Covid-19 in Italien: Informationen zu den Steuerneuigkeiten durch das Gesetzesdekret Nr. 34

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veröffentlicht am 10 Juni 2020 | Lesedauer ca. 25 Minuten

 

Mit der Verabschiedung des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020 (veröffentlicht im Amtsblatt am 19. Mai 2020), dem so genannten "Decreto Rilancio", wurden neue Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation im Gesundheitswesen, von der die Italienische Republik in letzter Zeit betroffen ist, eingeführt.

 

 


Die folgenden Absätze enthalten eine Zusammenfassung der wichtigsten steuerlichen Maßnahmen, die durch das oben erwähnte Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19. Mai 2020 eingeführt wurden.

Bestimmungen bezüglich der IRAP-Zahlungen (regionale Wertschöpfungssteuer) ­- Art. 24

Die Zahlung des IRAP-Saldos 2019, der sich aus der IRAP-Jahressteuererklärung 2020 für 2019 ergibt, sowie die erste IRAP-Steuervorauszahlung für das WJ 2020 sind nicht fällig. Unberührt bleibt davon die Zahlung der für den Steuerzeitraum 2019 fälligen Vorauszahlungen. Die Steuerzahler von gewerblichen Einkünften oder Einkünften aus selbständiger Arbeit, deren Einnahmen oder Vergütungen im Steuerzeitraum 2019 250 Mio. Euro nicht überstiegen, sind von der Zahlungspflicht ausgeschlossen. Dagegen sind, unabhängig von der Höhe der Einnahmen, Finanzdienstleister (Banken) sowie finanzielle und nichtfinanzielle Holdinggesellschaften, Versicherungsgesellschaften und öffentliche Verwaltungen von der Vergünstigung ausgeschlossen. Der Betrag der ersten Tranche der Vorauszahlung für das Jahr 2020, in Höhe von 40 % der gesamten fälligen Vorauszahlung für Steuerpflichtige die nicht die ISA anwenden und 50 % für Steuerpflichtige die in den Anwendungsbereich der ISA fallen, wird, selbst wenn nicht gezahlt, von der Berechnung der als Restbetrag für den Steuerzeitraum 2020 zu zahlenden Steuer, die sich aus der IRAP Jahressteuererklärung 2021 ergibt, zusammen mit dem Betrag der zweiten Vorauszahlung vom November 2020 abgezogen.

Steuergutschrift für die Miete von Immobilien, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, und für die Miete eines Betriebspachtvertrages - Art. 28

Die Subjekte die Unternehmenstätigkeiten, künstlerische oder professionelle Tätigkeiten ausüben, erhalten eine Steuergutschrift auf der Grundlage der Mieten für nicht für Wohnzwecke genutzte Gebäude, die im Steuerzeitraum 2020, mit Bezug auf die Monate März, April und Mai, gezahlt wurden. Voraussetzung hierfür ist,  dass diese Subjekte im Steuerzeitraum 2019 keine Einnahmen oder Vergütungen von mehr als 5 Millionen Euro erzielt haben und dass die Mieter im Referenzmonat einen Umsatzrückgang von mindestens 50%, im Vergleich zum gleichen Monat des vorangegangenen Steuerzeitraums, erlitten haben. 

Hotel- und Agrotourismusbetriebe sind nicht verpflichtet die Einnahmegrenze für das Jahr 2019 zu beachten. 
Die Steuergutschrift wird in Höhe von 60 % des Betrags der Mieten anerkannt, die für die Monate März, April und Mai für die Vermietung, Konzession oder Leasing von Nichtwohngebäuden, die zur Ausübung industrieller, gewerblicher, handwerklicher, landwirtschaftlicher, touristischer Interessen oder im Rahmen der gewöhnlichen und beruflichen Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden, gezahlt wurden. 

Die Steuergutschrift bei Dienstleistungsaufträgen bezüglich komplexer Dienstleistungen oder für Betriebspachtungsverträge, die mindestens ein Nichtwohngebäude für die Ausübung der Tätigkeit umfassen, beträgt bis zu 30 %. 

Die Vergünstigung gilt auch für nicht-kommerzielle Einrichtungen, einschließlich solcher, die dem Dritten Sektor und zivilrechtlich anerkannten religiösen Körperschaften angehören, in Bezug auf die Miete, Leasing oder Konzession von für Wohnzwecke genutzte Gebäude, die für die Ausübung der institutionellen Tätigkeit genutzt werden.

Verlängerung der Lieferfrist für neue Investitionsgüter zum Zwecke der erhöhten Abschreibung - Art. 50

Die Bezeichnung "langfristig" (die bereits für den 30. Juni 2020 vorgesehen war) wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, um für Investition noch in den Genuss des Super-Abschreibungsbonus 2019 kommen zu können, der eine Erhöhung von 30 % bei einer maximalen Investition von 2,5 Mio. Euro vorsieht. Falls, also, bis zum 31. Dezember 2019 der Kaufauftrag vom Verkäufer angenommen wurde und die Mindestvorauszahlung von 20% geleistet wurde, ist es nicht mehr notwendig, dass die Investition bis zum 30. Juni 2020 getätigt wird, um in den Genuss der Superabschreibungen gemäß Art. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 34/2019 zu kommen. In der Tat, im Sinne dieser Bestimmung, kann die längere Frist bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.

Neue Entschädigungen für die von der epidemiologischen Notlage Covid-19 betroffenen Arbeitnehmer - Art. 84 

Für die Monate April und Mai 2020 werden die bereits für März 2020 geplanten Entschädigungen für Selbständige, Unternehmer, koordinierte und kontinuierliche Mitarbeiter und bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern refinanziert. Für den Monat April 2020 wird eine Entschädigung in Höhe von 600,00 Euro gegenüber Subjekten, die im Besitz bestimmter Bedingungen sind und bestimmten Kategorien angehören, anerkannt (darunter z.B. Selbständige und koordinierte und kontinuierliche Mitarbeiter, die bei der Sozialversicherung ("Gestione separata”) des INPS registriert sind; Selbständige, die bei der Sonderdirektion der Allgemeinen Pflichtversicherung (AGO) des INPS registriert sind; Saisonarbeitnehmer und vermittelte Arbeitnehmer im Rahmen des Tourismussektors und der Thermaleinrichtungen; Arbeitnehmer, die bei der Pensionskasse für Beschäftigte der Unterhaltungsindustrie registriert sind,...). Für den Monat Mai 2020 wird die Entschädigung nur an einige der oben genannten Kategorien und mit variablen Beträgen gezahlt. Die Entschädigung beträgt für einige bestimmte Subjekte 1.000,00 Euro und nur wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (einschließlich z.B. koordinierte und kontinuierliche Mitarbeiter, die bei der Sozialversicherung des INPS registriert sind und ihr Arbeitsverhältnis am 19.5.2020 beendet wurde; Selbständige , die auf dem INPS-Sonderkonto registriert sind und in den Monaten März/April des Jahres 2020, gegenüber dem Einkommen in den beiden Monaten des Vorjahres 2019, einen Rückgang von mindestens 33% des Einkommens erlitten haben; Arbeitnehmer (auch bei Zeitarbeitsfirmen) in der Tourismusbranche und in Badeanstalten, die in der Zeit zwischen dem 1.1.2019 und dem 17.3.2020 unfreiwillig das Arbeitsverhältnis beendet haben). Für andere Kategorien beträgt die Entschädigung im Mai 600,00 €.

Verbot der Kumulierung von Entschädigungen - Art. 86

Es besteht ein Verbot der Kumulierung zwischen den verschiedenen Entschädigungen, die im "Decreto Rilancio" vorgesehen sind, und der Entschädigung gemäß Art. 44 des Gesetzdekrets 18/2020 (Entschädigung für Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge des epidemiologischen Notstands Covid-19 ihre Tätigkeit eingestellt, reduziert oder unterbrochen haben). Genannte Entschädigungen sind mit der Invalidenrente kumulierbar.

Anreize für die Erhöhung der Energieeffizienz, Bonus-Erdbeben, photovoltaische und elektrische Fahrzeugladesäulen - Art. 119

Die Steuervergünstigung für spezifische Investitionen für die Verbesserung der Energieeffizienz (unter Anwendung bestimmter Ausgabenhöchstgrenzen in Abhängigkeit der durchgeführten Investition), für die Verringerung des Erdbebenrisikos, für die Installation von Photovoltaikanlagen und die Installation von Säulen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen, sofern die bezüglichen Ausgaben in dem Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 anfallen, wird auf 110% unter Berücksichtigung der Vergünstigung in 5 gleichen Jahresraten. 
Insbesondere in  Bezug auf die Investitionen zur Verbesserung der Energieeffizienz, ist der Abzug mit dem angegebenen Satz von 110%, aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht anwendbar, sofern diese von natürlichen Personen (außerhalb der Unternehmenstätigkeit, künstlerischen und professionellen Tätigkeit) an Einfamilienhäusern getätigt werden,  die nicht als Hauptwohnung genutzt werden. Um in den Genuss der 110%igen Begünstigung zu kommen, müssen die Investitionen für die Verbesserung der Energieeffizienz den technischen Mindestanforderungen entsprechen, die noch in künftigen Dekreten festgelegt werden müssen. Diese Mindestanforderungen sollen die Verbesserung von mindestens zwei Energieklassen des Gebäudes oder, falls dies nicht möglich ist, der höchsten Energieklasse ermöglichen.

Steuergutschrift für die Anpassung der Arbeitsumgebung - Art. 120

Im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Virus am Arbeitsort, wird eine Steuergutschrift in Höhe von 60 % der Ausgaben, die im Jahr 2020 für Bauarbeiten oder für den Kauf von Möbeln, Instrumenten und Geräten getätigt werden und zur Einhaltung der Gesundheitsvorschriften bezüglich der Eindämmung des Virus erforderlich sind, eingeführt. Die Steuergutschrift gilt für die Subjekte, die Unternehmenstätigkeiten oder künstlerische und professionelle Tätigkeiten an öffentlich zugänglichen Orten ausüben (Hotels, Bars, Restaurants, Eisdielen, Museen, Theater, Bibliotheken, Badeanstalten oder Kurbäder ...), sowie für Stiftungen und Institutionen, einschließlich der des Dritten Sektors, bis zu einem Höchstbetrag von 80.000 € pro Begünstigten. Die Steuergutschrift kann im Jahr 2021 ausschließlich als Kompensation verwendet werden. Die förderfähigen Ausgaben sind diejenigen die für Bauarbeiten (Anpassung von Kantinen, Umkleideräume, Bau neuer Räume), für den Kauf von Sicherheitsmöbeln, für den Kauf oder Entwicklung von Werkzeugen und Technologien, die die Durchführung von Arbeiten unter Sicherheitsbedingungen gewährleisten, für den Kauf von Temperaturerfassungsgeräten für Angestellte und Benutzer geleistet werden. Mit einem interministeriellen Erlass (MEF und MISE zusammen) können noch weitere förderfähige Ausgaben und Begünstigte festgelegt werden. 

Die Steuergutschrift, die innerhalb der Grenzen der entstandenen Kosten mit anderen Vergünstigungen für dieselben Ausgaben kumuliert werden kann, kann an andere Subjekte abgegeben (verkauft), aber nicht erstattet werden. Das Finanzamt wird zukünftig noch operative Anweisungen zu den Kriterien und Methoden der Anwendung und Nutzung der Steuergutschrift zur Verfügung stellen.

Umwandlung von Steuerabzügen in einen Rabatt auf den geschuldeten Betrag und in eine übertragbare Steuergutschrift - Art. 121

Die Subjekte, die in den Jahren 2020 und 2021 Ausgaben für bestimmte Investitionen für die Sanierung der Bausubstanz, für die energetische Requalifizierung, für die Ergreifung von Erdbebenschutzmaßnahmen, für die Sanierung oder Restaurierung der Fassade bestehender Gebäude, für die Installation von photovoltaischen Solaranlagen, für die Installation von Säulen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen leisten, können sich  alternativ, anstelle von der direkten Nutzung des Abzugs:
  • für den Rechnungsrabatt entscheiden. Dabei handelt es sich um einen Beitrag in Höhe der zustehenden Steuervergünstigung, der von dem Lieferanten, der die Arbeiten ausführt, vorgestreckt und von diesem in Form einer Steuergutschrift zurückgefordert wird. Seinerseits mit der Möglichkeit einer späteren Abtretung der Steuergutschrift an andere Subjekte, einschließlich Kreditinstituten und andere Finanzdienstleistern;
  • für die Umwandlung des Betrags, der der zustehenden Steuervergünstigung entspricht, in eine Steuergutschrift für den Empfänger, der diese seinerseits an andere Subjekte, einschließlich Kreditinstituten und andere Finanzdienstleistern, abtreten kann, entscheiden.

Abtretung von Steuervergünstigunen, die durch Maßnahmen zur Bewältigung des Notstands Covid-19 anerkannt werden - Art. 122

Ab dem 19. Mai 2020 und bis zum 31. Dezember 2021 gibt es die Möglichkeit, und zwar "auf experimenteller Basis", für die Begünstigten sich für die teilweise oder vollständige Abtretung der Steuervergünstigungen an andere Subjekte, einschließlich Kreditinstituten und andere Finanzdienstleistern,  die in den Maßnahmen zur Bewältigung der Notlage Covid-19 anerkannt sind, zu entscheiden. Die folgenden Steuervergünstigungen können transferiert werden: 

Steuergutschrift für Geschäfte und Läden (Art. 65 des Dekrets Cura Italia); Steuergutschrift für die Miete von Immobilien, die nicht für Wohnzwecke genutzt werden, und für die Miete eines Betriebsverpachtungsvertrages (Art. 28 des Dekrets Rilancio); Steuergutschrift für die Anpassung der Arbeitsumgebung (Art. 120 des Dekrets Rilancio); Steuergutschrift für die Sanierung von Arbeitsumgebungen und den Kauf von Schutzausrüstung (Art. 125 Dekrets Rilancio). Die abgetretenen Steuergutschriften können von den Abtretungsempfängern auch zur Verrechnung verwendet werden, aber der während des Jahres nicht genutzte Teil darf weder in die Folgejahre übertragen noch zur Rückerstattung beantragt werden. Die Durchführungsverfahren werden durch eine Bestimmung des Finanzamtes festgelegt.

Senkung des Mehrwertsteuersatzes für den Verkauf von Waren, die zur Eindämmung und Bewältigung des epidemiologischen Notstands Covid-19 erforderlich sind - Art. 124

Der bis zum 31. Dezember 2020 fällige Umsatzsteuersatz auf Lieferungen von Geräten und Produkten, die zur Eindämmung der Epidemie nützlich sind, wurde auf 0% gesenkt. Ab dem 1. Januar 2021 wird der Satz auf 5% erhöht. Zu den von der Maßnahme betroffenen Waren gehören u.a. Lungenbeatmungsgeräte, Schläuche, Absaug- und Befeuchtungssysteme; Laryngoskope und Ultraschallgeräte; chirurgische Masken, Ffp2 und Ffp3; Schutzkleidung für Gesundheitszwecke (Latex-, Vinyl- und Nitrilhandschuhe, Schutzvisiere und -brillen, Schutzanzüge, Schutzschuhe und Überschuhe, Kopfbedeckungen, wasserdichte Kittel und OP-Mäntel); Thermometer; Handdesinfektionsmittel und zugehörige Wandspender; Tupfer. Das Recht auf Abzug der auf Käufe und Importe solcher Waren gezahlten Steuer bleibt in jedem Fall unbeschadet, auch wenn sie sich auf steuerfreie Transaktionen, gemäß Artikel 19 des Präsidialerlasses 633/1972, beziehen.

Steuergutschrift für die Sanitisation und den Kauf von Schutzausrüstungen - Art. 125

Gewährung einer Steuergutschrift von 60 % der Ausgaben im Jahr 2020, bis zu einem Höchstbetrag von 60.000 Euro (bis zu einer Gesamtobergrenze von 200 Mio. Euro), die für die:
Sanierung der Arbeitsumgebung und der bei der Tätigkeit verwendeten Werkzeuge, sowie für die Anschaffung persönlicher Schutzausrüstungen und solcher die geeignet sind die Gesundheit der Arbeiter und Benutzer zu gewährleisten, einschließlich die Vorrichtungen zur Gewährleistung des Sicherheitsabstands zwischen den Personen, einschließlich Installationskosten (Gesichtsmasken, Handschuhe, Schutzvisiere und -brillen, Schutzanzüge und -schuhe, Handreinigungs- und -desinfektionsmittel, Thermometer, Thermoscanner, Teppichen oder Wannen für die Dekontaminierung und Desinfektion, Barrieren und Schutzplatten),
anfallen, werden für die Subjekte die Unternehmenstätigkeiten, künstlerische oder professionelle Tätigkeiten ausüben, sowie für Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen, einschließlich derjenigen des dritten Sektors, eingerichtet. 

Der Bonus stellt kein Einkommen für Einkommensteuer. bzw. Körperschaftsteuerzwecke und des Produktionswerts für IRAP-Zwecke dar und kann in der Steuererklärung für den Steuerzeitraum, in dem die Ausgaben angefallen sind, oder als Verrechnung innerhalb des Zahlungsformulars F24 verwendet werden. Eine noch zu verabschiedende Vorschrift des Finanzamtes wird die Durchführungsbestimmungen festlegen. Gleichzeitig wird Art. 64 des Dekrets Cura Italia, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 27 vom 24. April 2020, und Art. 30 des Dekrets Liquidità aufgehoben.

Verlängerung der Frist für die Wiederaufnahme der Einziehung der suspendierten Zahlungen, auch für die in Artikel 61 und 62 des Dekrets Cura Italia, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 27 vom 24. April 2020, genannten Subjekte - Artikel 126 und 127

Die Zahlungsfristen der bereits durch die Dekrete Cura Italia und Liquidità ausgesetzten Zahlungen werden bis zum 16. September 2020 verlängert. Die Maßnahme betrifft insbesondere: die Zahlung von Quellensteuern bezüglich der Lohnsteuer, den Einbehalt in Bezug auf die regionale und kommunale Zusatzsteuer, die Umsatzsteuer (Zahlungen, die gemäß Artikel 18 des Liquiditätserlasses für die Monate April und Mai 2020 ausgesetzt wurden); die Quellensteuer, die sich aus der steuerlichen Nichtzahlung der Einnahmen und Entschädigungen, die in der Zeit zwischen dem 17. März und dem 31. Mai von Subjekten mit Einnahmen oder Entschädigungen bis zu 400.000 Euro erhalten wurden, ergeben; die Quellensteuern, die vom 2. März bis zum 30. April ausgesetzt wurden, sowie die im März 2020 fällige Mehrwertsteuer bezüglich der Steuersubjekte, die in den in Art. 61 des Dekrets Cura Italia genannten Sektoren tätig sind; die Aussetzung der Zahlungen für Subjekte mit Einnahmen oder Entschädigungen bis zu 2 Millionen Euro sowie für die Subjekte der Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi und Piacenza.

Die ausgesetzten Zahlungen können, ohne die Anwendung von Sanktionen und Zinsen, in einer einzigen Rate bis zum 16. September 2020 oder bis zu maximal vier Monatsraten in gleicher Höhe geleistet werden, wobei die erste Rate bis zum genannten Termin am 16. September zu zahlen ist.

Die Maßnahme betrifft:
  • diejenigen, die in den am stärksten von der Notsituation betroffenen Sektoren tätig sind (Tourismus, Gastgewerbe, Unterhaltung, Verkehr usw.) - vorheriger Fälligkeitstermin 31.05.2020 oder in 5 Raten ab Mai;
  • die Subjekte, die Unternehmenstätigkeiten, künstlerische oder professionelle Tätigkeiten ausüben und deren Einnahmen oder Vergütung im Jahr 2019 2 Millionen Euro nicht übersteigen - vorheriger Fälligkeitstermin 31.05.2020 oder in 5 Raten ab Mai;
  • die Subjekte, die in den Monaten März und April 2020 einen Umsatzrückgang oder Gebührenrückgang von mindestens 33% (Einnahmen oder Gebühren im Jahr 2019 bis zu 50 Millionen €) oder mindestens 50% (Einnahmen oder Gebühren im Jahr 2019 über 50 Millionen €) im Vergleich zu den gleichen Monaten des Jahres 2019 erlitten haben - vorheriger Fälligkeitstermin 30.06.2020 oder in 5 Raten ab Juni;
  • die Subjekte, die Unternehmenstätigkeiten, künstlerische oder professionelle Tätigkeiten ausüben und ihren Steuerwohnsitz, Sitz oder Betriebsstandort in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi, Piacenza haben - vorheriger Fälligkeitstermin 31.05.2020 oder in 5 Raten ab Mai;
  • die Subjekte, die Unternehmenstätigkeiten, künstlerische oder berufliche Tätigkeiten ausüben, mit Steuerwohnsitz, Sitz oder Betriebsstandort in den Provinzen Bergamo, Brescia, Cremona, Lodi, Piacenza haben und  in den Monaten März und April 2020 einen Rückgang des Umsatzes oder der Gebühren von mindestens 33% im Vergleich zu den gleichen Monaten des Jahres 2019 erlitten haben - vorheriger Fälligkeitstermin 30.06.2020 oder in 5 Raten ab Juni;
  • die Subjekte, die die Geschäftstätigkeit nach dem 31.03.2019 begonnen haben - vorheriger Fälligkeitstermin 30.06.2020 oder in 5 Raten ab Juni;
  • die nationalen Sportverbände, Sportförderungseinrichtungen, Berufs- und Amateursportverbände und Vereine für die Zahlungen im März, April, Mai (bereits fällig am 30.06.2020 oder in 5 Raten ab Juni) und Juni 2020;
  • die nicht-kommerziellen Einrichtungen, einschließlich Einrichtungen des Dritten Sektors, zivilrechtlich anerkannte religiöse Körperschaften, die institutionelle Tätigkeiten, im nichtunternehmerischen Bereich ausführen - vorheriger Fälligkeitstermin 30.06.2020 oder in 5 Raten ab Juni;
  • die Subjekte mit Steuerwohnsitz, Sitz oder Betriebsstandort in den Gemeinden, die zur sogenannten "Roten Zone" gehören, für die Zahlungen, die zwischen dem 21.02.2020 und dem 31.03.2020 fällig waren - vorheriger Fälligkeitstermin 31.05.2020 oder in 5 Raten ab Mai;
  • die Subjekte mit Steuerwohnsitz, Sitz oder Betriebsstandort in den Gemeinden, die zur sogenannten "Roten Zone" gehören, für die Zahlungen, die zwischen dem 23.02.2020 und dem 30.04.2020 fällig waren- vorheriger Fälligkeitstermin 01.05.2020 oder in 5 Raten ab Mai.
Die Maßnahme gilt auch in Bezug der Quellensteuer auf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und auf Provisionen, die im Zeitraum zwischen dem 17. März 2020 und dem 31. Mai 2020 (bereits verlängert bis zum 31.07.2020) gegenüber Selbständige und Vertreter mit einem Einkommen oder einer Vergütung von höchstens 400.000 € im Jahr 2019 und sofern diese im Vormonat keine Ausgaben für Beschäftigung von Arbeitnehmern oder ähnliche Dienstleistungen getätigt haben, nicht erhoben wurden. In Bezug auf die Steuersubstitute mit Firmensitz oder Betriebsstandort in den Gemeinden, die zur so genannten "Roten Zone" gehören, gilt die Maßnahme auch für Quellensteuern auf Einkünfte aus unselbständiger und ähnlicher Arbeit sowie auf Entschädigungen und andere vom Staat gezahlte Einkünfte gemäß Artikel 23, 24 und 29 des Dekrets des Präsidenten der Republik 600/73, die im Zeitraum zwischen dem 21. Februar 2020 und dem 31. März 2020 (bereits verlängert bis zum 31.05.2020) nicht erhoben wurden.

Beibehaltung der Steuergutschrift für Arbeitnehmer gemäß Artikel 13 Absatz 1-bis des Tuir (sog. "Renzi-Bonus") oder der Zusatzbehandlung gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 21 vom 2. April 2020 - Artikel 128

Um die negativen Auswirkungen der restriktiven Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsnotstand einzudämmen, ist vorgesehen, dass die so genannte "Renzi-Prämie" in Höhe von 80 Euro (Art. 13, Abs. 1-bis des TUIR) und die Erweiterung auf 100 Euro, die ab dem kommenden 1. Juli gilt (Art. 1 D.L. 3/2020), den Arbeitnehmern zusteht, sofern diese die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, auch wenn sie aufgrund eines niedrigeren Einkommens im Jahr 2020 nicht verrechnet werden kann. Der Arbeitgeber muss sie daher unter Bezugnahme auf den Zeitraum anerkennen, in dem der Arbeitnehmer von den im Dekret Care Italien enthaltenen Unterstützungsmaßnahmen profitiert, wobei er an ihrer Stelle die vertragliche Vergütung annimmt, die ohne den gesundheitlichen Notfall zu leisten gewesen wäre. Der "Renzi-Bonus", der während des Zeitraums nicht genutzt werden kann, wird durch das Steuersubstitut ab dem ersten möglichen Gehalt und in jedem Fall im Rahmen des Jahresausgleiches gezahlt.

Änderungen der Bestimmungen der IVAFE für andere Subjekte als natürliche Personen - Art. 134

Die IVAFE für ausländische Girokonten und Sparkonten, von auf dem Staatsgebiet ansässigen Personen, die keine natürlichen Personen sind, wird in gleicher Höhe wie die Stempelsteuer (100 Euro auf Jahresbasis) festgelegt. Der Höchstbetrag der von diesen Personen geschuldeten Steuer ist auf die gleiche Höhe wie der für die Stempelsteuer (14.000 Euro) festgesetzt.

Anreize für Investitionen in die Realwirtschaft - Art. 136

Es wird eine Strukturmaßnahme eingeführt, um Investitionen sowohl in Risikokapital als auch in Fremdkapital in kleineren, nicht börsennotierten Unternehmen zu ermutigen. Den Anlegern wird es gewährt, zusätzlich zum normalen Sparplan, einen zweiten langfristigen Sparplan (PIR) einzurichten. Der Sparplan soll während mindestens zwei Dritteln der Laufzeit des Kalenderjahres  zu 70% aus Finanzinstrumenten bestehen (auch aus solchen, die nicht auf geregelten Märkten gehandelt werden), die von Unternehmen ausgegeben oder vereinbart wurden, die die Gebietsansässigkeit im Staatsgebiet, in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in den Staaten, die dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören (aber mit einer Betriebsstätte in Italien), haben. Qualifizierte Investitionen umfassen auch alternative Finanzierungsquellen zum Bankkanal, wie z.B. die Gewährung von Darlehen und den Kauf von Unternehmensforderungen. Die Beschränkung der Konzentration von Investitionen ist auf 20% erhöht (im Vergleich zu 10% des traditionellen PIR), während die quantitativen Grenzen der maximalen Investitionen, die steuerbefreit werden können, werden auf insgesamt 150 TEuro pro Jahr und 1,5 Mio. Euro gesetzt (im Vergleich zu 30 TEuro pro Jahr bzw. 150 TEuro insgesamt bei dem traditionellen PIR). Investitionen in Unternehmen, deren Aktien die Körbe der Ftse Min und Fise Mid Cap Indizes der italienischen Börse bilden, sind ausgeschlossen.

Ausdehnung der Neuberechnung der Anschaffungskosten von Grundstücken und von Aktienbeständen, die nicht auf geregelten Märkten gehandelt werden - Art. 137

Die Fristen bezüglich der Möglichkeit der Neubewertung von Aktienbeteiligungen, die nicht auf geregelten Märkten gehandelt werden sowie von Grundstücken als auch landwirtschaftlichen Flächen und  Bauland, gegen Zahlung einer Ersatzsteuer in Höhe von 11% auf den höheren Wert, der nach der Erstellung eines vereidigten Gutachtens zugewiesen wird (Artikel 5 und 7 des Gesetzes 448/2001), werden wieder ermöglicht. Die Maßnahme betrifft Vermögensgegenstände, die am 1. Juli 2020 im Besitz der Begünstigten sind. Das Gutachten soll bis zum 30. September 2020 erstellt und vereidigt werden. Bis zum gleichen Datum ist die Ersatzsteuer in einer einzigen Rate zu zahlen. Es ist auch möglich sich für die Zahlung in drei gleichen Jahresraten zu entscheiden. Ab der zweiten Rate fallen Zinsen in Höhe von 3% pro Jahr an.

Speicherung und telematische Übermittlung der täglichen Gebührendaten - Art. 140

Das "Moratorium" für Sanktionen wird bis zum 1. Januar 2021 für Unternehmer mit einem Umsatz im Jahr 2018 von weniger als 400 TEuro verlängert, die bis zum 1. Juli 2020 nicht in der Lage sind, für die Übermittlung von Gebührendaten innerhalb der ordentlichen Frist von zwölf Tagen nach Ausführung der Transaktionen, sich mit einem elektronischen Aufzeichnungsgerät auszustatten oder die bisherigen verwendeten Geräte  anzupassen. Diese Subjekte können daher weiterhin auf monatlicher Basis die Daten  bis zum 31. Dezember 2020 übermitteln (auch unter Verwendung des auf der Website des Finanzamtes zur Verfügung gestellten Verfahrens) und können weiterhin die Tageseinnahmen in das entsprechende Register eintragen, wobei die entsprechende Transaktionen durch Erstellung der Steuerquittung gespeichert und zertifiziert werden sollen. Die Frist, ab der die von den Betreibern innerhalb des Gesundheitssektors (Apotheken, Parapharmazie usw.) verwendeten telematischen Aufzeichnungsgeräte angepasst werden müssen, um die Daten der Tageseinnahmen an das Gesundheitskartensystem zu übermitteln (Art. 2, Abs. 6-quater des Gesetzesdekrets 127/2015), wird ebenfalls bis zum 1. Januar 2021 verlängert.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aussetzung der Zahlung der Beträge, die aus der automatisierten und formellen Kontrolle der Erklärungen entstanden sind- Art. 144

Die folgenden Beträge, die zwischen dem 8. März und dem 18. Mai fällig waren, gelten als fristgerecht geleistet, wenn sie bis zum 16. September 2020 gezahlt werden:
  • die aufgrund der automatischen Kontrollen (durchgeführt gemäß Artikel 36-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik 600/1973 und 54-bis des Dekrets des Präsidenten der Republik633/1972) geschuldeten Beträge,
  • die aufgrund der formellen Kontrollen (durchgeführt gemäß Artikel 36-ter des Dekrets des Präsidenten der Republik 600/1973) geschuldeten Beträge,
  • die geschuldeten Raten, die sich aus der Option ergeben, die in den beiden vorstehenden Punkten genannten Beträge durch Ratenzahlung zu zahlen.
Die gleichen Beträge, die zwischen dem 19. und 31. Mai 2020 fällig waren, können bis zum gleichen Termin, dem 16. September, bezahlt werden.

Sowohl im Falle der Wiedereinsetzung der Fristen als auch im Falle der Verlängerung der Frist fälliger Zahlungen ist es möglich, die Beiträge in vier gleichen Monatsraten zu zahlen.

Aussetzung der Verrechnung zwischen Steuergutschrift und ins Register eingetragener Schuld - Art. 145

Mit dem Ziel, dem Wirtschaftssystem Liquidität zu verschaffen, ist geplant allen Steuerzahlern Steuerrückerstattungen zu gewähren, ohne von einer Verrechnungsverfahren zwischen der Steuergutschrift und der ins Register eingetragenen Schuld gemäß Art. 28-ter des Dekrets des Präsidenten der Republik 602/1973 Gebrauch zu machen.

Erhöhung der Jahreslimite der Kredite, die durch das Modell F24 ausgeglichen werden können - Art. 147

Für das Jahr 2020 wird die Höchstgrenze der Steuergutschriften und Beiträge, die in F24 verrechnet oder an die Steuerzahler zurückerstattet werden können, von 700 TEuro auf 1 Mio. Euro erhöht, wie im Artikel 34, Absatz 1 des Gesetzes 388/2000 vorgesehen.

Änderungen der Regelung der synthetischen Indizes der fiskalischen Vertrauenswürdigkeit (ISA) - Art. 148

Für die Steuerzeiträume 2020 und 2021 ist die Festlegung von Maßnahmen zum Thema ISA geplant, um die außerordentlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Gesundheitsnotstand und der daraus resultierenden Wirtschafts- und Marktkrise zu berücksichtigen. Insbesondere wird erwartet, dass neue Ausschlussgründe für ihre Anwendung identifiziert werden können, sowie weitere Daten und Informationen, die für eine bessere Einschätzung der individuellen Krisensituation nützlich sind. Die Fristen für die Genehmigung der ISA und ihre mögliche Integration werden ebenfalls bis zum 31. März bzw. 30. April des auf das Anwendungsjahr folgenden Jahres verlängert. Schließlich soll die „Guardia di Finanza“ und das Finanzamt notwendigerweise bei der Festlegung der Kontrollstrategien für den am 31. Dezember 2018 laufenden Steuerzeitraum den Grad der steuerlichen Vertrauenswürdigkeit berücksichtigen, der sich aus der Anwendung der ISA für den folgenden Steuerzeitraum 2019 ergibt; ebenso wird für den am 31. Dezember 2020 laufenden Steuerzeitraum auch der höhere Grad der Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt, der sich aus der Anwendung der ISA für die vorangegangenen Steuerzeiträume (die am 31. Dezember 2018 und am 31. Dezember 2019 laufenden Steuerzeiträume) ergibt.

Aussetzung der Zahlungen von fälligen Beträgen infolge von Feststellungsklagen mit Zustimmung, Schlichtung, Richtigstellung und Regelung und Rückforderung von Steuergutschriften - Art. 149

Die Fristen für die Zahlung von Beträgen, die aufgrund von Feststellungsklagen mit Zustimmung, Schlichtungsvereinbarungen, Vermittlungsvereinbarungen, Liquidationsakten nach der Zuweisung der Rente, Liquidationsakten wegen Nichtregistrierung von Miet- und anderen Verträgen, Rückforderungsklagen, Liquidationsbescheiden wegen nichtregistrierter, mangelhafter oder verspäteter Zahlung der Registrierungssteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Ersatzfinanzierungssteuer, der Versicherungssteuer fällig werden, werden bis zum 16. September 2020 verlängert. 

Genauer gesagt unterliegen der Verlängerung die Rechtsakte deren Zahlungsfristen zwischen dem 9. März und dem 31. Mai ablaufen; die Verlängerung kann auch für die Zahlung der Raten, die während desselben Zeitraums (zwischen dem 9. März und dem 31. Mai) fällig werden, genutzt werden.

Die Verlängerung bis zum 16. September gilt auch für die Zahlung der Raten, die im Rahmen der erleichterten Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1, 2, 6 und 7 des Gesetzesdekrets 119/2018 (d.h. die erleichterte Begriffsbestimmung von PVC und der Steuerbescheiden, sowie die erleichterte Begriffsbestimmung von Steuerstreitigkeiten und die Regularisierung von Amateursportverbänden und -vereinen) fällig sind. 
Die Zahlungen können in einer einzigen Rate am 16. September oder in 4 gleichen Monatsraten erfolgen, die am 16. jedes Monats (wiederum ab 16. September) zu leisten sind. 

Für dieselben oben genannten Rechtsakte, deren Zahlungsfristen zwischen dem 9. März 2020 und dem 31. Mai 2020 ablaufen, wird die letzte Frist für die Mitteilung der Klage im ersten Rechtszug vor den Steuerkommissionen ebenfalls bis zum 16. September 2020 verlängert.

Verlängerung des Zeitraums der Aussetzung der Tätigkeit des Erhebungsagenten - Artikel 154

Der Zeitraum der Aussetzung der Zahlungsfristen, die sich aus denen vom Erhebungsagenten ausgestellten Feststellungen ergeben, wird bis zum 31. August 2020 verlängert (ursprünglich vorgesehen bis zum 31. Mai gemäß Artikel 68 des Gesetzesdekrets 18/2020 (sog. Dekret "Cura Italia"). Alle Beträge die sich aus den vom Erhebungsagenten ausgestellten Feststellungen, Lastschriftanzeigen und Steuerbescheiden ergeben und die in der Zeit zwischen dem 8. März und dem 31. August 2020 fällig sind, können innerhalb des Folgemonats nach dem Ende des Aussetzungszeitraums (d.h. bis zum 30. September) bezahlt werden.

Andererseits können die Raten für die „Verschrottung“, den Saldo und die „Löschung“ der im Jahr 2020 fälligen Zahlungen am 10. Dezember 2020 gezahlt werden. Bei Zahlung bis zum 10. Dezember ist die Toleranz der fünf Tage Zahlungsfrist, innerhalb derer die Zahlung in jedem Fall zulässig ist, ohne dass dies zum Verfall der Leistungen führt, nicht vorgesehen.

Ferner gilt, für die am 8. März 2020 bereits bestehenden Stundungspläne und für die Beantragung der Annahme von diesbezüglichen Anträgen, die bis zum 31. August 2020 eingereicht werden, der Verfall der Vereinbarung der Ratenzahlung gegenüber dem Schuldner im Falle der Nichtzahlung von zehn Raten (anstelle der normalerweise vorgesehenen fünf Raten), einschließlich auch nicht aufeinanderfolgender Raten. 
Schließlich ist es für die Steuerzahler, die die Vorteile der Erleichterungen ("Verschrottung", "Saldo und Entfernung" und "erleichterte Begriffsbestimmung der EU-Mittel") nicht in Anspruch nehmen können möglich, für fehlende, unzureichende oder verspätete Zahlungen der 2019 fälligen Ratenzahlungen, einen Zahlungsaufschub für die noch fälligen Beträge zu verlangen.

Verlängerung der Fristen zur Förderung der schrittweisen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten - Art. 157

Die Verfahren bezüglich Feststellungsklagen, Anfechtungen, Verhängung von Sanktionen, Rückforderung von Steuergutschriften, Richtigstellung und Auszahlung, die sich auf Rechtsakte oder Steuern beziehen, bei denen die Fristen, die ohne Berücksichtigung der Aussetzung nach Artikel 67 Absatz 1 berechnet werden und die zwischen dem 8. März und dem 31. Dezember 2020 ablaufen, werden in Abweichung von den ordentlichen Fristen frühestens zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 mitgeteilt. Diese Verlängerung gilt für Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2020 erlassen werden (auch wenn sie nicht notifiziert werden). Für Festsetzungen und Mitteilungen, die von der Fristverlängerung betroffen sind und im Jahr 2021 notifiziert werden, werden für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Datum der Notifizierung der Handlung keine Zinsen verlangt.

Unbeschadet bleiben sowohl die Mitteilungen von Festsetzungen, deren Fälligkeit nicht verlängert werden kann und die einer Dringlichkeit unterliegen, als auch die Fälle, in denen die Ausstellung des Akts auf steuerliche Zwecke ausgerichtet ist und die die gleichzeitige Zahlung von Steuern erfordern.

Kumulierung der Aussetzung der Verfahrensfristen und der Aussetzung im Rahmen der Feststellungsklagen mit Zustimmung - Artikel 158

Es wird beschlossen, dass die Aussetzung der Verfahrensfristen (Artikel 83 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 17. März 2020) mit der Aussetzung der Frist für die Anfechtung für einen Zeitraum von neunzig Tagen ab dem Datum des Antrags auf Feststellungsklage mit Zustimmung seitens des Steuerpflichtigen, kumuliert werden kann (Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 218 vom 19. Juni 1997).

Verlängerung der Zahlung von Zöllen - Artikel 161

Zahlungen von Zöllen, die zwischen dem 1. Mai und dem 31. Juli 2020 fällig werden, werden, ohne Applikation von Strafen und Zinsen um 60 Tage verlängert. Die Durchführungsbestimmungen werden vom Direktor der Zoll- und Monopolbehörde festgelegt.

Befreiungen von der eigenen Gemeindesteuer - IMU für den Tourismussektor - Art. 177

Die erste Rate der IMU, die am 16. Juni 2020 fällig wäre, wird für Immobilien, die in die Katasterkategorie D/2 (Hotels und Pensionen) eingestuft sind, sowie für Immobilien der Kategorie der Agrotourismusbetriebe, Feriendörfer, Jugendherbergen, Berghütten, See- und Bergkolonien, Kurzzeitzimmer zur Vermietung, Ferienhäuser und -wohnungen, Bed & Breakfast, Wohnanlagen und Campingplätze, nicht erhoben. Die Befreiung gilt auch für Badeanstalten am Meer, an Seen und Flüssen sowie für die Thermaleinrichtungen.
Die Vergünstigung wird unter der Bedingung gewährt, dass die betreffenden Eigentümer auch für die Durchführung der dort stattfindenden Aktivitäten verantwortlich sind.

Steuergutschrift für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Zone des Mezzogiorno - Art. 244

Unternehmen, die in der Zone des "Mezzogiorno" (Abruzzen, Basilikata, Kalabrien, Kampanien, Molise, Apulien, Sardinien und Sizilien) tätig sind, können von der Erhöhung der Steuergutschrift für förderungswürdige Investitionen in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gemäß Artikel 1 Absatz 200 des Gesetzes 160/2019, einschließlich der Forschungs- und Entwicklungsprojekte bezüglich des Covid-19, profitieren. Der Prozentsatz für die Berechnung der Steuergutschrift wird von 12% auf 25% für Großunternehmen (Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen und mindestens 250 Beschäftigten), 35% für mittlere Unternehmen (Jahresumsatz von mindestens 10 Millionen und mindestens 50 Beschäftigten) und 45% für Kleinunternehmen erhöht.

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