Österreich und Covid-19

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veröffentlicht am 2. April 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

  

​Österreich hat ebenso wie etliche andere Länder bereits etliche Maßnahmen beschlossen, um die massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Epidemie abzufedern. Die getroffenen Maßnahmen und im Zuge der Corona-Krise notwendigen Anschaffungen sollen aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden, der derzeit mit 4 Mrd. Euro dotiert ist. Eine Erhöhung auf 38 Mrd. wurde allerdings bereits angekündigt. Die Notfallhilfe für besonders betroffene Branchen wird auf 15 Mrd. Euro aufgestockt, 10 Mrd. Euro sind für Steuerstundungen veranschlagt und 9 Mrd. Euro für Kreditgarantien geplant. Zusätzlich zu den Maßnahmen auf Bundesebene gibt es einen Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien für Wiener Ein-Personen-Unternehmen und Kleinstunternehmen, ein Covid-19 Maßnahmenpaket des Landes Tirol und ein Unterstützungspaket für kleine und mittlere Unternehmen in Niederösterreich.

  

 

Kreditgarantien

Um die Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags-, Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der Corona-Epidemie beeinträchtigt ist, zu erleichtern, können Klein- und Mittelbetriebe bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen Überbrückungsgarantien in Anspruch nehmen. Diese Garantie, die von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH zugunsten des betreffenden Unternehmens gegenüber der Bank abgegeben wird, sichert der Bank die Rückzahlung eines Kredits im Ausmaß von bis zu 80 Prozent zu. Es sind keine Sicherheiten erforderlich. Die Garantielaufzeit beträgt maximal 5 Jahre.
 
Für die Tourismusbranche übernimmt die Österreichischen Hotel und Tourismusbank (ÖHT) Haftungen für die Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen. Damit kann Fremdkapital, das zum Ausgleich von Liquiditätsengpässen aufgrund kurzfristiger Rückgänge der Umsatzerlöse notwendig ist, mit einer Bundeshaftung im Ausmaß von 80 Prozent des Kreditvolumens für maximal 36 Monate besichert werden.
 
Auch für Unternehmen mit 250 und mehr MitarbeiterInnen soll es Garantien geben, dazu sind jedoch noch keine Details bekannt.
 
Zur Standortsicherung und Fortführung des Betriebs der Exporteure stellt die Österreichischen Kontrollbank (OeKB) zusätzliche Kreditmittel in der Höhe von 2 Mrd. Euro zur Verfügung. Exportunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Kreditrahmen in Höhe von 10 Prozent (Großunternehmen) bzw. 15 Prozent (Klein- und Mittelunternehmen) ihres Exportumsatzes (max. 60 Mio. Euro) über ihre Hausbank bei der OeKB beantragen. Die Finanzierungen sind vorerst auf 2 Jahre befristet, können aber verlängert werden.
 

Härtefallfonds

Für Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer, Non-Profit-Organisationen, Kleinstunternehmen und landwirtschaftliche Betriebe wird ein Härtefallfonds eingerichtet. Zur Bewältigung der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 kann bei der Wirtschaftskammer einen Zuschuss beantragt werden. Genauere Details zu den Forderungen (etwa Förderhöhe, persönliche und sachliche Voraussetzungen, Verfahren, Geltungsdauer) für kleine und mittlere Unternehmen sowie für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sollen in Richtlinien für die Abwicklung des Härtefonds geregelt werden, sind derzeit aber noch nicht bekannt.
 

Befreiung von Gebühren

Für die Beantragung einer Unterstützung iZm Covid-19 sollen keine Gebühren anfallen. Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind daher von den Gebühren und Bundesverwaltungs­abgaben befreit. Die Gebührenbefreiung tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft.
 

Zuwendungen iZm Covid-19

Das BMF hat angekündigt, dass Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise steuerfrei gestellt werden. Die damit finanzierten Ausgaben sollen in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig bleiben. Die Steuerbefreiung soll sowohl auf Mittel aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds als auch aus dem Härtemittelfonds anwendbar sein. Außerdem sollen auch sämtliche andere Zuwendungen zur Bewältigung der Corona-Krise, unabhängig von der Mittelherkunft und Mittelaufbringung, steuerfrei sein.
 

Steuerstundung und Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Das BMF hat auf die zu erwartenden Liquiditätsengpässe und Ertragseinbußen reagiert und in einer Information auf die Möglichkeiten der Stundung oder Ratenzahlung von Abgabenschulden hingewiesen. Auch Stundungszinsen können auf Antrag erlassen werden. Darüber hinaus kann die Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 beantragt werden. Der Steuerpflichtige hat dafür glaubhaft zu machen, dass er von einem Liquiditätsengpass oder von Ertragseinbußen betroffen ist, der auf die Corona-Epidemie zurückzuführen ist. Um die Glaubhaftmachung unbürokratisch zu gestalten, können Steuerpflichtige die vom BMF veröffentlichten Textbausteine verwenden.
 

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Betriebe mit Liquiditätsproblemen, die auf die Corona-Epidemie zurückzuführen sind, können bei der ÖGK mittels formlosem Antrag um Ratenzahlung oder Stundung ansuchen. Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an. Außerdem werden ausständige Beiträge nicht gemahnt, es erfolgt eine automatische Stundung, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden, es werden weder Insolvenzanträge gestellt noch Eintreibungsmaßnahmen gesetzt und für verspätete Beitrags­grundlagen­meldungen keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.
 
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bietet ebenfalls die Möglichkeit von Stundungen und Ratenzahlungen für Versicherungsbeiträge an. Außerdem können Beitragsvorauszahlungen auf Antrag herabgesetzt werden. Offenen Beitragsforderungen werden nicht gemahnt und es werden weder Exekutionsanträge noch Insolvenzanträge gestellt.

 
„Corona-Kurzarbeit“

Zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit aufgrund der Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) kann Covid-19-Kurzarbeit für max. 3 Monate vereinbart werden. Danach ist eine Verlängerung um max. drei Monate möglich. Unternehmer können unter gewissen Umständen die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren. Kurzarbeit ist auch für Lehrlinge sowie Mitglieder des geschäftsführenden Organs (sofern sie ASVG versichert sind) möglich. Während der „Corona-Kurzarbeit“ erhält die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer je nach Höhe des durchschnittlichen Bruttoentgelts in etwa 90 Prozent, 85 Prozent oder 80 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit. Die Normalarbeitszeit im gesamten Kurzarbeitszeitraum muss nur mindestens 10 Prozent betragen. Es wäre etwa auch möglich, dass ein Mitarbeiter in einem Zeitraum von sechs Wochen fünf Wochen nicht arbeitet, um dann in einer Woche 60 Prozent zu arbeiten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber bei Einhaltung bestimmter Kriterien die Kosten für die Ausfallstunden nach Pauschalsätzen. Voraussetzung für die Beihilfengewährung ist der Abschluss einer „Corona“-Sozialpartnervereinbarung über die Bedingungen der Kurzarbeit im betroffenen Unternehmen. Für alle von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen sind Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen. Während der Kurzarbeit und im Monat nach der Beendigung der Kurzarbeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich kein Arbeitsverhältnis kündigen, Ausnahmen sind aber
möglich.
 

Sonderbetreuungszeit

Wenn die Arbeitnehmer nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Kinderbetreuung haben und die Lehranstalten und Betreuungseinrichtung des Kindes (bis zum 14. Lebensjahr) aufgrund von behördlichen Maßnahmen geschlossen wurden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit bis zur Dauer von drei Wochen vereinbaren. Die Sonder­betreuungs­zeit wird zu einem Drittel staatlich durch den Bund finanziert, gedeckelt mit der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, diese liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers.
 

Entschädigung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz

Ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstentgang besteht nur dann, wenn es sich um eine Betriebs­schließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt. Für Betretungsverbote von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen, die durch Verordnung des Sozialministers auf Basis von § 1 Covid-19-Maßnahmengesetz erlassen wurden, gilt das Epidemiegesetz nicht.

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