Coronavirus: Die von der Regierung geplanten steuerlichen Maßnahmen

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veröffentlicht am 18. März 2020 | Lesedauer ca. 5 Minuten

 

Das Dekret „Cura Italia“ enthält die wirtschaftlichen Maßnahmen zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands von Covid-19 und ist in vier Titel unterteilt, die wie folgt zusammengefasst sind: Gesundheitsnotstand, Arbeit, Kredit, Familien und Unternehmen.

 

Aufschub/Aussetzung der Steuerzahlungen

Die am 16. März 2020 fälligen Steuerzahlungen, Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Versicherungsprämien an die Unfallversicherung INAIL sind aufgeschoben. Die Aussetzung betrifft sämtliche Unternehmer und Freiberufler mit Erträgen im abgelaufenen Jahr von bis zu 2 Mio. Euro. Für Unternehmen oder Freiberufler mit Sitz in den Provinzen Bergamo, Cremona, Lodi und Piacenza, werden die Zahlungen unabhängig von der Höhe der Erträge ausgesetzt.
 
Die ausgesetzten Zahlungen werden ohne Strafe und Zinsen entweder in einer einzigen Rate, die innerhalb 31. Mai 2020 fällig ist, oder in bis zu fünf gleichen Monatsraten ab dem Monat Mai 2020 geleistet.
 
Alle anderen Steuerzahler müssen die aufgeschobenen Zahlungen bis Freitag, den 20.März 2020, leisten.
 
Die Fälligkeiten für die Abgaben auf Geldgewinnspielgeräte gemäß Artikel 110, Absatz 6 des Gesetzes 773/1931 und die am 30. April 2020 fällige Konzessionsabgabe werden bis zum 29. Mai 2020 verlängert. Die fälligen Beträge können in monatlichen Raten bis zum 18. Dezember 2020 gezahlt werden, wobei die Zinsen täglich berechnet werden.
 

Anwendung der Quellensteuer

Freiberufler und Handelsvertreter mit Erträgen von bis zu 400.000 Euro im abgelaufenen Jahr können die Aussetzung der Anwendung der Quellensteuer bis zum 31. März 2020 beantragen. Diese Nichtanwendung gilt unter der Voraussetzung, dass im Vormonat keine Ausgaben für Mitarbeiter oder ähnliche Arbeiten angefallen sind.
 
Steuerzahler, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen den entsprechenden Betrag der nicht einbehaltenen Quellensteuern entweder in einer Rate bis zum 31. Mai 2020 oder in maximal fünf Monatsraten ab Mai leisten.
 

Verlängerung der Fristen für die Einreichung von Steuererklärungen

Steuererklärungen, die zwischen dem 8. März 2020 und dem 31. Mai 2020 eingereicht werden müssen, wie bspw. Intrastat-Erklärungen, Erklärungen der Auslandsrechnungen (esterometro), Mehrwertsteuererklärungen, werden ebenfalls ausgesetzt. Die neue Frist ist der 30. Juni 2020.
 
Die Frist für die Übersendung der Bescheinigungen der einbehaltenen Quellensteuern (Certificazione Unica) bleibt hingegen auf den 31. März 2020 festgelegt, wie in der Pressemitteilung des Finanzamtes vom 3. März 2020 angegeben.
 

Betriebsprüfungen, Kontrollen und Steuereinhebung

Die Steuerliquidation, -kontrollen, -prüfungen, die Steuereinziehung und die Steuerstreitigkeiten von Seiten der Büros des Finanzamtes werden bis zum 31. Mai 2020 ausgesetzt. Ebenfalls ausgesetzt werden die vollstreckbaren Akte, die Fristen für die Einziehung der Steuerzahlkarten sowie die Zahlungen für die „rottamazione-ter“, die Fristen für die Einreichung von Anfragen und die Zusendung neuer Steuerzahlkarten.
 

Steuergutschrift Ladenmiete

Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, erhalten eine Steuergutschrift, die ausschließlich zur Verrechnung in Höhe von 60 Prozent des Mietzinses für März 2020 für Liegenschaften der Katasterkategorie C/1 verwendet werden kann.
 

Steuergutschrift für Desinfizierungen

Um die Ansteckung durch Covid-19 einzudämmen, wird eine Steuergutschrift in Höhe von 50 Prozent der Kosten für die Desinfizierung von Arbeitsräumgen und Arbeitsmitteln bis zu 20.000,00 Euro für jeden Begünstigten anerkannt, die durch geschäftliche, künstlerische oder berufliche Aktivitäten entstehen. Dieses Guthaben wird für das Jahr 2020 anerkannt, bis der zugewiesene Fonds von 50 Mio. verbraucht ist.
 

COVID-19 Spenden

Die Abzugsfähigkeit von Spenden, die von Unternehmen gemäß Artikel 27 des Gesetzes 133/99 geleistet werden, wird erweitert. In Bezug auf die IRAP sind Spenden in dem Jahr, in dem sie anfallen, abzugsfähig.
Außerdem wird ein Steuerabzug von 30 Prozent für Geld- und Sachspenden von natürlichen und nicht-kommerziellen Einrichtungen eingeführt, für einen Höchstbetrag von 30.000,00 Euro.
 

Hauptuntersuchung für Fahrzeuge

Angesichts der Notfalllage ist der Verkehr von Fahrzeugen, die bis spätestens 31. Juli der Hauptuntersuchung zu unterziehen sind, bis zum 31. Oktober 2020 erlaubt.
 

Gutschein für die Rückerstattung für Shows jeglicher Art

Käufer von Eintrittskarten für Aufführungen jeder Art, einschließlich Kino- und Theateraufführungen sowie für den Eintritt in Museen oder andere Kulturstätten, können innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage dieses Dekrets beim Verkäufer einen Antrag auf Rückerstattung stellen, dem der entsprechende Kauftitel beigefügt ist.
 

Bonus für Anti-Virus-Trennwände in Öffentlichen Fahrzeugen ohne Linienverkehr

Den Betreibern von öffentlichen Verkehrsdienste außerhalb des Liniennetzes, die Fahrzeuge mit Trennwänden, mit Konformitäts- und Typgenehmigungsbescheinigungen ausstatten, um den Fahrersitz von den für Kunden reservierten Sitzen zu trennen wird ein Beitrag gewährt.
 

„Gasparrini“ Solidaritätsfonds für Wohnbaukredite auf Erstwohnungen

Der Zugang zu den Leistungen des Fonds wird auch Selbständigen und Freiberuflern gewährt, die gemäß Artikel 46 und 47 des Präsidialerlasses 445/2000 selbst bescheinigen, dass sie in einem Quartal nach dem 21. Februar 2020 oder in dem kürzeren Zeitraum zwischen dem Datum der Antragstellung und dem genannten Datum einen Rückgang ihres Umsatzes von mehr als 33 Prozent ihres Umsatzes in Bezug auf das letzte Quartal 2019 infolge der Schließung oder Einschränkung ihrer Tätigkeit in Umsetzung der von der zuständigen Behörde für den Coronavirus-Notfall erlassenen Bestimmungen verzeichnet haben.
 
Das ISEE-Modell ist für diesen Zugang nicht erforderlich.
 

Finanzielle Unterstützung für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen

In Bezug auf Hypotheken und andere in Raten zurückzuzahlende Darlehen, wird die Zahlung von Raten oder Leasingraten, die vor dem 30. September 2020 fällig werden, bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Der Rückzahlungsplan für die auszusetzenden Raten oder Leasingraten wird zusammen mit den Zusatzelementen und ohne jegliche Formalitäten in einer Weise aufgeschoben, die gewährleistet, dass keine neuen oder erhöhten Gebühren für beide Parteien anfallen.
 
Unternehmen können nur die Aussetzung von Kapitalrückzahlungen beantragen.

 

Pressemitteilung Finanzamt 26. Februar 2020 
 

Aufschub der Fristen für Die Verabschiedung des Jahresabschlusses

Abweichend von Artikel 2364, Absatz 2 und 2478-bis des italienischen Zivilgesetzbuches kann die Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung zur Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb von 180 Tagen nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
 
Bei den Versammlungen der Kapitalgesellschaften wie S.p.a. (AG), S.r.l. (GmbH), S.a.p.a. (KGaA) und Genossenschaftsgesellschaften, können die Gesellschafter bzw. Mitglieder mittels Telekommunikationsmittel auch abweichend von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages an der Hauptversammlung teilnehmen. Außerdem ist es nicht notwendig, dass der Vorsitzende, der Schriftführer oder der Notar sich am selben Ort befinden.
 
Es sei auch darauf hingewiesen, dass in der S.r.l. (GmbH) die Stimmabgabe durch schriftliche Konsultation oder schriftliche Zustimmung erfolgen kann, ebenfalls abweichend von den Bestimmungen des Artikels 2479, Absatz 4, des italienischen Zivilgesetzbuches.   
 

Betriebsprüfungen

Die Steuerliquidation, -kontrollen, -prüfungen, der Zugang für Betriebsprüfungen in den Räumlichkeiten der Steuerzahler, die Steuereinziehung und die Steuerstreitigkeiten durch die Büros des Finanzamtes werden ausgesetzt, es sei denn, sie stehen kurz vor dem Auslaufen (oder sofern diese aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen ausgesetzt sind).
 
Pressemitteilung des Finanzamtes 12. März 2020
 

Neue Steuerfristen

Nach dem Erlass Nr. 9/2020, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 53 vom 2. März 2020, werden die Fristen für bestimmte Fälligkeiten im ganzen Land verlängert.
 
Vom 7. bis auf den 31. März 2020 die Frist für die Übermittlung der einheitlichen Bescheinigung der Steuereinbehalte und vom 28. Februar bis zum 31. März die Frist für die Übermittlung der für die vorausgefüllte Erklärung nützlichen Daten durch Dritte.
 
Bis zum 5. Mai 2020 (ursprünglicher Termin war der 15. April) verlängert wird auch der Termin, ab welchem die vorausgefüllte Steuererklärung auf dem Portal des Finanzamtes für die Steuerzahler zugänglich sein wird.
Die Frist für die Versendung der vorausgefüllten Steuererklärung 730 wird vom 23. Juli auf den 30. September 2020 verschoben.
 
Pressemitteilung des Finanzamtes 3. März 2020
 

Mitteilung von Unregelmäßigkeiten und Steuerzahlkarten

Das Finanzamt und der Einzugsdienst haben die Aussetzung der zwischen dem 21. Februar und dem 31. März 2020 fälligen Steuerfälligkeiten und -zahlungen in den von der epidemiologischen Notlage Covid-19 betroffenen Gemeinden der Lombardei und des Veneto angeordnet.
 
Insbesondere wurden in den betroffenen Gemeinden die Versendung von Unregelmäßigkeitsmeldungen, die Anforderung von Dokumenten zur formellen Kontrolle, Steuerzahlkarten und die dem Einzugsdienst anvertrauten Einziehungshandlungen von Steuerschulden ausgesetzt.
 
Die von der Aussetzung betroffenen Steuerzahler sind Bürger, Freiberufler, Unternehmen (natürliche und juristische Personen) und Einrichtungen, die am 21. Februar 2020 ihren Wohnsitz, Sitz oder operativen Sitz auf dem Gebiet der Gemeinden hatten, die im Anhang 1 des Erlasses des Präsidenten des Ministerrats vom 23. Februar 2020 aufgeführt sind.
 

Es handelt sich um die Gemeinden Codogno, Castiglione d'Adda, Casalpusterlengo, Fombio, Maleo, Somaglia, Bertonico, Terranova dei Passerini, Castelgerundo und San Fiorano in der Provinz Lodi und die Gemeinde Vo' Euganeo in der Provinz Padua.
 
Die Aussetzung umfasst Steuerverpflichtungen und -zahlungen, die zwischen dem 21. Februar und dem 31. März 2020 fällig sind.
 
Während der gesamten Dauer der Aussetzung tätigen die Unternehmen und Freiberufler mit eingetragenem oder operativem Sitz in den genannten Gemeinden keine Steuereinbehalte auf Löhne und Gehälter sowie keine Einbehalte auf Entschädigungen und andere vom Staat gezahlte Einkünfte.
 
In den betroffenen Gebieten wurden die Versendung von Unregelmäßigkeitsmeldungen, die Anforderung von Dokumenten zur formellen Kontrolle, Steuerzahlkarten und die dem Einzugsdienst anvertrauten Einziehungsakte von Steuerschulden ausgesetzt.

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