VAE: Immobilieninvestoren und Steuern – welche Folgen hat die Einführung der Körperschaftsteuer

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veröffentlicht am 30. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Ab dem 1. Juni 2023 wurde in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) erstmals eine Körperschaftsteuer eingeführt. Die Einführung einer persönlichen Einkommen­steuer ist bisher nicht geplant. Das hat viele Immobilienbesitzer dazu veranlasst, sich Gedanken darüber zu machen, wie sich die Einführung der Körperschaftsteuer auf sie auswirken wird. Dabei ist es wichtig, verschiedene Szenarien zu berücksichtigen, um die korrekte steuerliche Behandlung zu verstehen.

   

 

  

Grundsätzlich gelten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Immobilien), die von Privatpersonen erwirt­schaftet werden, ohne dass dafür gemäß dem Gesetz eine Handelslizenz erforderlich ist, unabhängig von ihrer Höhe nicht als gewerbliche Einkünfte. Die Körperschaftsteuer soll jedoch nur auf gewerbliche Einkünfte Anwendung finden. Das bedeutet, dass Privatpersonen, die Immobilien vermieten oder verkaufen, ohne eine Handelslizenz zu benötigen und somit keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen, nicht der Körperschaftsteuer in den VAE unterliegen. Diese Regelung gilt sowohl für in den VAE ansässige als auch für ausländische Privat­personen.

Für den Fall, dass eine Handelslizenz erforderlich ist, erfolgt die Besteuerung des Gewinns nur dann, wenn der jährliche Umsatz 1 Million AED übersteigt. Juristische Personen (nicht natürliche Personen) hingegen unter­liegen im Allgemeinen der VAE-Steuer, wenn ihr Jahresumsatz 375.000 AED übersteigt. Es gibt jedoch be­stimmte Szenarien, in denen Einkünfte aus Immobilien für juristische Personen von der Steuer befreit sein können, beispielsweise wenn der Jahresumsatz bei oder unter 375.000 AED liegt.

Bei juristischen Personen spielt auch der Standort des Unternehmenssitzes eine Rolle, insbesondere ob es sich um eine Gesellschaft in einer Freihandelszone oder auf dem Festland (Mainland) der VAE handelt. Einkünfte juristischer Personen aus Immobilien auf dem Festland der VAE unterliegen einem Standardsteuersatz von 9 Prozent. Wenn sich die Immobilie jedoch in einer Freihandelszone (FZ) der VAE befindet und der Eigentümer außerhalb einer VAE-Freihandelszone ansässig ist, wird ebenfalls der Standardsteuersatz von 9 Prozent ange­wendet. Für juristische Personen mit Sitz in einer Freihandelszone können unter bestimmten Bedingungen Einkünfte aus Immobilien steuerfrei sein. Die Steuerfreiheit der Einkünfte impliziert jedoch nicht zwingend eine Befreiung von der Registrierungspflicht für körperschaftsteuerliche Zwecke.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die VAE ein komplexes System von Steuerbefreiungen und deren Anwendbarkeit auf Immobilieninvestitionen haben, das von der Art des Unternehmens und seinem Umsatz abhängt. Das Ziel ist klar: Immobilieninvestitionen sollen gefördert und gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Unternehmensgewinne angemessen besteuert werden.

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Luna Yusuf

Associate, Tax Advisor

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