Neue Verrechnungspreisregeln in Belarus seit Januar 2019

PrintMailRate-it

​veröffentlicht am 19. Juli 2019 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

Obwohl das Thema Verrechnungspreise in Belarus noch relativ jung ist, spielt es von Jahr zu Jahr eine größere Rolle bei Steuerprüfungen. Zu Beginn des Jahres 2019 trat eine Neufassung des belarussischen Steuergesetzbuchs (im Folgenden: „StGB-Bel”) in Kraft. Wesentliche Änderungen betrafen vor allem die Regelungen zu Verrechnungspreisen – es gibt nun erstmals Muster für die Berichterstattung sowie die Möglichkeit, mit der Steuerbehörde eine Vereinbarung über die Verrechnungspreisgestaltung (auch „APA” genannt) zu schließen.

 

 

 

Arten von Berichten

Es gibt in Belarus folgende Arten von Verrechnungspreisdokumentationen:

  1. Verrechnungspreisdokumentation (umfassende)
  2. Verrechnungspreisdokumentation in vereinfachter Form (rein wirtschaftliche Begründung des angewandten Preises)

Steuerzahler sind verpflichtet, in folgenden Fällen eine umfassende Verrechnungspreisdokumentation (in gesetzlich festgelegter Form) zu erstellen und auf Verlangen der Steuerbehörde vorzulegen (P.2 Art. 97 des StGB-Bel):

  • sofern der Steuerzahler auf der sog. Liste der Großsteuerzahler steht und ein Außenhandelsgeschäft mit einer verbundenen Person durchgeführt hat
  • wenn es sich um ein Außenhandelsgeschäft zum Kauf oder Verkauf von strategischen Gütern (Öl, Ölprodukte, Gas, Kalium, Holz, Eisen, Stahl) handelt

 

Bei allen sonstigen kontrollierten Transaktionen kann die Steuerbehörde im Rahmen einer Prüfung lediglich verlangen, dass der Steuerzahler die Anwendung des jeweiligen Preises wirtschaftlich begründet, indem er eine Verrechnungspreisdokumentation in vereinfachter Form vorlegt.

 

Die umfassende und die vereinfachte Verrechnungspreisdokumentation sind inhaltlich ähnlich. Beide Berichte enthalten Folgendes:

  • Informationen über die Transaktion (oder mehrere ähnliche Transaktionen)
  • Informationen über die andere Transaktionspartei
  • Informationen über die Verbundenheit der Transaktionsparteien
  • Beschreibung des Transaktionsgegenstands
  • Informationen über Erträge und Aufwendungen aus der Transaktion
  • Informationen zu Preisen für identische Waren (Arbeiten, Dienstleistungen), Eigentumsrechte oder zur Profitabilität anderer Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen durchführen (mit Quellenangabe)

 

Die umfassende Verrechnungspreisdokumentation ist jedoch etwas umfangreicher. Sie enthält zusätzlich zu den oben genannten Punkten Folgendes:

  • Struktur der Holding (der Unternehmensgruppe)
  • Beschreibung der Besonderheiten der Branche
  • Beschreibung der Aktivitäten der Transaktionsparteien
  • Angaben zur Verkaufsstrategie des Steuerzahlers, die sich auf den Transaktionspreis auswirkte
  • Finanzielle Lage des Steuerzahlers
  • Methode zur Bestimmung des Verrechnungspreises
  • Informationen zur erfolgten Anpassung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer

 

Die Frist für die Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation wird von der Steuerbehörde selbst gesetzt. Üblicherweise beträgt sie zwei bis zehn Arbeitstage nach Aufforderung.

 

Was ist neu seit Januar 2019?

Vor 2019 gab es lediglich eine Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation nur nach entsprechender Aufforderung durch die Steuerbehörde.

 

Für die Erstellung selbst gab es zuvor keine Formvorgaben. Durch die Einführung von Berichtsmustern erfolgte nun eine wesentliche Vereinheitlichung und Vereinfachung für den Steuerzahler.

 

Seit Beginn des Jahres sind die Steuerbehörden zudem berechtigt, vom Steuerzahler im Zuge einer Steuerprüfung und frühestens am 1. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem eine zu überprüfende Transaktionen getätigt wurde, die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation zu verlangen (P.3 Art. 97 des StGB-Bel). Aufgrund der sehr kurzen Frist, empfehlen wir zur Risikominimierung, sofern die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, bereits eine Verrechnungspreisdokumentation vorzuhalten, die dann nur noch eingereicht werden muss.

 

Bestimmte Steuerzahler können von der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation entbunden werden, wenn für bestimmte Transaktionen eine Preisvereinbarung (Advance Pricing Agreement) mit der Steuerbehörde getroffen wurde (Art. 98 des StGB-Bel). Eine solche Preisvereinbarung können folgende Steuerzahler vereinbaren:

  • Steuerzahler, die in die sog. Liste der Großsteuerzahler aufgenommen wurden
  • Steuerzahler, die Transaktionen in Höhe von mehr als BYN 2.000.000,00 netto (ca. 848.000 Euro) durchgeführt haben

 

Advance Pricing Agreements (APA) – Was ist das?

Ein Advance Pricing Agreement ist eine schriftliche Preisvereinbarung zwischen dem Steuerzahler und dem Steuerministerium hinsichtlich des Verfahrens zur Preisbestimmung für Steuerzwecke und/oder der Methode zur Bestimmung des Verrechnungspreises. Hierdurch kann auf eine Verrechnungspreisdokumentation verzichtet werden.

 

Ein APA kann für eine (oder mehrere ähnliche) Transaktionen für einen Zeitraum von höchstens drei Kalenderjahren geschlossen und danach einmalig um zwei weitere Kalenderjahre verlängert werden.

 

Der Steuerzahler verfasst hierzu selbst den Text des APA auf Grundlage eines festgelegten Formulars und übermittelt dem Steuerministerium dieses Dokument zur Prüfung.

 

Im APA ist Folgendes enthalten:

  • Art der kontrollierten Transaktion (bzw. mehrerer ähnlicher Transaktionen)
  • Verfahren zur Bestimmung des Marktpreises
  • Marktpreis-Marge oder Profit-Level-Indicator
  • Methoden zur Bestimmung der Verrechnungspreise
  • Quellen, auf denen die Bestimmung der Marktpreis-Marge (Profit-Level-Indicators) basiert

 

Besonders die Wahl der Quellen zur Bestimmung der Marktpreis-Marge sollte mit besonderer Sorgfalt erfolgen. Enthält ein APA ungenaue oder unzureichend begründete Informationen, besteht ein hohes Risiko, dass das Steuerministerium den Abschluss des APA ablehnt.
 

Für die Prüfung eines APA-Angebots erhebt das Steuerministerium eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500 Basiseinheiten (ca. 5.400 Euro).

 

Treten Umstände ein, die den Steuerzahler nach Abschluss des APA hindern, die Bedingungen des APA zu erfüllen, kann er beim Steuerministerium einen Antrag auf Änderung des APA stellen. Zu solchen Umständen gehören:

  • Gesetzesänderungen, die sich auf die Bedingungen der Transaktionen auswirken
  • Wechselkursschwankungen, die die Bedingungen der Transaktion geändert haben
  • Änderung des Marktanteils des Steuerzahlers
  • Veränderungen in der Organisationsstruktur des Steuerzahlers durch Umwandlung

 

Auch während der Laufzeit eines APA (mindestens drei und höchstens fünf Jahre) wird das Steuerministerium jährlich die Einhaltung des APA durch den Steuerzahler prüfen. Zu diesem Zweck muss der Steuerzahler dem Steuerministerium spätestens am 1. Juni des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres die folgenden Dokumente und Informationen vorlegen:

  • Informationen über die angewandten Preise (Profit-Level-Indicator) in kontrollierten Transaktionen, die im Berichtsjahr getätigt wurden
  • Informationen über die Erfüllung der Transaktionsbedingungen, einschließlich Art der Transaktion, Informationen über die andere Partei der Transaktion, Struktur der Holding/Unternehmensgruppe, Beschreibung des Gegenstands der Transaktion
  • Kopien von Wirtschaftsprüfungsberichten, die Informationen hinsichtlich der Bestimmung der Verrechnungspreise enthalten (sofern vorhanden)
  • Kopien von Verrechnungspreisdokumentationen (Mitteilungen, Dokumente, Berichte über internationale Konzerne usw.), die in anderen Staaten eingereicht wurden (sofern vorhanden)

 

Sollte sich herausstellen, dass der Steuerzahler seinen APA-Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, wird die Steuerbehörde die Körperschaftsteuer neu berechnen oder den Betrag der steuerlich abzugsfähigen Kosten verringern.

  

Für den Zeitraum 2019 bis 2022 gilt eine vorübergehende Gnadenfrist: Sollte der Steuerzahler in diesem Zeitraum nicht marktgerechte Preise angewendet haben, jedoch später eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung einreichen und innerhalb von fünf Tagen die fällige Körperschaftsteuer zahlen, so muss er keinen Verzugszuschlag fürchten (P.11 Art. 4 des Gesetzes Nr. 159-z vom 30.12.2018).

 

Das gilt sowohl, wenn die Körperschaftsteuer auf eigene Initiative berichtigt wird, als auch wenn die Anpassung durch die Steuerbehörde erfolgt.

 

Abschluss eines APA vs. Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation

Im Vergleich zur klassischen Verrechnungspreisdokumentation bietet ein APA folgende Vor- und Nachteile:

APA sind vor allem für Unternehmen lukrativ, deren Preise sich über längere Zeiträume nicht wesentlich ändern.

 

Egal ob für Sie ein APA infrage kommt oder nicht, empfehlen wir, alle für die Verrechnungspreisdokumentation erforderlichen Dokumente stets aktuell zu halten und gebündelt aufzubewahren. Zur Bestimmung der anzuwendenden Verrechnungspreise ist unbedingt ein Zugang zu kommerziellen Verrechnungspreis-Datenbanken erforderlich, da meist nur über sie die optimale Marktpreis-Marge bestimmt werden kann.

  

 

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu