Fristverlängerung für die Ernennung der Kontrollstelle und des Abschlussprüfers für Srls

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veröffentlicht am 23. November 2021 | Lesedauer ca. 1 Minute


Am 21. Oktober verlängerte die italienische Abgeordnetenkammer durch eine Integration, die im Zuge der Umsetzung des Gesetzesdekrets 118/2021 (das so genannte Gesetzbuch für Unternehmenskrisen und Insolvenzen) eingeführt wurde, die Frist für die Ernennung des Kontrollorgans oder des Abschlussprüfers in Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften um ein Jahr, was bis zum Datum der Genehmigung des Jahresabschlusses für das Jahr 2022 erfolgen muss.


Infolge der bei der Umsetzung des Gesetzesdekrets 118/2021 vorgenommenen Änderung wurde die Frist für die Bestellung des Abschlussprüfers oder des Kontrollorgans bei Überschreitung der in Artikel 2477 des italienischen Zivilgesetzbuchs festgelegten Grenzen vom Datum der Genehmigung des Jahresabschlusses für das Jahr 2021 auf das Datum der Genehmigung des Jahresabschlusses für das Jahr 2022 verlängert. 

Mit der Einführung dieser zwölfmonatigen Verlängerung wird die Bestellung der Kontrollstelle oder des Rechnungsprüfers folglich ab dem Haushaltsjahr 2023 wirksam, während die Haushaltsjahre 2021 und 2022 für die Überprüfung der Überschreitung der Größenparameter des Artikels 2477 in Betracht gezogen werden.

Was insbesondere die Grenzen für die obligatorische Bestellung betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass Artikel 2477 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs vorsieht, dass die Bestellung des Kontrollorgans oder des Rechnungsprüfers in einer GmbH (und in Genossenschaften) obligatorisch ist, wenn die Gesellschaft alternativ dazu tätig wird:
  • ist zur Erstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet
  • kontrolliert ein Unternehmen, das einer gesetzlichen Prüfung unterliegt;
  • in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens einen der folgenden Grenzwerte überschritten hat:
    • Gesamtvermögen in der Bilanz: 4 Millionen Euro;
    • Einnahmen aus Verkäufen und Dienstleistungen: 4 Millionen Euro;
    • Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Jahres: 20.

Hinsichtlich des Verfahrens und des Zeitpunkts der Ernennung sehen die folgenden Absätze des oben genannten Artikels Folgendes vor:
  • Die Hauptversammlung, die den Jahresabschluss feststellt, bei dem die oben genannten Grenzen überschritten werden, muss innerhalb von dreißig Tagen die Stelle oder den Rechnungsprüfer bestellen. Unterlässt die Hauptversammlung dies, so bestellt das Gericht auf Antrag eines Beteiligten oder auf Antrag des Registerführers das Organ oder den Rechnungsprüfer;
  • Für die Bestellung des Kontrollorgans gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Rechnungsprüferausschuss in Aktiengesellschaften.

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