Ritter Sport, Toblerone & Co: Nachahmungsschutz durch 3-D Marken

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veröffentlicht am 11. November 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

von Daniela Jochim


Gerade im Süßigkeiten-Markt sind besondere Formen bei Unter­nehmen sehr beliebt, um die eigene Nascherei von den Angeboten der Konkurrenz abzuheben. Hat sich eine bestimmte Produktform einmal als Kenn­zeichen eines bestimmten Herstellers durch­gesetzt, entsteht häufig Streit mit Nachahmern. Schutz kann dabei eine 3-D Marke bieten.



Schon seit 1995 ist es möglich, beim Markenamt eine dreidimensionale Marke (kurz: 3-D Marke) zu regi­strie­ren. Eine 3-D-Marke schützt dreidimensionale Formen und Gestaltungen jeder Art. Es kann dabei sowohl die Form eines Produktes als auch die Verpackung der Waren umfasst sein.

Zu unterscheiden ist die 3-D Marke, die als Kennzeichnung für Produkte und Dienstleistungen dient, von einem eingetragenen Design. Das Designschutzrecht dient dazu, Designleistungen vor Nachahmungen zu schützen, ihm kommt aber kein betrieblicher Herkunftshinweis zu. Im Gegensatz zu einer Marke, die bei fristgerechter Zahlung der Verlängerungsgebühren grundsätzlich ewig bestehen kann, ist die Schutzdauer von Designs auf max. 25 Jahre begrenzt.

Deshalb ist eine 3-D-Marke sehr verlockend, um sich dauerhaft ein Monopol auf eine bestimmte Produktform zu sichern. Allerdings soll Markenschutz nicht zur Folge haben, dass dauerhaft gar kein Wettbewerb auf dem Markt mehr stattfindet. An die Eintragung einer 3-D Marke werden deshalb vergleichsweise strenge Anfor­derungen gestellt. Die Eintragung der Ware selbst als 3-D Marke ist nur dann möglich, wenn die Formgebung des Produkts dazu geeignet ist, es dadurch von anderen Produkten zu unterscheiden. Ist die Voraussetzung nicht gegeben, ist nur noch der Schutz über ein eingetragenes Design möglich.

Der EuGH erachtet 3-D Marken nur als unterscheidungskräftig – und damit schutzfähig – wenn die dreidimen­sionale Form erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht und ein Herkunftshinweis auf ein Unternehmen erkennbar ist (EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - C-238/06 P Devely/ HABM).

Klassische Beispiele für erfolgreich registrierte 3-D Marken sind

  • die allseits bekannte Coca-Cola-Konturflasche,
  • der Lindt & Sprüngli Goldhase,
  • das Nutella-Glas
  • die quadratische Verpackung von Ritter Sport.

 


BGH entscheidet Schokoladen-Streit: Ritter Sport darf quadratische Form als Marke behalten

Die letztgenannte quadratische Form der Schokoladentafel „Ritter Sport” war seit Jahren Mittelpunkt eines Rechtsstreits zwischen der Alfred Ritter GmbH & Co. KG und dem Konkurrenten „Milka”.

Seit 1932 stellt Ritter Sport Schokoladentafeln in der typischen quadratischen Form her. Die Idee dahinter war eine praktische – es sollten Schokoladentafeln entstehen, die in die Tasche der damals üblichen Sportjacketts passten, ohne dass sie dort zerbrechen [1].

Seit den 1990er Jahren ist die quadratische Form auch als 3-D Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Seit 2011 waren zwei Löschungsverfahren anhängig, die Konkurrent „Milka” betrieb und sich dabei auf das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse berief. Die einfache geometrische Form eines Quadrats müsse auch anderen Schokoladenherstellern zur Verfügung stehen.

Nach einem beinahe zehn Jahre andauernden Streit hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun die Löschungs­anträge mit den Beschlüssen vom 23. Juli 2020 (I ZB 42/19 und I ZB 43/19) zurückgewiesen und höchstrichter­lich entschieden, dass die quadratische Schokoladenform weiterhin als 3-D Marke geschützt sein darf.

In der Vorinstanz hatte das Bundespatentgericht zunächst die Löschung der Marken angeordnet. Es war davon ausgegangen, die quadratische Form sei deshalb nicht als Marke schutzfähig, weil sie durch die Art der Ware selbst bedingt sei. Das sah der BGH anders. Zu Recht – schließlich muss Schokolade nicht zwangsläufig in quadratische Form „gegossen” sein. Nach Ansicht des BGH käme allenfalls § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG als Löschungsgrund in Betracht, wonach Formen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, nicht zugunsten eines Anbieters monopolisiert werden sollen. Aber auch das sei vorliegend nicht der Fall:

Nach Ansicht des Vorsitzenden Richters Thomas Koch kaufe der Verbraucher nicht nur deshalb Ritter Sport-Schokolade, „weil ihm die quadratische Form so gut gefalle.” Die Form verleihe der Schokolade auch keinen wesentlichen Wert, da sie weder besonders künstlerisch gestaltet sei, noch zu einem bedeutenden Preisunter­schied gegenüber ähnlichen Produkten führe. Zwar stelle die Markeninhaberin die quadratische Form ihrer Schokolade mit dem bekannten Werbespruch „Quadratisch. Praktisch. Gut.” besonders heraus, was in der Tat dazu führen könne, dass die Verbraucher in der Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Schokolade erblicken und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden. Es lägen aber gerade keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die quadratische Gestaltung an sich dem Produkt „Schokolade” einen wesen­tlichen Wert verleihe. Ein Löschungsgrund sei demnach nicht gegeben.


Toblerone: Wie viele Gipfel sind vom Markenschutz umfasst?

Dass solche Streitigkeiten keinen Einzelfall darstellen und die 3-D Marke immer wieder Diskussionen über deren Schutzfähigkeit und Schutzumfang auslösen kann, zeigt auch der Fall „Toblerone gegen Twin Peaks”.

Die an das Matterhorn angelehnte Schweizer Schokolade ist als 3-D Marke im Bereich Süßwaren geschützt und für die länglichen Riegel mit den einzelnen Schokoladenbergen bekannt.

Nachdem das Gewicht und damit einhergehend auch die Form des Toblerone-Riegels in England aus Kosten­gründen nach dem Brexit verändert wurden und sich die Markeninhaberin „Mondelez” damit den Unmut der Verbraucher zugezogen hatte, brachte der britische Discounter „Poundland” eine Kopie der Schokolade auf den Markt.

Das Original aus der Schweiz hatte – wie das Matterhorn – einen Gipfel, die Kopie zwei. Ansonsten war die Kopie aber in Größe und Verpackung sehr stark an das Original angelehnt. „Mondelez” sah in der Kopie deshalb eine Verletzung ihrer Markenrechte.

„Poundland” hingegen argumentierte, dass Toblerone durch die Veränderung der Form die einzigartige Erkennbarkeit und damit auch ihre Unterscheidungskraft verloren habe. Ein Berufen auf den 3-D Marken­schutz sei deshalb nicht (mehr) zulässig.

Nach einem monatelangen Rechtstreit konnten sich die Parteien einigen, sodass es in dem Fall nie zu einer gerichtlichen Entscheidung kam. Es bleibt also vorerst offen, ob auch (ggf. geringfügige) Veränderungen der Produktform zum Verlust einer bereits registrierten 3-D Marke führen können. Ganz sicher werden solche Fragen die Gerichte aber in Zukunft weiter beschäftigen.


Fazit

Ritter Sport hat weiterhin ein Monopol auf das „Schoko-Quadrat”. „Quadratisch. Praktisch. Gut.” wird es auf absehbare Zeit nicht in Milka-Lila geben.

Der Toblerone-Streit macht jedoch deutlich, dass sich ein Markeninhaber der „Zerbrechlichkeit” von 3-D Marken bewusst sein sollte, da deren Schutzumfang immer wieder Raum für Angriffe bietet. Um eine Form­schöpfung zu schützen, steht neben der 3-D Marke noch das eingetragene Design zur Verfügung.


 

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