Verschärfung der Zollrechtvorschriften in China: Lizenzvereinbarungen im Fokus

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​veröffentlicht am 3. Mai 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

In den letzten Jahren war die Gestaltung von Lizenzgebühren nicht nur für die Steuerbehörde, sondern auch für die chinesischen Zollbehörden ein heißes Thema. In China unterliegen nach der chinesischen Zollverordnung Lizenzgebühren Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, wenn sie als mit den eingeführten Waren zusammenhängend angesehen werden. Details sind wie folgt definiert:

 

 

Technologie-Lizenzgebühr

Lizenzgebühren werden für Patentrechte oder das Recht zur Nutzung von Know-how und importierte Waren unter einem der folgenden Umstände gezahlt:
  • Waren, die ein Patent oder Know-how enthalten;
  • Waren, die durch eine patentierte Methode oder Know-how hergestellt wurden; oder
  • Waren, die speziell zur Umsetzung des Patents oder des Know-hows entwickelt oder hergestellt wurden.
  • Markenlizenzgebühr

 

Lizenzgebühren werden für Markenrechte und importierte Waren unter einem der folgenden Umstände gezahlt:
  • Waren, die mit der Marke versehen sind;
  • Waren, die nach der Einfuhr mit der Marke versehen sind und direkt verkauft werden können; oder
  • Waren, die bei der Einfuhr das Markenrecht enthalten und die nach geringfügiger Verarbeitung und Anbringung mit der Marke verkauft werden können.

 

Auf Grund der Gegebenheiten könnte die Gestaltung der Lizenzgebühren der Mehrwertsteuer und Körperschaftsteuer an der Quelle und Zöllen sowie der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, was zu einer relativ hohen Steuerlast in China führt.

 

Früher wurden für die zollpflichtigen Lizenzgebühren die Erklärungsverfahren in den lokalen Regelungen nie klar angegeben. Die Steuerzahler mussten mit der lokalen Behörde verhandeln, um eine praktikable Methode festzulegen. Der neu veröffentlichte Erlass [2019] Nr. 58 beinhaltet die Änderung der Erklärungsverfahren ab dem 1. Mai 2019. 

 

Die wichtigsten Änderungen dieses neuen Erlasses:

1. Die Zahlung der Lizenzgebühr wird künftig zusätzlich über den Sondercode „9500” deklariert, anstelle des ursprünglichen Ansatzes über den Code „9700”, der speziell zur Nachzahlung der unterbezahlten Zölle verwendet wird;

 
2. Der Importeur muss selbst beurteilen, ob die Zahlung der Lizenzgebühr als mit den eingeführten Waren zusammenhängend angesehen werden sollte oder nicht, und dann während der Einfuhr der betreffenden Produkte die Existenz der damit zusammenhängenden Lizenzgebühr erklären;

 
3. Wenn die Lizenzgebühr als mit den eingeführten Waren zusammenhängend deklariert wird, muss die Lizenzgebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zahlung bei der Zollbehörde angemeldet werden. Andernfalls wird eine Verzugsgebühr in Höhe von 0,05 Prozent pro Tag erhoben. Die Zollverwaltung hat in ihrer Interpretation weiter klargestellt, dass die Definition des Zahlungszeitpunkts für Lizenzgebühren das frühere Datum zwischen der tatsächlichen Zahlung und dem im Lizenzvertrag festgelegten Zahlungszeitpunkt bedeutet;

 
4. Wenn die Lizenzgebühr vom Importeur selbst als nicht mit den eingeführten Waren zusammenhängend deklariert, aber später von der Zollbehörde während der Untersuchung als zusammenhängend bewertet wird, wird zusätzlich zur Nachzahlung der unterbezahlten Zölle und Einfuhrumsatzsteuer eine Verzugsgebühr in Höhe von 0,05 Prozent pro Tag ab dem Zeitpunkt der Einfuhr der betreffenden eingeführten Waren erhoben.

Bis dato wurden keine Verzugszinsen erhoben, wenn die Zollbehörde während der Untersuchung die Lizenzgebühr als mit den importierten Waren zusammenhängend beurteilte. Mit der Veröffentlichung des neuen Erlasses wird jedoch festgelegt, dass es die Pflicht des Importeurs ist, eine interne Bewertung vorzunehmen und die richtigen Erklärungen abzugeben die bei Nichterfüllung zu Verzugsgebühren führen.

 

Fazit

Angesichts der verschärften Zollvorschriften ist es für multinationale Unternehmen empfehlenswert, ihre Lizenzgestaltung in China zu überprüfen, um mögliche Zollrisiken zu vermeiden. Unternehmen können professionelle Beratung für die interne Beurteilung einholen, und klären lassen, ob sich die Lizenzgebühr auf die eingeführte Ware bezieht, oder sogar Vorabvereinbarungen für die Beurteilung mit den zuständigen Zollbehörden aushandeln. Ergänzende Erklärung durch die Selbstanmeldungsmethode können nach der Umsetzung des neuen Erlasses weiterhin dazu führen, dass Anspruch auf eine Befreiung der Verzugsgebühren besteht.

 

Andererseits wird Unternehmen, die bereits wegen der Lizenzgebührzahlungen von der Zollbehörde beobachtet werden, empfohlen, mit der zuständigen Zollbehörde abzuklären, ob die zuvor vereinbarten ergänzenden Anmeldeverfahren und/oder die entsprechenden Zahlungsbedingungen im Lizenzgebührenvertrag geändert werden müssen, um Verzugsgebühren zu vermeiden.

 

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