gütern. Anzumerken ist hierbei jedoch, dass Importeure und Endverbraucher, die auf der Kontrollliste stehen, bei der Überwachungsbehörde die Löschung beantragen können, wenn die Umstände, die zu ihrer Aufnahme in die Liste geführt haben, nicht mehr bestehen.

Verbote und Strafvorschriften

Das Gesetz verbietet jeder Person oder Organisation, entsprechende Agentur-, Fracht-, Liefer- und Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollerklärung oder E-Commerce-Handelsplattformen  für Exporteure zu erbringen, die illegale Exporte durchführen. Unter besonderen Umständen können Exportunternehmen jedoch bei der Überwachungsbehörde einen Antrag stellen, um mit Importeuren und Endnutzern, die auf der Sperrliste stehen, Geschäfte tätigen zu dürfen. 

Ferner behält sich China im Gesetz das Recht vor, gegen ein Land oder eine Region, dass die Exportkontrollvorschriften missbraucht, um die nationale Sicherheit und die Interessen Chinas zu gefährden, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Im Gegensatz zum vorangegangenen Gesetzesentwurf, welcher bei Verstößen gegen das Gesetz lediglich Verwaltungsstrafen vorsah, sieht das Gesetz nun strafrechtliche Sanktionen vor. Dies betrifft insbesondere den Export verbotener Güter oder Export ohne entsprechende Genehmigung.

Darüber hinaus ist das Gesetz auch extraterritorial anwendbar, das heißt wenn eine Organisation oder Einzelperson außerhalb Chinas die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt und dadurch die nationale Sicherheit und die Interessen Chinas gefährdet und die Erfüllung internationaler Verpflichtungen behindert, kann diese Person oder Organisation in China rechtlich haftbar gemacht werden.

Rechtliche Auswirkungen

Exporteure sollten die Liste der von der Exportkontrolle erfassten Güter gründlich prüfen, ob eigene Güter darin erfasst sind. In einem solchen Fall sollte umgehend eine entsprechende Exporterlaubnis eingeholt werden. Dies gilt ebenso für Dritte, welche für Exporteure im Zuge des Exports Dienstleistungen erbringen. In jedem Fall sollten sich solche Dienstleister grundsätzlich vom Exporteur bestätigen lassen, dass der Export der betroffenen Güter nicht der Exportkontrolle unterliegt bzw. erlaubt ist. 

Ein positiver Aspekt könnte darin bestehen, dass die Ausfuhrkontrollbehörden zeitnah branchenspezifische Richtlinien herausgeben, um die Exporteure bei der Einrichtung und Verbesserung ihrer internen Systeme zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften zu unterstützen.

Die Umsetzung des Gesetzes in der Praxis und die konkreten Auswirkungen und damit verbundenen Handlungsempfehlungen bleiben abzuwarten. 
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