Prämie für Investitionen in Investitionsgüter

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veröffentlicht am 23. November 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Jüngste Klarstellungen der Agentur für Einnahmen. Die neuesten Antworten der Finanzämter auf eine Reihe von Anfragen zur Anwendung der Steuergutschrift für Investitionen in Investitionsgüter gemäß dem Gesetz 178/2020 haben weitere Klarstellungen zu den Regeln für diese Erleichterung geliefert, die teilweise die bereits im Rundschreiben nummer 9/2021 der Steuerbehörde enthaltenen Klarstellungen aufgreifen.


Die italienische Steuerbehörde hat in ihren kürzlich veröffentlichten Antworten auf die Interpellationen nummer 600, 602 und 603 einige Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Steuergutschrift für Investitionen in Investitionsgüter gemäß Gesetz 178/2020 analysiert.

Insbesondere bestätigte das Finanzamt  in ihrer Antwort nummer 600/2021, dass S.T.P. die Steuergutschrift für Investitionen in 4.0-Anlagen in Anspruch nehmen kann. Solche Unternehmen gehören zu den Begünstigten sowohl des normalen Kredits als auch des 4,0-Kredits, da sie ein Geschäftseinkommen haben.

Für die Quantifizierung der von der S.T.P. erzielten Einkünfte ist nämlich die Tatsache relevant, dass sie in der Rechtsform einer Gesellschaft und nicht in der tatsächlichen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit tätig ist.

In Bezug auf die zeitliche Koordinierung der in den Gesetzen 160/2019 und 178/2020 festgelegten Erleichterungsdisziplinen wird in den Antworten nummer 602/2021 und 603/2021 bestätigt, dass:
  • Investitionen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 15. November 2020 getätigt werden, unterliegen weiterhin den Bestimmungen von Artikel 1, Absätze 184-199, Gesetz 160/2019. Gültige Buchungen, die bis zum 15. November 2020 getätigt werden, d. h. Investitionen, die alle folgenden Anforderungen erfüllen, sind ebenfalls in dieser Disziplin enthalten:
    • gebundene Bestellung bis zum 15. November 2020;
    • zahlung einer Anzahlung von 20 Prozent bis zum 15. November 2020;
    • abschluss der Investition bis zum 30. Juni 2021.
  • Investitionen, die zwischen dem 16. November 2020 und dem 31. Dezember 2022 getätigt werden (einschließlich gültiger Buchungen von Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2022 gebucht und bis zum 30. Juni 2023 getätigt werden), fallen unter die neue Regelung in Artikel 1, Absätze 1051-1063 und 1065, Gesetz 178/2020.


Insbesondere wird in der Antwort nummer 602/2021 der Ausgangspunkt für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift im Falle einer nach dem 15. November 2020 getätigten Investition in eine Anlage 4.0 analysiert, die am 31. Dezember 2020 angeschlossen ist und deren Gutachten eines qualifizierten Technikers, das für die Inanspruchnahme der Steuergutschrift nicht zwingend erforderlich ist, da es sich um eine Anlage mit einem Wert von weniger als 300.000 Euro handelt, im Januar 2021 vereidigt und dem Unternehmen zugestellt wurde. 

In diesem Fall ist die das Finanzamt gemäß Artikel 1, Absatz 1059 des Gesetzes 178/2020 der Ansicht, dass der erste der drei Teile der Steuergutschrift ab dem Jahr 2020, d.h. dem Jahr, in dem die Anlage angeschlossen wird, für den Ausgleich verwendet werden kann. Die Steuerbehörde weist jedoch darauf hin, dass, wenn der Jahresanteil ganz oder teilweise nicht genutzt wird, der Restbetrag in den Erklärungen der folgenden Steuerzeiträume ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden kann, und zwar zusätzlich zu dem in dem Jahr nutzbaren Anteil.

In Bezug auf die Dokumentationspflichten, die für die Inanspruchnahme der fraglichen Erleichterung erforderlich sind, wird in der Antwort auf die Interpellation nummer 603/2021 bestätigt, dass die Steuerpflichtigen die Möglichkeit haben, die bereits ausgestellten Dokumente, die sich auf die förderfähigen Investitionen beziehen, ohne die korrekte Angabe der entsprechenden Erleichterungsbestimmungen zu regularisieren. In jedem Fall ist zu bedenken, dass eine solche Regularisierung vor Beginn der Kontrolltätigkeit der Steuerbehörden durchgeführt werden muss.

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