Das Decreto Semplificazioni ist Gesetz: Viele Neuerungen für die Green Economy

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​veröffentlicht am 04. November 2020

 

Das Gesetz Nr. 120 vom 11. September 2020 hat mit einigen Änderungen das Gesetzesdekret Nr. 76 vom 16. Juli 2020 (das sogenannte Vereinfachungsdekret – Decreto Semplificazioni) umgewandelt und enthält dringende Maßnahmen zur Vereinfachung von digitalen Innovationen; es wurde am Montag, den 14. September 2020, im Amtsblatt der Italienischen Republik veröffentlicht und ist am folgenden Tag in Kraft getreten.

 

Mit dem Gesetz werden, mit leichten, aber wichtigen Abweichungen, unter anderem diverse Neuerungen in Bezug auf die Green Economy eingeführt, hierunter die lang erwartete Einschränkung der Kontrollbefugnisse, mit denen der GSE S.p.A. als Verwalter öffentlicher Fördermittel für Erneuerbare Energien und Energieeffizienz ausgestattet ist. Diese Kontrollbefugnisse wurden durch den Art. 42 des Gesetzesdekrets Nr. 28 vom 03.03.2011 eingeführt und wurden vom GSE sehr weit interpretiert.  Durch das Gesetz werden diese nun endlich in deutliche Schranken gewiesen.

 

Ein Teil der Bestimmungen sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Hierunter fallen unter anderem das Genehmigungsverfahren für den Bau von Anlagen und Stromspeichern, der Verbrauch „smarter” Energie, wie  beim sog. anderweitigen Netmetering (scambio sul posto altrove) oder die Elektromobilität. Sie dienen zur Steigerung der Attraktivität für Investitionen und Verbrauch in diesen Sektor.

 

Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht über die interessantesten Neuerungen.

 

1. Genehmigungserteilung für Änderungen an Erneuerbare-Energien-Anlagen

 

a) Vereinfachung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Eine erste wichtige Änderung zielt auf die Straffung des UVP-Verfahrens für Erneuerbare-Energien-Anlagen ab, insbesondere im Falle von Änderungen an bereits genehmigten Anlagen, indem der Anwendungsbereich der UVP auf die alleinige Prüfung der Umweltauswirkungen der Änderungen des zu prüfenden Projekts beschränkt wird.

 

Auf diese Weise vermeidet die Gesetzesänderung, dass die gesamte Anlage einer neuen Bewertung unterzogen werden muss, was eine Verlängerung des Verfahrens zur Folge hätte.

 

Die neue Bestimmung gilt für die folgenden Änderungen von Erneuerbare-Energien-Anlagen:    

  •   Kompletter Wiederaufbau
  •   Restaurierung
  •   Reaktivierungen
  •   Leistungssteigerungen (revamping oder repowering)


Die obige Änderung zielt darauf ab, für möglichst viele Anlagen den Weiterbetrieb nach Auslaufen der Förderung von revamping oder repowering sicherzustellen, und dies zu möglichst einfachen Bedingungen. In der Tat laufen in den nächsten Jahren für viele Anlagen die Förderungen aus. Was jedoch bisweilen fehlt, ist eine ähnliche Gesetzgebung auch für die Betriebsgenehmigung an sich die in etlichen Regionen befristet erteilt wurde.

Weitere Änderungen betreffen die Einführung von Fristen bei der UVP, die durch die Genehmigungsbehörde zwingend einzuhalten sind (diese werden hier nicht behandelt).

b) Genehmigungsverfahren
Mit dem Ziel weiterer Verfahrenserleichterungen werden die Genehmigungsverfahren für bestehende oder zu errichtende, bereits genehmigte Erneuerbare-Energien-Anlagen neu gefasst. Hervorzuheben ist die Bedeutung für bereits genehmigte, aber noch nicht realisierte Anlagen, bei denen oftmals eine neue Genehmigung bzw. Änderung der Baugenehmigung notwendig wurde, wenn die definitive Planung zur Erstellung der Ausführungsplanung aus technischen Gründen angepasst werden musste.

Änderungen an bereits genehmigten Anlagen (bereits errichtet oder noch zu errichten):

  • Für „Wesentliche Änderungen” von Anlagen, für die bereits eine Einheitsgenehmigung (Autorizzazione Unica) erteilt wurde ist die Erneuerung der AU vorgesehen. Durch Ministerialerlass ist noch festzulegen, für welchen Anlagentyp und welche Energiequelle dies gelten soll, soweit es nicht durch den Gesetzeserlass 152/2006 bereits festgelegt wurde.
  • Für „andere als wesentliche Änderungen” gilt, sowohl für lediglich genehmigte als auch für bereits realisierte Projekte, dass sie dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (Procedura abilitativa semplificata - PAS) oder der Erklärung über den Beginn der Arbeiten im Ist-Zustand (Dichiarazione di inizio lavori - DILA) unterliegen, wie im Folgenden näher ausgeführt wird.


Durch PAS zu genehmigende nicht-substanzielle Änderungen
Als nicht substanzielle Änderungen bei Projekten und Bestandsanlagen der PV und Wasserkraft gelten: Eingriffe, mit denen es zu keinen Änderungen kommt bei:

  • dem physischen Ausmaß der Gerätschaften;
  • dem Volumen der Strukturen;
  • dem Installationsort der Anlage; und
  • dem Nebengewerke.


In solchen Fällen kann jedoch gegebenenfalls eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig werden.

Derzeit fehlt eine italienweit einheitliche gesetzliche Regelung dazu, wann Änderungen substanziell sind und wann sie es nicht sind. Hieran ändert auch das neue Gesetz nichts und überlässt es folgenden, noch einzuführenden Gesetzen, einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen. Die umfangreichen Diskussionen, die aus den Beratungsunterlagen zum neuen Gesetz hervorgehen, lassen auch nicht die Hoffnung zu, dass dieses Gesetz zeitnah verabschiedet werden wird. Für den Bereich des repowerings und revampings schafft das neue Gesetz jedoch Klarheit, durch die Definition eigener Kategorien der sogenannten kleineren Änderungen.

Nicht substanzielle Änderungen (sogenannte kleinere Änderungen), die durch DILA genehmigt werden:
Arbeiten an Bestandsanlagen und Änderungen genehmigter Projekte werden als sogenannte kleinere Änderungen eingeordnet. Hier reicht es aus, eine eidesstattliche Erklärung über den Beginn der Arbeiten (DILA) bei der Gemeinde einzureichen, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

  • Es handelt sich um Änderungen, die nicht zu einer Vergrößerung der von den Anlagen und deren Nebengewerken belegten Fläche führen, unabhängig von der durch die Arbeiten erreichten elektrischen Leistung, oder
  • Es sich um Änderungen handelt, die in eine der folgenden Kategorien fallen:
    a) Windparks: Austausch der Rotoren, die eine Erhöhung der physischen Abmessungen der Blätter (mit diesem Begriff ist vermutlich der Umfang der Rotorblätter gemeint) und des Betriebsvolumens von jeweils nicht mehr als 15 Prozent mit sich bringen;

    b) PV-Freifläche: Eingriffe, bei denen auch nach Austausch der Module und der anderen Komponenten und nach der Änderung der Auslegung der Anlage, eine Veränderung des Betriebsvolumens von nicht mehr als 15 Prozent und eine Veränderung der maximalen Höhe über dem Boden von nicht mehr als 20 Prozent eintritt;

    c) PV-Dachanlagen: Austausch der Module auf Gebäuden für den produktiven Einsatz sowie, bei Gebäuden für den Wohnbereich, Eingriffe, die keine Änderungen des Neigungswinkels zwischen der Modulfläche und der Dachfläche mit sich bringen oder solche, bei denen die Abstände reduziert werden.

    d) Wasserkraftanlagen: Änderungen die, ohne die abgeleitete Wassermenge zu erhöhen, eine Veränderung der physischen Abmessungen der Komponenten und des Volumens der sie beherbergenden Strukturen von höchstens 15 Prozent zur Folge haben.

Der Erklärung wird vom Eigentümer des Grundstücks oder von demjenigen der über die Fläche, auf der die Anlage und die Nebenwerke liegen, verfügen darf eingereicht, und zwar auf Papier oder digital. Beizufügen ist ein von einem qualifizierten Konstrukteur unterzeichneter Bericht und die entsprechenden Konstruktionsunterlagen, die die Einhaltung der Sicherheits-, Erdbebensicherheits- und hygienisch-sanitären Vorschriften bescheinigen.

Schließlich präzisiert das Gesetz, dass die Änderungen, für die eine einfache DILA ausreicht, auch an Anlagen durchgeführt werden können, die eine Förderung erhalten. Hierbei wird jedoch präzisiert, dass die Erhöhung der Stromproduktion, die sich aus einer Erhöhung der Leistung über die im Ministerialerlass vom 23.06.2016 genannten Schwellenwerte hinaus geht, nicht gefördert wird. Das GSE wird nunmehr die Leitfäden für Änderungen an Bestandsanlagen entsprechend anpassen und gegebenenfalls spezifische Kontrollbestimmungen festlegen.


Genehmigung von neuen PV-Dachanlagen
Die DILA ist auch für Projekte neuer PV-Anlagen auf Dächern von ländlichen Gebäuden und Gebäuden für den produktiven Gebrauch und Wohngebäuden vorgesehen, sowie für Dächer, bei denen die vollständige Entfernung von Eternit oder Asbest durchgeführt wird. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Gebäude nicht in die Gebiete fallen, die in der Stadtplanung als Zone A vorgesehen sind, und mit Ausnahme von Gebäuden, die nach dem Kulturgüter und Landschaftsschutzgesetz geschützt sind.

In solchen Fällen sind der Erklärung auch die vom Netzbetreiber erstellten technischen Planungsunterlagen für den Anschluss an das Stromnetz beizufügen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz die ursprünglichen Vorschriften zur Einheitsgenehmigung dergestalt ergänzt hat, dass die Genehmigung nun auch den Abriss von Gebäuden oder von Wiederherstellungsarbeiten umfasst, die für die Sanierung der Gebiete, in denen sich die Anlagen befinden, erforderlich sind.

In die gleiche Richtung zielt die erst kurz vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes eingeführte Bestimmung, nachdem Speichersysteme, welche an Erneuerbare-Energien-Anlagen angeschlossen werden, als Nebenwerke gelten. Sinn der Vorschrift ist wiederum die Vereinfachung des Verfahrens und die schnellere Verbreitung dieser Art von Technologie. 

 

 

2. Photovoltaik auf Gebäuden mit Asbest, auf landwirtschaftlichen Flächen sowie auf Steinbrüchen und Mülldeponien

Mit Umwandlung des Vereinfachungsdekrets in ein Gesetz, sind einige Bestimmungen eingeführt worden, die darauf abzielten, die Förderung von bestimmten PV-Anlagen zu erleichtern, die nach der Asbestentfernung installiert werden oder sich in bestimmten Gebieten befinden.
Das Gesetz Nr. 120/2020 erkennt Fördermittel in Form von Bonuserleichterungen und vorrangigen Teilnahmemodalitäten für diejenigen an, die PV-Anlagen nach Asbestsanierung installieren, und legt wie folgt fest:
  1. Es ist nicht erforderlich, dass der Bereich, in dem der Austausch von Asbest stattgefunden hat, mit dem Bereich übereinstimmt, in dem die Anlage installiert wird, vorausgesetzt, dass letzteres auf demselben Gebäude oder auf anderen Gebäuden, die katastermäßig angrenzen, installiert ist, sofern diese sich in der Verfügbarkeit der gleichen Person befinden;
  2. PV-Anlagen können eine Fläche einnehmen, die größer ist als die des ersetzten Asbests, wobei in diesem Fall die zusätzlichen Leistungen für den Asbestersatz pauschal anteilig zu kürzen sind.

Das Gesetz sieht auch Ausnahmen vom Verbot der Förderung von PV-Anlagen auf Ackerflächen vor. Insbesondere gilt dieses Verbot nicht für zu errichtende PV-Anlagen:

  • für Gebiete, die zu Gebieten von nationalem Interesse erklärt wurden, sofern sie genehmigt wurden;
  • auf stillgelegten und wiederhergestellten Deponien und Deponiepartien, Steinbrüchen oder Steinbruchpartien, die für eine weitere Nutzung nicht in Frage kommen und für die die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde den Abschluss der in der Genehmigung vorgesehenen Maßnahmen zur Umweltsanierung und -wiederherstellung unter Einhaltung der geltenden regionalen Vorschriften bescheinigt hat.


Obige Vorschrift ist entscheidend für Projekte, für die nach dem sogenannten FER1 eine Förderung beantragt werden soll, was nach dem Wortlaut des Gesetzes bisher ausgeschlossen war. Die Anlagen können nun an den Auktionen und Registern des Gesetzes vom 4. Juli 2019 teilnehmen. In beiden Fällen ist festgelegt, dass für den Zugang zu den Förderungen keine weiteren Bescheinigungen und Erklärungen erforderlich sind.


3. Wichtige Neuigkeiten zu den GSE-Kontrollen

 

Das Gesetz 120 vom 11.09.2020 ändert die Kontrollbefugnisse des GSE grundlegend. Diese Änderung ist zweifellos eine der wichtigsten, die eingeführt wurde.

Um von nun an den Verfall von Förderungen im Bereich elektrische und thermische Energie sowie Energieeffizienz aussprechen zu können und die Rückforderung bereits ausgezahlter Beträge anordnen zu können, muss der GSE die Anforderungen des Artikels 21-nonies des Gesetzes Nr. 241/1990, erfüllen:

 

  • es müssen Gründe des öffentlichen Interesses vorhanden sein, die den abzuwägenden entgegengesetzten privaten Interessen überwiegen;
  • es muss ein angemessener Zeitraum eingehalten werden, der in jedem Fall 18 Monate ab der Annahme der Maßnahmen zur Genehmigung oder Gewährung der wirtschaftlichen Vorteile nicht überschreiten darf.


Nur in Fällen, in denen sich die Maßnahmen aus „falschen Darstellungen der Tatsachen oder falschen Erklärungen/Beglaubigungen oder/und falschen eidesstattlichen Erklärungen als Ergebnis eines Verhaltens ergeben, dass eine Straftat darstellt und durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wurde”, kann die Aufhebung auch über die Frist von 18 Monaten hinaus erfolgen.


Im Bereich der Energieeffizienz ist ebenfalls vorgesehen, dass sie unbeschadet der bereits genehmigten Berichte (RVC) mitgeteilt werden, wenn der GSE im Bereich der Verifizierungstätigkeiten, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Art. 21-nonies durchgeführt wurden, die Nichtkonformität des geprüften Projekts festgestellt hat.

Dies gilt für alle Arten von Projekten: standardisiert, analytisch und pauschaliert.

Die eingeführten Bestimmungen haben rückwirkenden Charakter und sind auf Erneuerbare Energien und Energieeffizienzprojekte anwendbar, die von Amts wegen Annullierungsverfahren unterliegen, die noch nicht abgeschlossen sind sowie - auf Antrag der betroffenen Eigentümer - auf diejenigen, bei denen der GSE bereits Förderungen annulliert hat, die Maßnahmen aber vor Gericht angefochten sind und nicht durch ein endgültiges Urteil entschieden wurden. Dieses Prinzip wurde bereits vom Consiglio di stato bestätigt und die neue Norm in einem Urteil vom 11.09.2020 zu Gunsten des Anlagenbetreibers angewendet.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 21-nonies ist diese Regelung jedoch bei strafrechtlich relevanten Fällen nicht anwendbar.


Die Rechts- und Investitionssicherheit wird damit enorm verbessert, wenngleich man das Gesetz nicht als Freifahrtschein interpretieren darf. Die Kontrollbefugnisse des GSE waren zuvor so weit gefasst, dass man bisweilen von Willkür sprechen konnte bzw. drakonische Strafen auch für geringfügig erscheinende Verstöße festgelegt wurden. Nunmehr muss der GSE das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten und dem Vergehen angemessene Sanktionen verhängen. In der Praxis wird es aber an der Rechtsprechung sein, den Programmsatz des neuen Gesetzes mit Leben zu füllen und für den einzelnen Fall zu entscheiden, ob die genannten Prinzipien berücksichtigt wurden. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendung der 18-Monatsregel bzw. die Frage, ab wann die Frist zu laufen beginnt. Dem GSE stünde es nach wie vor frei, als milderes Mittel zum Widerruf der Förderung die Kürzung zu verhängen.

 

4. Spalma Incentivi (nicht PV)

Das neue Gesetz führt auch eine neue Regelung für Anlagen ein, die unter die so genannten ersten Spalmaincentivi fallen, und zwar in Bezug auf bestimmte EE-Strom-Anlagen, hier inbegriffen keine PV-Anlagen, die in den Genuss von Förderungen - Grüne Zertifikate, Pauschalsätze oder Prämiensätze - mit oder ohne Remodulation kommen oder kamen.
Insbesondere ist vorgesehen:

 

a) Im Falle von Anlagen, die sich dafür entschieden haben, die Anreize für den verbleibenden Anspruchszeitraum weiterhin zu nutzen, ist es möglich, mit Projekten am selben Standort wie die bereits mit geförderten Anlagen an den Ausschreibungen teilzunehmen, die vom GSE nach dem 17.07.2020 veröffentlicht werden, sowie an allen weiteren Förderinstrumenten, die auf den Strompreisen oder Tarifen beruhen, die später genehmigt werden, auch in Ausführung des Nationalen Integrierten Energie- und Klimaplans (PNIEC).


Die Anlagen, die in der Rangliste eine nützliche Position einnehmen, erhalten die Förderung im Rahmen der Leistung, die in jedem Verfahren und für jede Gruppe von Anlagen nicht anderen Anlagen als den fraglichen zugeteilt werden sollte. Es kommt zu einer prozentualen Senkung des Referenztarifs, die einer weiteren Senkung um 5 Prozentpunkte gegenüber dem vom Betreiber angebotenen entspricht. Für Registerplatzanlagen wird der Tarif um 3 Prozentpunkte gesenkt.         


b) Im Falle von Anlagen, die sich für eine Neumodellierung der Förderung entschieden haben, ist die Teilnahme an Projekten am selben Standort wie die bereits mit Anreizen versehenen Anlagen an den oben genannten Verboten vorgesehen, ohne die für die oben beschriebenen Anlagen vorgesehenen Grenzen.

 

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