Internationaler Anlagenbau: EPC-Projekte in Malaysia

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veröffentlicht am 16. März 2022 | Lesedauer ca. 6 Minuten


Die Bedeutung schlüsselfertiger oder EPC-Projekte (kurz für: Engineering, Procure­ment and Construction) hat in der Region Südostasien stark zugenommen – das betrifft auch Malaysia. Bei der Realisierung spielen diverse Faktoren eine wichtige Rolle. Im nachstehenden Beitrag gehen wir genauer auf steuerliche, investitions­rechtliche und arbeitsrechtliche Überlegungen in Malaysia ein.



Steuerliche Überlegungen

Wann wird im Allgemeinen eine Betriebsstätte für Arbeiten vor Ort begründet? Wie wirkt sich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Malaysia und Deutschland auf diesen Aspekt aus?

Im Allgemeinen wird eine Betriebsstätte dann ausgelöst, wenn ein ausländisches Unternehmen einen festen Geschäftssitz in Malaysia einrichtet, über den es seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Der Begriff Betriebsstätte umfasst insbesondere den Ort der Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung, ein Büro, eine Fabrik, eine Werkstatt, ein Bergwerk, eine Öl- oder Gasquelle, einen Steinbruch oder einen anderen Ort der Gewinnung von natürlichen Ressourcen.

Im Rahmen des DBA stellt eine Baustelle, ein Bau-, Installations- oder Montageprojekt nur dann eine Betriebs­stätte dar, wenn sie länger als neun Monate besteht.


Ist es in Malaysia üblich, EPC-Verträge in einen On- und einen Offshore-Teil zu trennen, um Steuerrisiken zu minimieren?

Ja, es entspricht der gängigen Praxis, EPC-Verträge auf der Grundlage der Lieferung von Waren/Dienst­leis­tungen in Onshore und Offshore aufzuteilen. Dies dient nicht nur der Minimierung von Steuerrisiken, sondern bezieht auch andere, nichtsteuerliche Erwägungen ein, wie die Begrenzung der Haftung des Auftragnehmers sowie die Senkung der Kosten für die Einhaltung lokaler Lizenzierungsvorschriften.


Gibt es besondere Steuern, die bei EPC-Verträgen in Malaysia zu beachten sind?

In Malaysia gibt es keine spezifischen Steuerregelungen für EPC-Verträge. Die Einkommensteuer ist die wich­tigste Steuer, die zu berücksichtigen wäre, gefolgt von der Verkaufs- und Dienstleistungssteuer (je nach Art und Umfang der Lieferung von Waren/­Dienstleistungen). Auch die Quellensteuer sollte in Betracht gezogen werden.


Investitionsrechtliche Überlegungen

Gibt es in Malaysia für EPC-Aufträge bestimmte Investitionsbedingungen oder sind Genehmigungen/Lizenzen erforderlich?

Ja, Unternehmen, die an Bau-, Installations-, Erweiterungs-, Reparatur-, Wartungs-, Übertragungs-, Modifi­zierungs-, Umbau-, Renovierungs- oder Abrissprojekten in Malaysia beteiligt sind oder diese durchführen wollen, müssen eine Bauunternehmerlizenz beim Construction Industry Development Board (CIDB) beantragen.

Es gibt verschiedene Arten von CIDB-Bauunternehmerlizenzen, die von der jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Kapitalbeteiligung abhängen. Die verschiedenen Lizenzen haben unter anderem Auswirkungen auf die Kapital­anforderungen für Unternehmen, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen wollen.

Im Folgenden sind die unterschiedlichen CIDB-Bauunternehmerlizenzen aufgeführt:


Lokaler Bauunternehmer

In Malaysia gegründete Unternehmen mit mindestens 70 Prozent lokaler Kapitalbeteiligung. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen für ausländische Kapitalbeteiligungen:

  • Ausländisches Kapital darf nicht mehr als 30 Prozent des Aktienkapitals des Unternehmens ausmachen;
  • Ausländisches Kapital aus einem anderen ASEAN-Land darf nicht mehr als 51 Prozent des Aktienkapitals des Unternehmens ausmachen;
  • Ausländische Kapitalbeteiligungen im Rahmen von Freihandelsabkommen sind wie folgt geregelt:




Die Lizenz für einen lokalen Bauunternehmer läuft nach zwei Jahren ab dem Datum der Zahlung der Lizenz­gebühr für die erste Genehmigung ab und der Antragsteller kann die Lizenz um ein bis drei Jahre verlängern, sofern er die Lizenzverlängerungsanforderungen erfüllt.


Ausländische Bauunternehmer

Ein in Malaysia oder außerhalb Malaysias gegründetes Unternehmen mit mehr als 30 Prozent ausländischer Kapitalbeteiligung (durch eine natürliche oder juristische Person). Die Lizenz eines ausländischen Bauunter­nehmers läuft zwei Jahre nach Abschluss des Projekts ab (Mängelhaftungszeitraum);

  • Internationaler Bauunternehmer: Ein lokaler Bauunternehmer, der bei der CIDB registriert ist und Bauar­beiten außerhalb Malaysias durchführen wird oder durchgeführt hat. Das Ablaufdatum einer Lizenz für einen internationalen Auftragnehmer entspricht dem der Lizenz für einen lokalen Bauunternehmer.
  • Joint-Venture- oder Konsortial-Bauunternehmen: Ein Joint-Venture von zwei oder mehr Unternehmen, die außerhalb von Malaysia eingetragen sind. Die Lizenz eines Joint-Venture- oder Konsortialunternehmers läuft zwei Jahre nach Abschluss des Projekts ab (Mängelhaftungszeitraum).


Reicht die blosse steuerliche Registrierung einer Betriebsstätte aus, oder ist in Malaysia ein bestimmtes Investitionsvehikel erforderlich?

Eine bloße steuerliche Registrierung reicht möglicherweise nicht aus, da ein ausländisches Unternehmen, das in Malaysia eine Geschäftstätigkeit ausüben möchte, nach dem Companies Act 2016 (CA) registriert werden muss. Der CA definiert den Begriff „Geschäftstätigkeit in Malaysia” anhand einer Negativliste. Die in dieser Liste aufgeführten Tätigkeiten gelten nicht als Geschäftstätigkeit im Sinne des CA.

Da schlüsselfertige Projekte in keiner der Ausnahmen ausdrücklich erwähnt oder eingeschlossen werden, sollte sich das ausländische Unternehmen, das beabsichtigt EPC-Leistungen zu erbringen, bei der Companies Commission of Malaysia als ausländische Niederlassung registrieren lassen oder eine Tochtergesellschaft gründen.


Kann die Betriebsstätte eigene Bankkonten eröffnen und Zahlungen in lokaler Währung sowie Devisentransaktionen für das Projekt abwickeln?

Im Allgemeinen kann eine Betriebsstätte vorbehaltlich der besonderen Anforderungen bestimmter Banken ein Bankkonto in Malaysia eröffnen. Unserer Erfahrung nach verlangen einige Banken zumindest eine Begründung für die Eröffnung eines Kontos für ein ausländisches Unternehmen, das nicht bei der Companies Commission of Malaysia registriert ist, sowie einen malaysischen Staatsbürger als Geschäftsführer, der auch in Malaysia ansässig ist.


Arbeitsrechtliche Überlegungen

Welche Einwanderungsbestimmungen gelten in der Regel für ausländische Mitarbeiter, die vorübergehend zur Arbeit vor Ort in Malaysia eingesetzt werden?

Es gibt verschiedene Arten von Arbeitsgenehmigungen für ausländische Arbeitnehmer, die in Malaysia arbeiten möchten. Für eine kurzfristige Beschäftigung können ausländische Arbeitnehmer den Professional Visit Pass (PVP) beantragen, wenn sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen.

Der PVP wird in der Regel an ausländische Arbeitnehmer mit anerkannten beruflichen Qualifikationen oder Fachkenntnissen ausgestellt. Unternehmen, die einen ausländischen Mitarbeiter zu Ausbildungszwecken oder für den Transfer von Fachwissen entsenden möchten, wird empfohlen, den PVP zu nutzen.

Das PVP ist für einen kurzzeitigen Arbeitsaufenthalt in Malaysia geeignet, der 12 Monate nicht überschreiten darf. Der ausländische Arbeitnehmer muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb Malaysias aufhalten. Das PVP ist mit einigen Einschränkungen verbunden, so sind Inhaber eines PVP bspw. nicht berechtigt, einen Aufenthaltsgenehmigung für ihre Familienangehörigen zu beantragen, und der ausländische Arbeitnehmer kann das PVP nur einmal in seinem Leben beantragen. Bei der Stelle muss es sich um eine nicht entlohnte Position handeln, d.h. der ausländische Arbeitnehmer wird in seinem Heimatland entlohnt. Der ausländische Arbeitnehmer darf nur für das im PVP genannte Unternehmen arbeiten.


Kann die Arbeitserlaubnis, falls erforderlich, von einem Unternehmen im Ausland oder den ausländischen Arbeitnehmern selbst beantragt werden, oder ist dies von einem lokalen Unternehmen vorzunehmen?

Eine Arbeitserlaubnis muss über ein lokales Unternehmen beantragt werden. Dieses lokale Unternehmen muss bei der Expatriate Service Division (ESD), der Einwanderungsbehörde von Malaysia, registriert sein. Damit eine Registrierung bei der ESD erfolgen kann, müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:

  

  1. Das lokale Unternehmen muss bei einer der folgenden Stellen registriert sein:
    •  der Companies Commission of Malaysia (SSM) gemäß dem Companies Act 1965; oder
    •  dem Registry of Societies Malaysia (ROS) gemäß dem Organization Act 1966; oder
    •  einem berufsständischen Unternehmensregister, z.B. für Anwaltskanzleien und Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften; oder
    •  einem Register, das von Ministerien/Regierungsbehörden unterstützt wird; oder
    •  einem internationalen Register, das vom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten zertifiziert wurde.

2. Das lokale Unternehmen muss die Anforderungen an das eingezahlte Kapital erfüllen, die je nach Kapitalbeteiligung variieren.

 

Sobald das lokale Unternehmen erfolgreich beim ESD registriert ist, kann es die Anträge der ausländischen Mitarbeiter einreichen.

 

Fallen für ausländische Mitarbeiter, die vorübergehend in Malaysia arbeiten, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge an? Unter welchen Bedingungen müssen Ausländer Einkommensteuer zahlen?

Natürliche Personen, unabhängig davon, ob sie (für steuerliche Zwecke) in Malaysia ansässig sind oder nicht, werden für Einkünfte besteuert, die in Malaysia anfallen oder aus Malaysia stammen. Natürliche Personen gelten im Allgemeinen als steuerlich ansässig, wenn sie sich in einem Kalenderjahr mindestens 182 Tage in Malaysia aufhalten.

Arbeitnehmer werden auf Arbeitseinkommen für in Malaysia geleistete Arbeit besteuert, unabhängig davon, wo die Zahlung geleistet wird. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen Gehalt, Zulagen, Vergün­stigungen, Sachleistungen, Steuererstattungen und mietfreie Unterkunft, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

In Malaysia muss der Arbeitgeber monatliche Steuerzahlungen von den Bezügen jedes Arbeitnehmers abziehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitet und Einkünfte aus Malaysia bezieht. Die Steuerzahlungen basieren auf einem geschätzten Betrag, der sich aus der monatlichen Vergütung, den gezahlten Leistungen und etwaigen Steuererleichterungen oder -befreiungen errechnet.

Darüber hinaus müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, solange der ausländische Arbeitnehmer in Malaysia beschäftigt ist und arbeitet. Ausländische Arbeitnehmer können auch in den Employee Provident Fund einzahlen und beim Verlassen Malaysias eine Auszahlung beantragen. Dieser Fonds funktioniert ähnlich wie ein Rentenfonds für einheimische Personen in Malaysia.

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