Italien – Die Zeit drängt: Prüfungspflicht ab 2019 auch für kleinere GmbHs

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​zuletzt aktualisiert am 12. August 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

      

Bis zum 16. Dezember 2019 muss in italienischen GmbH (S.r.l.) und Genossenschaften, die in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 mindestens einen bestimmten Schwellenwert überschritten haben, zwingend ein Prüfungsorgan (organo di controllo) bzw. Abschlussprüfer (revisore legale) ernannt werden.

 

 

Zunächst sah das gesetzesvertretende Dekret Nr. 14/2019 (GvD) vom Februar 2019 zur Reform der Vorschriften über Insolvenz und Unternehmenskrise eine erhebliche Herabsetzung der Schwellenwerte für die Prüfungspflicht vor. Diese Werte wurden kurz darauf mit dem Gesetz Nr. 55/2019 vom 17. Juni 2019 wieder leicht erhöht. Die aktuellen Schwellenwerte, die zur Ernennung des Prüfungsorgans bzw. des Abschlussprüfers verpflichten, sind folgende:

 

Alte Regelung: Vor GvD 14/2019

Bei Überschreiten von mindestens zwei der folgenden Grenzwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (GJ):

 

  • 4,4 Mio. Euro Bilanzsumme
  • 8,8 Mio. Euro Erträge aus Lieferungen und Leistungen
  • 50 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt pro GJ
     

Die Ernennungspflicht erlischt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden GJ weniger als zwei der vorgenannten Grenzwerte überschritten wird

 

Neue Regelung: Gesetz Nr. 55/2019

Bei Überschreiten von mindestens einem der folgenden Grenzwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (GJ):

  • 4 Mio. Euro Bilanzsumme
  • 4 Mio. Euro Erträge aus Lieferungen und Leistungen
  • 20 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt pro GJ
     

Die Ernennungspflicht erlischt, wenn in drei aufeinanderfolgenden GJ keiner der vorgenannten Grenzwerte überschritten wird.

   

Da die Ernennung des Prüfungsorgans bzw. des Abschlussprüfers zwar bis spätestens am 16. Dezember 2019 zu erfolgen hat, die Prüfungspflicht aber bereits das gesamte Geschäftsjahr 2019 umfasst, empfehlen wir, die Ernennung umgehend vorzubereiten, um einen kompetenten Prüfer Ihres Vertrauens wählen und diesem ausreichend Zeit für die Vornahme seiner Tätigkeit geben zu können.

 

Zudem sieht das GvD für die betroffenen Gesellschaften einen Übergangszeitraum bis zum 16. Dezember 2019 vor, um den Gesellschaftsvertrag an die neuen Bestimmungen anzupassen, falls dieser noch die nicht mehr gültigen, höheren Schwellenwerte wiedergeben sollte.
 
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass jede italienische S.r.l., die einen Konzernabschluss erstellt oder eine Gesellschaft kontrolliert, welche der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, wie bisher dazu verpflichtet ist, ein Prüfungsorgan bzw. einen Abschlussprüfer zu ernennen, unabhängig von einem eventuellen Überschreiten der Schwellenwerte.
 
Die Kontrollfunktion in einer S.r.l. wird traditionellerweise durch  einen Einzelprüfer oder einen Prüfungsrat (Sindaco Unico/Collegio Sindacale) wahrgenommen, dessen Aufgaben u.a. in der Feststellung der Angemessenheit der gewählten Organisations-, Verwaltungs- und Rechnungslegungsstruktur der Gesellschaft sowie der Übereinstimmung der Geschäftstätigkeit mit Gesetz und Satzung bestehen; aus diesem Grund hat dieses Prüfungsorgan die Befugnis -und die Pflicht-, an den Sitzungen der Gesellschafter und der Geschäftsführung teilzunehmen und gegebenenfalls Beschlüsse anzufechten. Neben den genannten Aufgaben übernehmen die Prüfer in der S.r.l. regelmäßig auch die Abschlussprüfung, sofern hier nicht ein gesonderter Abschlussprüfer (letzterer als Wirtschaftsprüfer oder als WP-Gesellschaft) bevorzugt wird, bspw. die gleiche internationale Prüfungsgesellschaft für alle Gesellschaften der Unternehmensgruppe.
 
Alternativ sieht das Gesetz auch die Ernennung von vorneherein eines solchen Abschlussprüfers vor, dessen Aufgaben sich sodann auf die Abschlussprüfung beschränken.
 
Die neuen Bestimmungen erlegen dem Prüfungsorgan/Abschlussprüfer zudem die Pflicht auf, bei begründeten Anzeichen für eine Unternehmenskrise Warnmeldungen an die Beobachtungsstelle für Unternehmenskrisen und -sanierungen OCRI (Osservatorio Crisi e Risanamento Imprese) vorzunehmen, die bei jedem Unternehmensregister angesiedelt wird.

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