Italien: E-Commerce – Neue Regelungen für den B2C-Waren- und Dienstleistungsverkehr

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 19. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Der rasante Wachstum der digitalen Wirtschaft, der die weltweite ökonomische Entwicklung in den vergangenen Jahren geprägt hat, hat auf Ebene der europäischen Union eine Anpassung der anwendbaren rechtlichen Vorschriften erforderlich gemacht.



Zu diesem Zwecke hat der europäische Gesetzgeber im Mai 2019 die Richtlinie (EU) 2019/770 erlassen, die spezifische vertragsrechtliche Regelungen für die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vorsieht, sowie die Richtlinie (EU) 2019/771, die bereits bestehende gesetzliche Regelungen zum Warenkauf abändert und die Stärkung sowohl des Verbraucherschutzes als auch der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen bezweckt. 

Obwohl für beide Richtlinien die Frist zur Umsetzung in nationales Recht der Mitgliedstaaten bereits abgelaufen ist – und die entsprechenden nationalen Vorschriften ab Januar 2022 Anwendung finden sollen – ist in Italien das gesetzliche Umsetzungsverfahren noch nicht vollständig abgeschlossen. Am 29. Juli 2021 hat der Ministerrat aber den gesetzlichen Umsetzungsdekreten in einer Vorabprüfung zugestimmt. 

Ihnen ist zu entnehmen, dass zwecks Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/770 die Einführung neuer Regelungen in das ital. Verbraucherschutzgesetz (Gesetzesdekret Nr. 206/2005 oder auch „Codice del Consumo”) vorgesehen ist. Sie finden künftig auf jeden Vertrag Anwendung finden, aufgrund dessen ein Unternehmer einem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen zur Verfügung stellt bzw. liefert (bzw. sich zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet), für die der Verbraucher im Gegenzug entweder ein Entgelt zahlt oder persönliche Daten übermittelt (bzw. sich zu einer entsprechenden Gegenleistung verpflichtet).

Aufgrund der neuen Regelungen werden die Begriffe (i) „digitale Inhalte” (z.B. IT-Programme, Apps, Videos etc.), (ii) „digitale Dienstleistungen” (z.B. Cloud Computing) und (iii) „Waren mit digitalen Elementen” (z.B. Smartphone mit vorinstallierten Anwendungen) ausdrücklich definiert und wichtige vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und der Erbringung digitaler Dienstleistungen – z.B. die Anforderungen an die Vertragsgemäßheit der Leistung, die Rechtsfolgen nicht vertragsgemäßer Leistungen und die Voraussetzungen für die Änderung der digitalen Inhalte oder Dienstleistungen – spezifisch geregelt. 

Im Zuge der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2019/771 sind weiterhin praxisrelevante Änderungen vorgesehen, die B2C-Warenkaufverträge betreffen. So werden u.a. neue Anforderungen an die Vertragsgemäßheit der Waren definiert und die Verbraucherrechte bei Vertragswidrigkeit neu geregelt.

Ebenfalls dem sog. „New deal for consumers” ist eine weitere für Unternehmer des E-Commerce relevante EU-Richtlinie zuzurechnen, die in den kommenden Wochen in den Mitgliedstaaten umzusetzen ist –  die Richtlinie (EU) 2019/216 (sog. „Omnibus-Richtlinie”), durch die gleich vier Vorgängerrichtlinien (Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU) geändert werden. Die Omnibus-Richtlinie ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 28. November diesen Jahres in nationales Recht umzusetzen; die jeweiligen nationalen Vorschiften sind ab dem 28. Mai 2022 anzuwenden. 

Zweck der Omnibus-Richtlinie ist es, den gesetzlichen Rahmen zum Verbraucherschutz, der aufgrund der technischer Innovationen der vergangenen Jahre teilweise überholt ist, zu modernisieren und effektiver zu gestalten. Insbesondere soll der elektronische Geschäftsverkehr für den Verbraucher (u.a. mit Blick auf Preisangaben) transparenter werden, sollen bürokratische Hürden zugunsten der Unternehmer ausgeräumt werden und, mit Blick auf Online-Marktplätze, sollen die Nutzer besser über Ranking-Parameter informiert werden. Für den Fall der Verletzung der Vorschiften ist ein neues, effektiveres Sanktionssystem vorgesehen. 
Vorgenannte Richtlinien machen es für im B2C tätigen Unternehmer dringend erforderlich, ihre anwendbaren Vertragsbedingungen und (Online- wie Offline-)Prozesse zu überprüfen und ggf. anzupassen. 
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu