Auswirkungen der Corona-Krise auf M&A-Transaktionen und Unternehmenskaufverträge

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veröffentlicht am 24. März 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Auch die Gestaltung von Unternehmenskaufverträgen bleibt von den Folgen des Coronavirus nicht verschont. Dabei hat die Pandemie sowohl Auswirkungen auf bevorstehende als auch auf gerade stattfindende M&A-Transaktionen.

 

 

Due Diligence

Soweit es um bevorstehende Unternehmenskäufe geht, ist hinsichtlich der Phase der Due Diligence vor allem Folgendes zu berücksichtigen:

 

Besonderes Augenmerk gilt dabei zunächst den arbeitsrechtlichen Themen. In diesem Zusammenhang sollten Aspekte wie die Einführung von Kurzarbeit, Lohnfortzahlungen trotz Ausfall von Arbeitnehmern, betriebsbedingte Kündigungen bis hin zu vollständigen Betriebsschließungen genau untersucht werden. Damit verknüpft ist die Frage, ob und wie etwaige Betriebsunterbrechungen von einer bestehenden Risiko-Versicherung abgedeckt sind.

 

Problematisch kann auch, insbesondere aus Verkäufersicht, der Umgang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen sein, sofern Covid-19-Infektionen bei unbedingt notwendigen Arbeitnehmern (Schlüsselpersonal) bestehen.

 

Ein weiterer, wohl unverzichtbarer, zentraler Bestandteil einer Due Diligence ist die Analyse von potentiellen Rechtsstreitigkeiten, gerade vor dem Hintergrund nicht erfüllter oder gekündigter Vertragsverhältnisse. Insoweit dürfte auch die Prüfung von wesentlichen Verträgen eine gewichtige Rolle einnehmen. Diese enthalten in einer Vielzahl Allgemeine Geschäftsbedingungen u.a. mit Regelungen zu Fristen, Verzug und höherer Gewalt und können demnach erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines wichtigen Vertrages haben.

 

Zu beachten ist, dass diese Grundsätze nicht nur beim Zielunternehmen, sondern auch bei dessen Beteiligungsunternehmen untersucht werden sollten, dann möglicherweise noch unter Beachtung länderspezifischer Besonderheiten.
 

Unternehmenskaufvertrag

Für den eigentlichen Unternehmenskaufvertrag ergeben sich insbesondere nachfolgende Besonderheiten, deren konkrete Ausgestaltung von der Perspektive der an der Transaktion beteiligten Akteure abhängt.

 

Ein potentieller (Unternehmens-)Käufer sollte aufgrund der aktuell wegen Covid-19 bestehenden Situation und der damit verbundenen Unsicherheiten umso mehr darauf bestehen, sich gegen negative Entwicklungen des Unternehmens möglichst umfassend abzusichern.

 

In Betracht kommt insoweit ein vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Zielunternehmens im Zeitraum zwischen dem Unterzeichnungstag (sog. „Signing") und dem Vollzugstag (sog. „Closing)". Dies kann durch sog. „Material Adverse Change” bzw. MAC-Klauseln in dem Unternehmenskaufvertrag geregelt werden.

 

In diesem Zusammenhang stellt sich darüber hinaus die Frage, ob eine MAC-Klausel überhaupt Anwendung findet, sofern man sich auf die Auswirkungen von Covid-19 stützt. Dies hängt insbesondere von der konkreten Ausgestaltung der Klausel ab. Eine Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen, z.B. ausgelöst durch Naturkatastrophen, dürfte in der Regel von einer MAC-Klausel nicht erfasst sein, da MAC-Klauseln überwiegend auf spezifische Auswirkungen bei der konkreten Zielgesellschaft abzielen (z.B. dürfte insoweit u.a. die Änderung von bestimmten Finanzkennzahlen im Zeitraum zwischen Signing und Closing relevant sein).

 

Daher sollten aus Käufersicht, sofern es ihm gelingt, eine MAC-Klausel zu vereinbaren, die Fälle der wesentlichen Verschlechterung ausdrücklich definiert werden. Die Definition sollte daher auch Fälle, die das generelle Marktumfeld der Zielgesellschaft betreffen, wie z.B. die Auswirkungen des Ausbruchs einer neuen und/oder die Ausbreitung einer bereits bestehenden Pandemie und eine damit einhergehende Verschlechterung der Geschäftsaussichten durch Auftragsrückgang und/oder Lieferengpässe, umfassen. Als Richtschnur für derartige negative Veränderungen können z.B. bestimmte Schwellenwerte dienen, die entsprechend festgelegt werden müssen.

 

Im Ergebnis muss die Aufnahme und die Berufung auf eine MAC-Klausel allerdings nicht zwangsläufig zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages führen, da ein Verkäufer in der Praxis wohl nur schwer derartige Rechtsfolgen hinnehmen wird. Zur angemessenen Lösung solcher Problemlagen ist z.B. die Anpassung des Kaufpreises denkbar, wobei dies allerdings einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedarf.

 

Aus Verkäufersicht sollte hingegen eine Ausweitung der MAC-Klausel grundsätzlich nicht akzeptiert werden. Dies dient der Transaktionssicherheit sowie dem Schutz des Verkäufers.

 

Um beiden Seiten jedoch gerecht zu werden, ist, für den Fall, dass sich der Verkäufer auf eine MAC-Klausel einlässt, die Vereinbarung einer sog. Break-Up-Fee denkbar. Falls der Käufer von der MAC-Klausel Gebrauch macht und im Zeitraum zwischen dem Unterzeichnungstag und dem Vollzugstag von der Transaktion zurücktritt, kann der Verkäufer eine bereits im Voraus im Kaufvertrag festgelegte Summe von dem Käufer verlangen.

 

Für den Fall, dass eine Einigung über eine MAC-Klausel nicht erzielt wird, könnte der Käufer aufgrund des Coronavirus-Ausbruches versuchen, den Unternehmenskaufvertrag aufgrund eines gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) rückabzuwickeln. Die Berufung auf § 313 BGB dürfte jedoch gerichtlich nur schwer durchsetzbar sein, da die Gerichte sehr hohe Anforderungen an die nachträgliche Änderung von Vertragsbedingungen stellen.

 

Die Frage, ob ein Gericht allerdings hierüber entscheidet, setzt zunächst voraus, dass die Anwendung dieser Regelung nicht, wie typischerweise bei Unternehmenskaufverträgen vereinbart, ausgeschlossen wurde.

 

Zu beachten ist, dass jeder Einzelfall aufgrund mannigfaltiger Besonderheiten ggf. anders zu bewerten ist. Die oben dargestellten Szenarien sind auch nicht abschließend.

 

Käufer und Verkäufer sollten sich daher insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Situation mit Covid-19 bei bevorstehenden und/oder aktuellen Unternehmenstransaktionen umfassend rechtlich beraten lassen, um ggf. oben aufgeführte und andere möglicherweise relevante Aspekte in den Unternehmenskaufvertrag rechtssicher aufzunehmen.

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