Chinas neues Zivilgesetzbuch – Teil 2: Sachenrecht

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veröffentlicht am 9. Juli 2020 | Lesedauer: ca. 4 Minuten

 

Das zum 1. Januar 2021 in Kraft tretende neue Zivilgesetzbuch (ZGB) Chinas besteht insgesamt aus 7 Teilen. Mit dieser Artikelreihe informieren wir über die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und Neuregelungen im neuen Zivilgesetzbuch. Dieser Artikel widmet sich einigen Aspekten des zweiten Teils – Eigentum und Besitz.

  

  


Hintergrund

In Teil 2 des Zivilgesetzbuches finden sich insbesondere die Regelungen, welche zuvor im Sachenrechtsgesetz geregelt waren. Das Sachenrechtsgesetz wird im Zuge des Inkrafttretens des Zivilgesetzbuches aufgehoben und unwirksam. Teil 2 des Zivilgesetzbuch besteht aus 20 Kapiteln, die in fünf Unterabschnitte gegliedert sind: Allgemeine Bestimmungen, Eigentum, Nießbrauch, Sicherheiten und Besitz.

Registrierung unbeweglichen Eigentums

Unbewegliches Eigentum unterliegt einer grundsätzlichen Registrierungspflicht. Zur Registrierung Verpflichtete, aber auch Interessierte, beispielsweise Kaufinteressenten, können Einsichtnahme in die Register nehmen sowie Kopien der registrierten Informationen beantragen. Registrierungsbehörden sind verpflichtet, derartige Informationen bereits zu stellen.

Staatseigentum

Eine Vielzahl von Ressourcen steht im ausschließlichen Eigentum des Staates und kann nicht von Privatpersonen erworben werden. Das Staatseigentum wird vom State Council (Staatsrat) verwaltet. Zu den im Eigentum des Staates gehörenden Ressourcen zählen insbesondere, aber nicht abschließend:
  • Bodenschätze, Wasser und Seegebiete,
  • unbewohnte Meeresinseln,
  • städtisches Land,
  • natürliche Ressourcen wie Wälder, Berge, Grasland, Ödland und Wattenmeer, sofern sie nicht nach dem Gesetz kollektives Eigentum sind,
  • Radio- und Funkfrequenzen,
  • Kulturdenkmäler im Besitz des Staates gemäß dem Gesetz,
  • Anlagen der nationalen Verteidigung,
  • Infrastrukturen wie Eisenbahnen, Autobahnen, Energieanlagen, Telekommunikationseinrichtungen sowie Öl- und Gaspipelines, die sich nach Maßgabe des Gesetzes im Eigentum des Staates befinden,
  • die vom Staat investierten Unternehmen.

Kollektives Eigentum

Neben den im Staatseigentum befindlichen Ressourcen bestehen insbesondere im ländlichen Raum Ressourcen, welche sich in kollektivem Eigentum, beispielsweise einer Dorfgemeinschaft, befinden. Ressourcen, die nach dem Gesetz einem Kollektiv gehören, sind kollektives Eigentum der Mitglieder dieses Kollektivs. Hierzu gehören beispielsweise:
  • Land, Wälder, Berge, Grasland, Ödland und Wattenmeer, die nach dem Gesetz im Besitz des Kollektivs sind, 
  • Gebäude, Produktionsanlagen, Bewässerungs- und Wasserschutzanlagen, die sich im Eigentum des Kollektivs befinden,
  • Bildungs-, Wissenschafts-, Kultur-, Gesundheits- und Sporteinrichtungen, die sich im Eigentum des Kollektivs befinden, 
  • sonstiges unbewegliches und bewegliches Eigentum des Kollektivs.

Privateigentum

Jede natürliche Person ist berechtigt, das Eigentum an Immobilien wie Häuser und Wohnungen und beweglichen Gütern wie ihren rechtmäßigen Einkünften, Fahrzeugen, Gegenständen des täglichen Gebrauchs, Produktionsmitteln, Roh- und Halbfabrikaten zu halten.

Der Staat, die Kollektive und jeder Einzelne können nach dem Gesetz Investitionen tätigen, um Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften oder andere Unternehmen zu gründen.

Eigentumsverfügungen

Alle Eigentümer von unbeweglichen oder beweglichen Gütern sind berechtigt, diese nach dem Gesetz zu besitzen, zu nutzen, daraus Nutzen zu ziehen und über sie zu verfügen. Der Eigentümer hat das Recht, Nießbrauchs- und Sicherungsrechte an seinen eigenen Immobilien oder beweglichen Gütern zu begründen.

Nießbrauch

Nießbrauch gemäß dem Zivilgesetzbuch bezieht sich auf das Recht eines Berechtigten, Immobilien oder bewegliche Güter, die im Eigentum anderer stehen, zu besitzen, zu nutzen und daraus Nutzen zu ziehen. Jedoch hat der Berechtigte keine Verfügungsbefugnis über diese Immobilien oder beweglichen Güter. Nießbrauchsberechtigte können Organisationen und Einzelpersonen sein. Hierzu zählen insbesondere die Landnutzungsrechte. Das heißt, dass beispielsweise ein Landwirt als Mitglied eines Kollektivs das alleinige Nutzungsrecht an dem im Eigentum des Kollektivs stehenden Ackerflächen erhalten kann, oder dass Organisationen und Einzelpersonen das Nutzungsrecht an staatseigenem Bauland erhalten können, und somit das Recht erhalten, Gebäude auf dem Land zu errichten, wobei sich das Gebäude im Eigentum der Organisation oder der Einzelperson befindet. Die Dauer von Landnutzungsrechten kann je nach Nutzungsart des Landes variieren, ist jedoch grundsätzlich zeitlich befristet mit der Option auf Verlängerung der Nutzungsrechte.

Insbesondere mittels der Landnutzungsrechte versucht China, den „Landwiderspruch“ zu lösen: Das Land ist im Eigentum des Staates oder der Kollektive, während der Einzelne das Land benötigt. Das heißt, der Nutzungsberechtigte hat zwar keinen Anspruch auf das Eigentum an dem Land, kann das Land aber bis zu einem gewissen Grad als Grundbesitzer nutzen.

Rechtliche Auswirkungen

Mit der Übernahme der sachenrechtlichen Bestimmungen vom Sachenrechtsgesetz in das Zivilgesetzbuch sind im Vergleich zur noch geltenden Rechtslage keine wesentlichen Änderungen verbunden. Insbesondere bleibt es für (private) Organisationen und Einzelpersonen weiterhin unmöglich, Land als Eigentum zu erwerben, so dass Unternehmen und Investoren weiterhin gezwungen sind, für ihre Produktionsanlagen o.ä. Landnutzungsrechte zu erwerben. 

Im nächsten Artikel dieser Reihe widmen wir uns dem Vertragsrecht, Teil 3 des ZGB, und erläutern die wichtigsten Aspekte.

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