Umsatzsteuerzahlung und -rückerstattung für Teilnehmer der Expo 2020 in den Vereinigten Arabischen Emiraten

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veröffentlicht am 17. September 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

    
Expos bzw. Weltausstellungen finden seit 170 Jahren statt. Auf dieser Plattform werden die bedeutendsten Innovationen der aktuellen Zeit präsentiert. Zum ersten Mal findet die Weltausstellung im Nahen Osten statt. Am 1. Oktober 2021 werden die Tore in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, für Besucher geöffnet – über 190 Nationen werden anwesend sein und ihren Teil beitragen.
  

 

Neben Themenwochen, Diskussionen und Unterhaltungsprogrammen sollen die Vertreter der Nationen den Besuchern die eigene Kultur näher bringen. Dafür werden Restaurants, Lebensmittelläden sowie Souvenir-Geschäfte eingerichtet.
 
Folglich werden auf der Expo wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die Steuerfragen aufwerfen. In den Vereinigten Arabischen Emiraten existiert lediglich eine Umsatzsteuer seit Januar 2018, somit erübrigt sich die Frage nach weiteren relevanten Steuerarten.
 
Die lokale Steuerbehörde ist sich der bevorstehenden Situation auf der Expo 2020 bewusst und hat daher für die Teilnehmer einen eigenen Umsatzsteuerleitfaden veröffentlicht. In dem Leitfaden wird geregelt, welche steuerrechtlichen Pflichten und Rechte die Expo-Teilnehmer während ihres kurzen Aufenthalts in den Vereinigten Arabischen Emiraten (ca. 7 Monate) haben.
 
Der Leitfaden stützt sich teilweise auf das Umsatzsteuergesetz der Vereinigten Arabischen Emirate. So steht darin geschrieben, dass die Teilnehmer sich für umsatzsteuerliche Zwecke bei der Steuerbehörde registrieren müssen, sobald ihre Umsätze einen Schwellenbetrag i.H.v. 187,500 AED (ca. 43.000 Euro) überschreiten. Solange der Schwellenbetrag nicht überschritten wird, sind die Teilnehmer zur Abführung der Umsatzsteuer nicht verpflichtet.
 
Neben der Umsatzsteuer wird auch die Vorsteuer thematisiert. Diese ist im Grunde auch eine Art Umsatz­steuer, die jedoch für unternehmenseigene Kosten gezahlt wird. Ein Teil der Kosten der Expo-Teilnehmer ist somit gezahlte Vorsteuer, die über das sogenannte Vorsteuervergütungssystem erstattet werden kann.
 
Teilnehmer, die sich aufgrund der Höhe ihrer Umsätze umsatzsteuerlich registriert haben, können sich die Vorsteuer bei ihrer Umsatzsteuererklärung anrechnen und gegebenenfalls erstatten lassen. Sofern die Teilnehmer nicht registriert sind, bietet ihnen der Expo-Umsatzsteuerleitfaden erstmalig einen sogenannten Sondererstattungsantrag („Special Refund Application“) an. Dieser Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuer kann durch den Teilnehmer abhängig von der Höhe seiner Vorsteuerforderung monatlich oder kalenderjährlich eingereicht werden.
 
Es bleibt abzuwarten, wie schnell die Erstattungen erfolgen werden und wie sich die Kontrolle der Steuer­behörde auf der Expo 2020 gestalten wird. Eins steht fest: Sowohl steuerrechtlich als auch kulturell wird die Expo 2020 in Dubai mit Neuheiten überraschen.

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