Unternehmenskauf in der Krise II: Die Rolle des Insolvenzverwalters

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zuletzt aktualisiert am 14. März 2018
 
Werden die Vermögenswerte eines Unternehmens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Insolvenzmasse heraus erworben, ist der Insolvenzverwalter der entscheidende Verhandlungs­partner für den Käufer. Letztlich kommt es aber entscheidend auf die Interessen der Gläubiger an, die zu berücksichtigen sind.
 

  

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenz­verwalter über. Hinsichtlich der zur Insolvenzmasse gehörigen Vermögensgegenstände ist daher mit dem Insolvenzverwalter über die Erwerbsmöglichkeiten zu verhandeln. Der tritt jedoch nicht wie ein Eigentümer auf, der ggf. besondere Interessen daran hat, welches Unternehmen oder welche Person im Einzelnen die Vermögenswerte letztlich erwirbt. Der Insolvenzverwalter hat primär die Interessen der Gläubiger zu berücksichtigen, da das Insolvenzverfahren dazu dient, eben diese bestmöglich zu befriedigen. Das bedeutet im Ergebnis, dass er dafür Sorge tragen muss, dass die Insolvenzmasse im größtmöglichen Umfang vermehrt wird.

 

Oft gehen potenzielle Erwerber davon aus, dass der Insolvenzverwalter die Aufgabe hat, möglichst viele Arbeitsplätze oder den Geschäftsbetrieb im Ganzen zu erhalten. Das ist jedoch nicht ganz zutreffend. Der Insolvenzverwalter hat letztlich nur insoweit ein Interesse am Erhalt von Arbeitsplätzen, als durch die Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber die Belastung der Insolvenzmasse durch Gehaltsan­sprüche minimiert wird. Weiterhin hat er an einer Vermögensübertragung im Ganzen nur insoweit ein Interesse, als dass hierdurch ein höherer Kaufpreis erzielt werden kann, als bei einer Einzelverwertung. Wenn aber ein potenzieller Käufer nur Interesse an einem abgrenzbaren Teilbereich hat und das in Gesamtsumme unter Beachtung der Kosten für nicht übernommene Arbeitnehmer und ggf. mangelnde Verwertbarkeit der übrigen Ver­mögens­gegen­stände dennoch einen höheren Erlös für die Insolvenzmasse erzielen wird, so ist das Angebot des Interessenten dennoch zu bevorzugen.

 

Bei den Verhandlungen ist darüber hinaus zu beachten, dass der Insolvenzverwalter nach der Insolvenz­ordnung für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass er seine gesetzlichen Pflichten verletzt. Der Insolvenzverwalter wird daher bei mehreren Bietern demjenigen Investor oder Unternehmen den Zuschlag geben, der ihm das wirtschaftlich beste Angebot macht und somit zu dem größtmöglichen Erlös aus der Verwertung der Insolvenzmasse führt. Anders als ggf. für einen Unternehmensinhaber spielt für den Insolvenzverwalter die Tauglichkeit eines Businessplans der Kaufinteressenten oftmals eine untergeordnete Rolle.

 

Insbesondere die Interessen der Gläubiger sind beim Kauf aus der Insolvenz zu beachten

Die Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren werden durch die Gläubigerversammlung wahrge­nommen. Bei Erreichen der Schwellenwerte einer kleinen Kapitalgesellschaft wird ein (vorläufiger) Gläubi­gerausschuss (Gremium besetzt mit mind. 3 Ausschussmitgliedern aus verschiedenen Gläubiger­gruppen, die die Gesamtheit der Gläubiger repräsentieren) eingesetzt. Beim Erwerb aus der Insolvenz bestehen insoweit einige Zu­stim­mungs­erforder­nisse. So darf der Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung die Vermö­gens­werte des Unternehmens im ganzen nur veräußern, wenn er die Zustimmung der Gläubigerver­sammlung bzw. des Gläubigerausschusses eingeholt hat. Zwar ist ein Verstoß gegen die Zustimmungs­erfordernisse ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags und die Übertragung, jedoch macht sich der Insolvenzverwalter u.U. schadenersatzpflichtig.

 

In der Praxis ist es daher die Regel, dass der Insolvenzverwalter zunächst darauf besteht, den Vertrag unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass die Gläubigerversammlung zustimmt. Das birgt jedoch für den Zeitraum zwischen Vertragsunterzeichnung und Zustimmung durch die Gläubigerversammlung erhebliche Unsicherheiten. Üblicherweise muss der Erwerber unverzüglich Investitionen tätigen, um den Geschäftsbetrieb des erworbenen Unternehmens aufrecht zu erhalten oder wieder aufnehmen zu können. Da die Gläubiger durch den angestrebten Verkauf i.d.R. aber auf eine höhere Quote hoffen können, ist mit einer Zustimmung der Gläubiger zu rechnen. Sollten jedoch Unsicherheiten aufkommen, besteht die Möglichkeit, auf die Einrichtung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses zu bestehen, der unmittelbar nach Insolvenzeröffnung der Trans­aktion zustimmen kann, sodass kein oder nur ein sehr geringer Zeitraum entsteht, in dem Rechts­unsicherheit herrscht. In Ausnahmefällen kann es auch ratsam sein, die Gläubiger, deren Zustimmung kritisch ist, direkt mit an den Verhandlungstisch zu holen.

 

Fazit

Wer ein Unternehmen aus der Insolvenz heraus übernimmt, muss zwar mit dem Insolvenzverwalter verhandeln, letztlich kommt es aber auf die Interessen der Gläubiger an. Sie dürfen nicht aus dem Blick verloren werden. Nur wenn die Gläubigerversammlung bzw. der Gläubigerausschuss zustimmt, kann die Transaktion erfolgreich abgeschlossen werden

 

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Nadine Schug

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