Krisenschutzschild: Fragen und Antworten u.a. zum Gesellschaftsrecht und Fristen

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aktualisiert am 8. April 2020 | Lesedauer ca. 6 Minuten

  

​Der Krisenschutzschild ändert die Vorschriften des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften, die die Abhaltung der Sitzungen der Geschäftsführungen/Vorstände und Aufsichtsräte von GmbHs und AGs sowie die Fassung von Beschlüssen durch diese Organe unter Nutzung neuer Technologien regeln. Es geht hier insbesondere um Tele- und Videokonferenzen.

  

  


Krisenschutzschild und Gesellschaftsrecht

KÖNNEN DIE ORGANE VON KAPITALGESELLSCHAFTEN ANGESICHTS DER COVID-19-PANDEMIE IHREN AUFGABEN MIT TELEKOMMUNIKATIONSMITTELN NACHKOMMEN?

Der Krisenschutzschild1 ändert die Vorschriften des Gesetzbuches über die Handelsgesellschaften, die die Abhaltung der Sitzungen der Geschäftsführungen/Vorstände und Aufsichtsräte von GmbHs und AGs sowie die Fassung von Beschlüssen durch diese Organe unter Nutzung neuer Technologien regeln. Es geht hier insbesondere um Telefon- und Videokonferenzen. 

Erstens wurde die Möglichkeit geschaffen, an Sitzungen der Geschäftsführungen/Vorstände oder der Aufsichtsräte unter Nutzung direkter Telekommunikationsmittel teilzunehmen. 
Zweitens wurden diese Organe dazu berechtigt, Beschlüsse auf diesem Wege (oder schriftlich) zu fassen. Was die Aufsichtsräte betrifft, so werden deren Beschlüsse gültig sein, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder von dem Inhalt des betreffenden Beschlusses in Kenntnis gesetzt wurden und mindestens die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat. Gleichzeitig wurden diejenigen Vorschriften aufgehoben, lt. denen es verboten war, Beschlüsse schriftlich oder unter Nutzung direkter Kommunikationsmittel zu fassen, wenn diese Beschlüsse die Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates, die Berufung der Geschäftsführung/des Vorstandes oder die Abberufung und Suspendierung dieser Personen betrafen.

Drittens wird den Mitgliedern der Geschäftsführungen/Vorstände und der Aufsichtsräte garantiert, dass sie sich an Abstimmungen beteiligen können, indem sie ihre Stimme schriftlich unter Vermittlung eines anderen Mitglieds des betreffenden Organs abgeben. 

Darüber hinaus erleichtert die Novelle auch die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen mithilfe von Kommunikationsmitteln. Um das zuvor zu ermöglichen, war eine entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag notwendig. Lt. der Novelle ist die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen mithilfe von Telekommunikationsmitteln dann möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag dies nicht verbietet.  
Wichtig ist, dass vor Beginn der Gesellschafterversammlung mithilfe von Kommunikationsmitteln eine Ordnung verfasst werden muss, die die Grundsätze für die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung mithilfe von Kommunikationsmitteln detailliert regelt.

Aufgrund der Novelle gilt die Vermutung, dass eine solche Teilnahme an den Sitzungen der Geschäftsführung/des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder der Gesellschafterversammlung möglich ist. Erst der Ausschluss dieser Möglichkeit wird eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung erfordern. 

Diese Regelung kann zu einer wesentlich effektiveren Arbeit dieser Organe beitragen, insbesondere wenn zu ihnen Personen gehören, die außerhalb des Gesellschaftssitzes wohnen – im In- oder sogar im Ausland. Diese Regelung wird es außerdem erlauben, eine Lähmung der o.g. Organe zu vermeiden – insbesondere in so außergewöhnlichen Situationen wie der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie und den mit ihr verbundenen Erschwernissen, z.B. im internationalen Verkehr.
 

Krisenschutzschild und Fristen 

WURDE DAS VERKAUFSVERBOT AN SONNTAGEN AUFGEHOBEN?

Der Krisenschutzschild lässt Verkäufe an Sonntagen teilweise zu. 

Gemäß den Vorschriften des Krisenschutzschildes ist während des aufgrund von Covid-19 ausgerufenen Zustands der Epidemiegefahr oder der Epidemie sowie 30 Tage nach Ende dieses Zustands das Verkaufsverbot an Sonntagen für Handlungen aufgehoben, die mit der Abladung, Annahme und Auslegung von Waren des Grundbedarfs sowie mit der Beauftragung von Arbeitnehmern oder Beschäftigten mit solchen Handlungen in Zusammenhang stehen. 

Aus den Vorschriften geht nicht hervor, was unter dem Begriff „Waren des Grundbedarfs“ zu verstehen ist. 
Das Verkaufsverbot an Sonntagen gilt unverändert (d.h. auch für Handlungen, die mit Waren des Grundbedarfs in Zusammenhang stehen) an Sonntagen, die gleichzeitig Feiertage sind.
 

GELTEN DIE BISHERIGEN FRISTEN FÜR DIE ZAHLUNG VON ERBNIEßBRAUCHGEBÜHREN WEITER?

Der Krisenschutzschild ändert die Fristen für die Zahlung der Erbnießbrauchgebühr für 2020. Gemäß den Vorschriften muss die Gebühr für 2020 bis zum 30. Juni 2020 gezahlt werden, wobei die Frist im Wege einer Verordnung des Ministerrates verlängert werden kann.
 

EINFLUSS DER EPIDEMIE AUF DEN LAUF DER IN DEN ZIVIL- UND VERWALTUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN FRISTEN

Der Krisenschutzschild sieht vor, dass während des wegen Covid-19 ausgerufenen Zustands der Epidemiegefahr oder der Epidemie einige Fristen, die in den verwaltungsrechtlichen Vorschriften (materielles Recht) vorgesehen sind, nicht laufen. Dies bedeutet, dass neue Fristen nicht zu laufen beginnen, und Fristen, die bereits zu laufen begonnen haben, ausgesetzt werden.

Dies gilt u.a. für Fristen:
  • von deren Einhaltung die Gewährung des rechtlichen Schutzes vor Gericht oder Behörde abhängig ist; 
  • zur Vornahme von Handlungen durch eine Partei, die Einfluss auf die Rechte und Pflichten dieser Partei haben;
  • der Verjährung;
  • deren Nichteinhaltung zum Erlöschen oder zur Änderung dinglicher Rechte, Ansprüche und Forderungen sowie zum Verzug führt;
  • Ausschlussfristen, bei deren Nichteinhaltung kraft Gesetzes negative Folgen für die Parteien vorgesehen sind;
  • zur Vornahme von Handlungen durch Rechtsträger oder Organisationseinheiten, die mit der Eintragung in das entsprechende Register in Zusammenhang stehen, wobei diese Handlungen die Pflicht zur Anmeldung bei diesem Register zeitigen, sowie Fristen zur Erfüllung von Pflichten durch diese Rechtsträger, die sich aus den Vorschriften über ihre Struktur ergeben.
Wichtig ist, dass lt. dem Krisenschutzschild die Vornahme dieser Handlungen wirksam ist, da die Aussetzung dieser Fristen als eine Berechtigung behandelt wird, von der man keinen Gebrauch machen muss.

Die o.g. Änderungen betreffen zivilrechtliche Vorschriften, da die endgültige Fassung des Krisenschutzschildes von den früheren Entwürfen abweicht. Das bedeutet, dass die zivilrechtlichen Fristen grundsätzlich unverändert bleiben. 

An dieser Stelle sind die materiell-rechtlichen Vorschriften von den verfahrensrechtlichen zu unterscheiden.  Es ist deswegen von Bedeutung, weil die Gerichts- und Prozesstermine in Verfahren aller Art, die aufgrund der Gesetze geführt werden, gemäß dem Krisenschutzschild nicht laufen, darunter Termine u.a. in: 
  • Zivilverfahren;
  • strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Verfahren; 
  • Verwaltungsverfahren; 
  • verwaltungsgerichtlichen Verfahren;
  • Vollstreckungsverfahren;
  • Verfahren aufgrund der Abgabenordnung.
Die o.g. Unterscheidung in materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften einerseits und in zivil- und verwaltungsrechtliche Vorschriften andererseits ist von grundlegender Bedeutung.  Ohne Feststellung, um welche Art der Frist es sich handelt, ist es derzeit unmöglich, festzulegen, ob diese Frist zu laufen begann oder ausgesetzt wurde.

An dieser Stelle ist hervorzuheben, dass der Krisenschutzschild Kategorien dringender Sachen festlegt, deren Fristen unverändert bleiben. Zu diesen dringenden Sachen zählen u.a. Strafsachen (z.B. die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls oder die Aufhebung der Untersuchungshaft) sowie ausgewählte familienrechtliche Sachen (z.B. die Entziehung einer schutzbefohlenen oder einer dem elterlichen Sorgerecht unterstehenden Person). Auf der Liste der dringenden Sachen stehen keine Sachen, die unmittelbar mit der Ausübung einer Gewerbetätigkeit verbunden sind.

KONTAKTAUFNAHME MIT GERICHTEN IN ZEITEN EINER PANDEMIE

Die endgültige Fassung des Krisenschutzschildes enthält nicht die frühere Lösung, die die Kontaktaufnahme mit den Gerichten mittels der Kommunikationsmittel möglich machte. 

Dabei helfen die Präsidenten der Gerichte, die Anordnungen erlassen, aufgrund deren die Korrespondenz mittels der Kommunikationsmittel oder eine ähnliche Korrespondenz ermöglicht wird. Somit ist anzumerken, dass die Korrespondenz mit dem Gericht in erster Linie traditionell zu erfolgen hat, es sei denn, das zuständige Gericht hat eine entsprechende Anordnung erlassen. 

WURDEN DIE FRISTEN, DIE MIT MARKEN VERBUNDEN SIND, VERLÄNGERT?

Gemäß dem Entwurf des Krisenschutzschildes werden vom 8. März bis zum 30. Juni 2020 folgende Fristen ausgesetzt:
  • für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Anmeldung einer Marke,
  • für die Einreichung der Übersetzung eines Europäischen Patents ins Polnische beim Patentamt, 
  • für die Einreichung der Übersetzung eines beschränkten oder geänderten Europäischen Patents beim Patentamt.
Die Durchführung dieser Tätigkeiten ist trotz der Fristaussetzung wirksam.

Die Aussetzung der o.g. Fristen ist deshalb von Bedeutung, da deren Nichteinhaltung dazu führt, dass derjenige Rechtsträger, der in Bezug auf die betreffende Marke rechtlichen Schutz benötigt, diesen verliert, was wiederum dazu führt, dass er später keinen Widerspruch einlegen kann oder dass es später nicht möglich sein wird, das Europäische Patent in Polen zu bestätigen.
 

WURDE DIE FRIST FÜR DIE EINTRAGUNG DES WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN IN DAS ZENTRALREGISTER DER WIRTSCHAFTLICH BERECHTIGTEN GEÄNDERT?

Gemäß dem Krisenschutzschild wurde die Frist für die Anmeldung beim Register um 3 Monate verlängert. Das bedeutet, dass der Termin nun auf den 13. Juli 2020 fällt.

KANN EIN IM RAHMEN DER VERGABE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRÄGEN GESCHLOSSENER VERTRAG VERHANDELT WERDEN (GESETZ ÜBER ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE)?

Gemäß dem Krisenschutzschild müssen die Parteien des im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen geschlossenen Vertrages sich gegenseitig laufend informieren, ob die Pandemie die Erfüllung des geschlossenen Vertrages beeinflusst oder beeinflussen kann. 

Kann die Pandemie auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung Einfluss haben (bspw. zur Nichteinhaltung der Termine führen), so ist eine Änderung des Vertrages möglich, z.B. durch Änderung der Frist für die Erfüllung des Vertrages, der Art und Weise dessen Erfüllung oder des Vertragsumfangs. Eine wichtige Beschränkung stellt jedoch der Umstand dar, dass jede weitere Änderung des Vertrages zur Erhöhung der Vergütung für den Auftragnehmer um mehr als 50 Prozent führen kann.

Wichtig ist dabei, dass der Krisenschutzschild die Pflicht des Auftraggebers ausschließt, die Vertragsstrafen geltend zu machen, zu denen er bei Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages berechtigt ist.

Krisenschutzschild und Mietverträge

WAS KÖNNEN MIETER VON HANDELSFLÄCHEN WÄHREND DES TÄTIGKEITSVERBOTES TUN?

Der Entwurf des neuen Gesetzes führt Lösungen bez. des Erlöschens gegenseitiger Verbindlichkeiten der Parteien ein. Während der Dauer des Handelsverbotes in Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von über 2 000 m2 erlöschen gemäß den entsprechenden Vorschriften die gegenseitigen Verbindlichkeiten der Parteien von Miet-, Pacht- bzw.   ähnlichen Verträgen, aufgrund deren die Handelsfläche zur Nutzung überlassen wurde (nachfolgend „Vertrag“). 

WERDEN DIE MIETER NACH AUFHEBUNG DES VERBOTES IHRE TÄTIGKEIT FORTFÜHREN KÖNNEN?

Der zur Nutzung der Handelsfläche Berechtigte (Mieter) hat dem Überlasser (Vermieter) bedingungslos und verbindlich anzubieten, die Geltungsdauer des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen zu verlängern, und zwar um die Zeit des Verbotes zzgl. 6 Monate. Das Angebot muss innerhalb von 3 Monaten nach Aufhebung des Verbotes unterbreitet werden. 

SIEHT DER GESETZESENTWURF UNTERSTÜTZUNG FÜR ANDERE MIETER VOR?

Die sonstigen Vorschriften des sog. Krisenschutzschildes schützen auch andere Mieter insoweit, als die bisher geltenden Verträge aufgrund einer Erklärung des Mieters gegenüber dem Vermieter bis zum 30. Juni 2020 verlängert werden. Zusätzlich werden die Vermieter ihren Mietern bis zum 30. Juni 2020 nicht die Mietverträge (weder über Wohnungen noch über andere Räumlichkeiten) und den Mietzins kündigen dürfen. Der Schutz wird jedoch in im Gesetzesentwurf detailliert genannten Fällen keine Anwendung finden.  

Das Gesetz sieht auch Lösungen bez. des Erlasses, der Verschiebung oder der Aufteilung in Raten von Geldforderungen gegen die Staatskasse und gegen Gebietskörperschaften aus der Immobilienmiete vor. 

WIE SIEHT DIE SITUATION DER MIETER AUS, AUF DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DAS VORLÄUFIGE ERLÖSCHEN DER VERBINDLICHKEITEN KEINE ANWENDUNG FINDEN?

In den sonstigen Fällen finden die Bestimmungen der Mietverträge und die allgemeinen Vorschriften des Zivilgesetzbuches über die Leistungserfüllung, die Haftung der Parteien oder die Änderung des Vertragsverhältnisses Anwendung. Grundsätzlich befreit ein Fall der Höheren Gewalt (angenommen, dass die Coronavirus-Pandemie so eingestuft werden kann) nicht von der Pflicht zur Vertragserfüllung, d.h. zur Zahlung der Miete durch den Mieter. Im konkreten Fall könnten dagegen allgemeine Regelungen Anwendung finden, wie das Freiwerden des Mieters von der Haftung für die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung bei Höherer Gewalt (z.B. Befreiung von Vertragsstrafen oder weiterem Schadenersatz) oder die Möglichkeit der Änderung bzw. Kündigung des Vertrages aufgrund der sog. clausula rebus sic stantibus. 

Die o.g. Lösungsbeispiele schöpfen nicht alle Möglichkeiten aus, die in einer gegebenen Situation zur Verfügung stehen. Wir empfehlen Ihnen eine individuelle Analyse der Verträge, um konkrete Hilfsmaßnahmen für den gegebenen Fall zu finden.
 

Krisenschutzschild und Erneuerbare Energien

SEHEN DIE LÖSUNGEN DES KRISENSCHUTZSCHILDES DIE MÖGLICHKEIT VOR, DIE FRIST FÜR DEN ERSTMALIGEN VERKAUF VON ELEKTRISCHER ENERGIE IM RAHMEN DES AUKTIONSSYSTEMS IN EE-ANALGEN Z VERLÄNGERN?

Der Krisenschutzschild sieht die Möglichkeit vor, beim Präsidenten der Energieregulierungsbehörde einmalig einen Antrag auf Verlängerung der Frist für den erstmaligen Verkauf von Strom im Rahmen des Auktionssystems um maximal 12 Monate, gerechnet ab der ursprünglichen Erfüllung der Pflicht, zu stellen. Der Antrag ist spätestens 30 Tage nach Ablauf der Frist für den erstmaligen Verkauf von Strom im Rahmen des Auktionssystems einzureichen. Außerdem ermöglicht die Vorschrift auch Erzeugern, deren Angebote in den vergangenen Jahren auf Auktionen den Zuschlag erhielten, die Verlängerung der Frist für die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Auktion in Anspruch zu nehmen.

Bei der Prüfung des Antrags berücksichtigt der Präsident der Energieregulierungsbehörde zugunsten des Erzeugers auch eine Situation, in der der Verzug:
  1. bei der Lieferung von Vorrichtungen, die Bestandteil einer EE-Anlage sind, oder
  2. bei der Lieferung von Elementen, die für den Bau einer EE-Anlage notwendig sind, oder
  3. bei der Errichtung der EE-Anlage und dem Anschluss an das Stromnetz, oder
  4. bei der Abnahme oder Inbetriebnahme der EE-Anlage, oder
  5. bei der Einholung der Konzession oder der Eintragung in die gesetzlich vorgeschriebenen Register – durch den wegen Epidemiegefahr oder Epidemie durch den Minister für Gesundheit ausgerufenen Katastrophenfall verursacht ist.

ÄNDERT DER KRISENSCHUTZSCHILD DAS ZULÄSSIGE ALTER DER VORRICHTUNGEN, DIE IN EE-ANLAGEN GENUTZT WERDEN KÖNNEN, WELCHE IM RAHMEN DES AUSSCHREIBUNGSBASIERTEN FÖRDERSYSTEMS BETRIEBEN WERDEN?

Ähnlich wie bei der Frist für den erstmaligen Energieverkauf, sind die Erzeuger auch in Bezug auf das Höchstalter der Geräte, die zur Erzeugung und Verarbeitung von Strom in EE-Anlagen dienen, nun berechtigt, eine Verlängerung der Frist zu beantragen, innerhalb derer diese hergestellt wurden. Auch in diesem Fall beträgt die zulässige Verlängerung der Frist, die der Antragsteller beantragen kann, 12 Monate, und der Antrag ist spätestens 30 Tage vor dem erstmaligen Verkauf von Strom im Rahmen des Auktionssystems zu stellen.
 

UMFASST DER KRISENSCHUTZSCHILD AUCH ANDERE FÖRDERSYSTEME ALS DAS AUKTIONSSYSTEM?

Ja, er umfasst auch Erzeuger, die Einspeisetarife (FiT) und Zuzahlungen zum Marktpreis (FiP) in Anspruch nehmen, welche für EE-Anlagen von bestimmter Kapazität gelten, die Hydroenergie, Biogas und landwirtschaftliches Biogas nutzen. Die eingeführten Vorschriften betreffen Erklärungen der Erzeuger über die Absicht, die nicht genutzte Energie zu verkaufen. Auch hier gibt es die Möglichkeit, bei dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde eine Änderung der Frist für die erstmalige Erzeugung von Strom in der Anlage oder des zulässigen Alters der Vorrichtungen zu beantragen
 

BETREFFEN DIE IM KRISENSCHUTZSCHILD VORGESEHENEN MAßNAHMEN ERZEUGER VON STROM AUS ERNEUERBAREN ENERGIEN, DIE SICH DIE FÖRDERUNG IN DEN VORJAHREN GESICHERT HABEN?

Ja, die im Krisenschutzschild vorgesehenen Maßnahmen betreffen Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Angebote vor Inkrafttreten des Krisenschutzschildes auf Auktionen den Zuschlag erhalten haben. Das Gleiche gilt für Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, für die vor Inkrafttreten des besprochenen Gesetzes eine Bescheinigung über die Möglichkeit des Verkaufs der nicht genutzten Energie erlassen wurde.



1) Gesetz vom 31.03.2020 über die Änderung des Gesetzes zur Vorbeugung und Bekämpfung von COVID-19 und anderer ansteckender Krankheiten und der durch sie verursachten Krisensituationen und einiger anderer Gesetze (Dz. U. [poln. GBl.] Jahrgang 2020, Pos. 568), nachfolgend: Krisenschutzschild
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