EFRAG übergibt finale Entwürfe der European Sustaina­bility Reporting Standards (ESRS) an die EU-Kommission

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veröffentlicht am 30. November 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten
 
Meilenstein in der Harmonisierung der Nachhaltig­keits­bericht­erstattung
 
Nach der Verabschiedung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) durch das Europäische Parlament Anfang November wurde mit der Übergabe der finalen Entwürfe der sektorunabhängigen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an die Europäische Kommission durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) am 22.11.2022 ein weiterer Meilenstein in der Harmoni­sierung der Nachhaltig­keits­bericht­erstat­tung erreicht. Auch wenn die Offen­legungs­pflichten im Vergleich zu den ursprünglichen Entwürfen deutlich reduziert wurden, kommt aufgrund der Vielzahl und Granularität der zu berichtenden Informationen ein hoher Umsetzungs­aufwand auf die Unternehmen zu. Hier beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen: 
 
 

Ab wann muss verpflichtend nach den ESRS berichtet werden?

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Berichtspflichten ist abhängig von der Größe und Kapitalmarktorientierung eines Unternehmens: 
  • 01. Januar 2024 (erstmalige Anwendung der Standards in der Berichterstattung 2025): große Unternehmen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bzw. dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) unterliegen  
  • 01. Januar 2025 (erstmalige Anwendung der Standards in der Berichterstattung 2026): alle anderen große Unternehmen, die nicht unter die NFRD bzw. das CSR-RUG fallen  
  • 01. Januar 2026 (erstmalige Anwendung der Standards in der Berichterstattung 2027): kapitalmarktorientierte KMU (Möglichkeit eines freiwilligen Aufschubs bis zum Geschäftsjahr 2028; separate, verhältnismäßige Standards werden ab dem kommenden Jahr entwickelt) 

Wie sind die sektorunabhängigen ESRS aufgebaut?

Das erste Set der ESRS besteht aus den sogenannten sektorunabhängigen Standards, die wiederum unterteilt sind in Querschnitts-Standards (Cross-Cutting Standards) und themenspezifische Standards zu den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (siehe Grafik). Innerhalb der einzelnen Standards finden sich die jeweiligen Offenlegungsgrundsätze (Disclosure Requirements), nach denen die Unternehmen (verpflichtend oder abhängig von den Ergebnissen ihrer Wesentlichkeitsanalyse) berichterstatten müssen. 
 

 

Welche Inhalte müssen nach den ESRS offengelegt werden?

Grundsätzlich decken die themenspezifischen sektorübergreifenden Standards der ESRS folgende Bereiche ab:

Umwelt

  • Klimawandel (Climate change)
  • Verschmutzung (Pollution)
  • Wasser- und Meeresressourcen (Water and marine resources)
  • Biodiversität und Ökosysteme (Biodiversity and ecosystems)
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft (Resources and circular economy)


Soziales

  • Eigene Beschäftigte (Own workforce) 
  • Beschäftigte in der Wertschöpfungskette (Workers in the value chain) 
  • Betroffene Gruppen (Affected communities) 
  • Konsumenten und Endkunden (Customers and end-users) 

Governance

  • Geschäftsgebaren (Business conduct) 

Darüber hinaus formulieren die Querschnitt-Standards die grundlegenden Konzepte der Offenlegungsanforderungen und schaffen damit eine Basis für sämtliche Inhalte der themenspezifischen Standards. Nach den Querschnitts-Standards müssen Angaben zu Strategie, Geschäftsstrukturen sowie wesentlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken erfolgen. 
 

Welche zentralen Änderungen zu den ursprünglichen Entwürfen wurden vorgenommen?  

Der mehrmonatige Überarbeitungsprozess, in den auch die Erkenntnisse aus der öffentlichen Konsultation einbezogen wurden, führte dazu, dass sich die finalen Entwürfe u.a. in folgenden Punkten von den ursprünglichen Entwürfen unterscheiden: 

  • Anzahl der Standards: Während die ursprünglichen Entwürfe 13 Standards umfassten, wurde die Anzahl in den finalen Entwürfen durch die Streichung eines der beiden Governance-Standards auf 12 Standards reduziert. Die Inhalte des gestrichenen Standards wurden teilweise in den Querschnitts-Standard ESRS 2 übernommen und der verbleibende Governance-Standard umbenannt. Die grundlegende Struktur der sektorübergreifenden Standards bleibt unverändert. 
  • Anzahl der Offenlegungsanforderungen: Im Vergleich zu den ursprünglichen Entwürfen wurde die Anzahl der Offenlegungsanforderungen deutlich von 136 auf 82 reduziert. Damit einher geht eine erhebliche Reduktion der erforderlichen quantitativen und qualitativen Datenpunkte. 
  • Wesentlichkeit: Der ursprüngliche Entwurf des ESRS 1 sah vor, dass basierend auf dem Prinzip der widerlegbaren Vermutung (rebuttable presumption) grundsätzlich über jedes Nachhaltigkeitsthema berichterstattet werden muss, sofern dessen Wesentlichkeit nicht seitens des Unternehmens widerlegt werden kann. Diese Wesentlichkeitsdefinition wurde im finalen Entwurf gestrichen. Stattdessen legt ESRS 1 nun eine Reihe von in jedem Fall wesentlichen und damit verpflichtenden Offenlegungsanforderungen fest. Für die übrigen Offenlegungsanforderungen gilt, dass auf die Berichterstattung über die in der Wesentlichkeitsanalyse als unwesentlich identifizierten Themen verzichtet werden kann. 

Wie geht es nun weiter? 

Die finalen Entwürfe wurden der europäischen Kommission übergeben, die diese nach einer Abstimmung unter den Mitgliedsstaaten voraussichtlich im Juni 2023 verabschieden wird. In Zukunft (vsl. 2024) sollen darüber hinaus sektorspezifische Standards veröffentlicht werden, an deren Ausformulierung die EFRAG bereits arbeitet. Aktuell liegt der Fokus darauf, unter Einbeziehung von Branchenexperten relevante und wichtige Nachhaltigkeitsfragen für die jeweiligen Sektoren zu identifizieren. Es ist abzusehen, dass u.a. folgende Sektoren durch die sektorspezifischen Standards individuell adressiert werden: 
  • Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei 
  • Kohlebergbau und Bergbau  
  • Energie und Versorgungsunternehmen 
  • Lebensmittel und Getränke 
  • Kraftfahrzeuge 
  • Öl und Gas Mid- bis Downstream & Öl und Gas Upstream  
  • Straßenverkehr 
  • Textilien, Accessoires, Schmuck und Schuhe 
 

Wie sollten Unternehmen nun vorgehen?  

Um eine effiziente und strukturierte Umsetzung zu gewährleisten, sollten Unternehmen spätestens jetzt damit beginnen, sich auf die Berichterstattung nach den ESRS vorzubereiten. Die nun veröffentlichten finalen Entwürfe sind richtungsweisend, was die Granularität der künftig offenzulegenden Informationen und damit den Umsetzungsaufwand für Unternehmen betrifft. Hierbei ist es zunächst essentiell, dass sich Geschäfts­führung und Verantwortliche aus den verschiedenen Unternehmensbereichen mit den Standards vertraut machen und ein Bewusstsein dafür geschaffen wird, was die Anforderungen für das eigene Unternehmen auf operativer Ebene bedeuten. In einem weiteren Schritt sollte genauestens ermittelt werden, welche Informa­tionen zur Erfüllung der Berichtspflichten bereits vorhanden sind und für welche Daten eine Erhebung bisher nicht stattgefunden hat. In der Folge können gezielt Strukturen und Prozesse aufgebaut werden, um die noch nicht vorhandenen nachhaltigkeitsbezogenen Informationen zu ermitteln und aufzubereiten. Weiterhin ist eine intensive Auseinandersetzung mit Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) sowie deren Management ratsam, um die Formulierung effektiver Richtlinien, Ziele und Kennzahlen zu erleichtern. Zuletzt empfiehlt es sich, den Standardsetzungsprozesses fortlaufend zu verfolgen, um frühzeitig auf eventuelle Änderungen und Anpassungen reagieren zu können.  

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