Veröffentlicht am 28. September 2026
Lesedauer ca. 13 Minuten

EUDR: Entwicklungen 2026

  • Der Geltungsbeginn zum 30.12.2026/30.06.2027 steht.
  • Aktualisierte Leitlinie und FAQ-Update schaffen Klarstellungen zu den Sorgfaltspflichten.
  • Delegierte Rechtsverordnung ändert den Anwendungsbereich hinsichtlich der relevanten Erzeugnisse.
  • Gesetzesentwurf zur nationalen Umsetzung der EUDR klärt über drohende Sanktionen auf.
Theresa Gerlich
Rechtsanwältin
Das Jahr 2026 ergab hinsichtlich der EUDR Klarstellungen u. a. für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger durch die aktualisierte Leitlinie und ein FAQ-Update. Der Anwendungsbereich erfährt hinsichtlich der erfassten relevanten Erzeugnisse Änderungen. Das Informationssystem wird fit gemacht und ein Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung sieht teils empfindliche Nebenstrafen für Verstöße vor. Kurz vor dem Anwendungsbeginn zum 30.12.2026 ordnen wir die jüngsten Entwicklungen für Sie ein.

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Das Jahr 2026 hat hinsichtlich der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)[1] nochmal einige Entwicklungen mit sich gebracht. Es bleibt bei dem zuletzt festgesetzten Geltungsbeginn zum 30.12.2026 für mittlere und große Unternehmen und zum 30.06.2027 für Privatpersonen, Kleinst- und kleine Unternehmen.

Frühjahr/Mitte des Jahres hat die Kommission noch einmal einige Klarstellungen und kleine Änderungen angestoßen. Zu diesen gehören neben der aktualisierten Leitlinie[2] und einem FAQ-Update[3] eine nochmalige Anpassung des sachlichen Anwendungsbereichs der EUDR hinsichtlich der erfassten relevanten Erzeugnisse durch die delegierte Rechtsverordnung (EU) 2026/2102[4] vom 13.07.2026. Am gleichen Tag wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565[5] mit Regelungen zur Vereinfachung des EUDR-Informationssystems verabschiedet.

Auf nationaler Ebene folgte im August der Kabinettsbeschluss des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt[6]. Weitere Vereinfachungen sieht der Referentenentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vor.

I. Entwicklungen auf Unionsebene

Zu umfangreichen Änderungen sah die Kommission ausweislich ihres Berichts keinen Anlass. Nach ihrer Evaluation sollen die bisherigen, seit Erlass der EUDR getroffenen Vereinfachungsmaßnahmen die Kosten, welche Unternehmen durch die EUDR-Sorgfaltspflichten entstehen, um ca. 75 % reduziert haben.[7] Die Kommission nimmt an, dass globale Lieferketten sich bereits strukturell verändern.[8]

1. Konkretisierungen bezüglich Kleinst- und Kleinprimärerzeugern

Besondere Erleichterungen haben sich durch die letzte Änderung im Dezember 2025[9] u. a. für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger ergeben. Deren Pflichtenumfang wird durch die aktualisierte Leitlinie und FAQs noch einmal konkretisiert.

Die FAQ bestätigen, dass – wie im Wortlaut von Art. 4a Abs. 3 S. 2 EUDR angelegt – grundsätzlich keine Pflicht zur Aktualisierung der einmalig abzugebenden vereinfachten Erklärungen[10] besteht.[11] Allerdings müssen alle relevanten Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden, von einer gültigen vereinfachten Erklärung abgedeckt sein. Deshalb sind diese zu aktualisieren, wenn der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aufgrund Änderungen seiner gewerblichen Tätigkeit ganz andere, neue relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt[12], oder wenn sich die Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, ändern.[13]

Hinsichtlich der teils komplexen Koordinatenangaben zur Geolokalisierung der Erzeugungsgrundstücke (Art. 2 Nr. 28, 9 Abs. 1 Buchst. d) EUDR) reicht für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger neben den bereits geschaffenen Erleichterungen[14] laut FAQ 3.28 auch die Angabe von Informationen nach dem Liegenschaftskataster oder gleichwertiger Informationen aus. Voraussetzung ist, dass hierüber die Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, eindeutig identifiziert werden können.

Da Kleinst- und Kleinprimärerzeuger nach ihrer Legaldefinition[15] eine Unterkategorie von Marktteilnehmern darstellen[16], treffen sie grundsätzlich auch die unter Art. 8 EUDR normierten Sorgfaltspflichten. Die aktualisierte Leitlinie stellt aber klar, dass die durch Kleinst- und Kleinprimärerzeuger in Verkehr gebrachten oder ausgeführten relevanten Erzeugnisse schon per Definition nur in Ländern oder Landesteilen mit geringem Entwaldungsrisiko (Art. 29 EUDR) erzeugt werden.[17] Deshalb treffen diese insoweit angelehnt an die erleichterten Sorgfaltspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 2 EUDR grundsätzlich keine Pflichten zu Risikobewertungs-[18] oder Risikominderungsmaßnahmen[19]. In der Regel muss das Sorgfaltspflichtenmanagementsystem von Kleinst- und Kleinprimärerzeugern demnach nur den Anforderungen nach Art. 9 EUDR zur Sammlung und Vorhaltung von Informationen gerecht werden.

2. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler

Auch hinsichtlich nachgelagerter Marktteilnehmer[20] treffen die FAQs ein paar Klarstellungen.

Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. a) EUDR müssen nur sog. „erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler“, also solche, deren Lieferant Marktteilnehmer ist, die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen bzw. die Identifikationsnummern sammeln und aufbewahren. Nur den Marktteilnehmer trifft aber die Pflicht zur Mitteilung der Referenz- bzw. Identifikationsnummern. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur proaktiven Nachforschung für den gutgläubigen nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler.[21] Nur wenn dem Wirtschaftsakteur bekannt ist, dass sein Lieferant Marktteilnehmer ist, darf er ohne Erhalt der Referenz- oder Identifikationsnummer das relevante Erzeugnis nicht in Verkehr bringen, bereitstellen oder ausführen.

Nicht-KMU-nachgelagerte Marktteilnehmer und -Händler haben bei begründeten Bedenken hinsichtlich der Konformität von relevanten Erzeugnissen die Pflicht, zu überprüfen, ob die Sorgfaltspflichten durch ihre Lieferanten eingehalten wurden und ein allenfalls vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.[22] Nach den FAQs können sie hierzu Gültigkeit und Inhalt ihnen bekannter Referenznummern oder Identifikationsnummern überprüfen. Sie können auch unter der EUDR öffentlich verfügbare Informationen heranziehen, z.B. Auditberichte unabhängiger Prüfstellen (Art. 11 Abs. 2 Buchst. b) EUDR) oder von Marktteilnehmern veröffentlichte Berichte (Art. 12 Abs. 3 EUDR). Dies dient dazu, sich zu vergewissern, dass die Lieferanten ihr Sorgfaltspflichtenmanagementsystem pflegen, angemessen ausüben und es aktuellen Standards entspricht. Sind keine Informationen verfügbar, können die Wirtschaftsakteure der Überprüfungspflicht dadurch nachkommen, dass sie der zuständigen Behörde relevante Informationen zur Lieferkette mitteilen. Die zuständige Behörde kann die Lieferanten entlang der Lieferkette informieren und so jeweils deren Überprüfungspflichten auslösen. [23]

3. Delegierte Rechtsverordnung (EU) 2026/2102: Änderungen des Anwendungsbereichs

Mit der delegierten Rechtsverordnung (EU) 2026/2102[24], die nach einmonatiger Konsultationsphase am 13. Juli 2026 von der Kommission angenommen und am 17. September 2026 veröffentlicht wurde, wird durch Änderung des Anhangs I zur EUDR der Anwendungsbereich der EUDR angepasst. Mit den Änderungen soll das der EUDR immanente Spannungsverhältnis zwischen einer möglichst weitreichenden Minimierung des Beitrags der EU zur Entwaldung einerseits und den hierzu so gering wie möglich zu haltenden Kosten andererseits besser gelöst werden.

Nicht mehr dem Anwendungsbereich unterfallen danach

  • Rinderhäute, -felle und Rindsleder,
  • Runderneuerte Reifen,
  • Zur Aussaat bestimmte Sojabohnen,
  • Bestimmte Artikel aus vulkanisiertem Kautschuk,
  • Förder- und Antriebsriemen,
  • Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitze und
  • Proben sowie ausschließlich für Analysen und Untersuchungen verwendete Produkte.

Die Beschränkungen werden zu großen Teilen mit dem recht geringen Beitrag der Produkte zur Entwaldung begründet, so etwa hinsichtlich des recht geringen Naturkautschukgehalts von Treibriemen[25] oder des geringen Holzanteils in Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitzen[26]. Auch die Förderung kreislauforientierter ressourceneffizienter Verfahren spielt eine Rolle.[27] Demgegenüber wurden Rinderhäute, -felle und Rindsleder ausgenommen, weil die Produkte einen relativ geringen wirtschaftlichen Wert haben, hierfür von der Fleischproduktion getrennte Wertschöpfungsketten bestehen und bei den betroffenen Lieferanten deshalb deutlich geringere Ressourcen für die EUDR-Compliance zur Verfügung stehen.[28]

Zusätzlich werden aus manchen Produktkategorien bestimmte Produkte ausgenommen. Nicht der EUDR unterliegen bestimmte Erzeugnisse, wenn sie als Abfall gelten, oder als gebrauchte Erzeugnisse oder Second-Hand-Erzeugnisse verwendet werden.[29] Nur eigenständige Verpackungsmaterialien und -behältnisse unterfallen dem Anwendungsbereich der EUDR, nicht aber solche, die lediglich dem Schutz, der Tragbarkeit oder Stütze anderer in Verkehr gebrachter bzw. ausgeführter Erzeugnisse dienen.[30] Ähnliches gilt für Werbe- und Informationsmaterialien.[31] Durch weitere Präzisierungen wird zudem klargestellt, dass Erzeugnisse nur dem Anwendungsbereich der EUDR unterfallen, wenn sie aus relevanten Rohstoffen hergestellt werden.[32] Hinsichtlich Holz wird klargestellt, dass relevante Erzeugnisse u. a. aus Bambus oder Schilf nicht der EUDR unterfallen. [33]

Neu vom Anwendungsbereich erfasst werden

  • Gefrorene Rinderzungen,
  • Löslicher Kaffee und
  • Bestimmte Palmölderivate.

Für die neu aufgenommenen Erzeugnisse bestimmt der delegierte Rechtsakt, einen Geltungsbeginn erst zum 30.12.2027, um ausreichend Zeit für die Transformation zu gewährleisten.

4. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 zum Informationssystem

Ebenfalls am 13.07.2026 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 der Kommission[34] verabschiedet. Sie ändert die bisherige Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 und passt das EUDR-Informationssystem an die Ende 2025 geschaffenen Neuregelungen an. [35]

Neu ist die Möglichkeit, mehrere bereits eingereichte Sorgfaltserklärungen oder vereinfachte Erklärungen zusammenzufassen, indem der Marktteilnehmer eine neue Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung einreicht und in dieser auf von ihm oder einem Bevollmächtigten zuvor eingereichte Sorgfaltserklärungen bzw. vereinfachte Erklärungen verweist. Die einzelnen Erklärungen können durch eine zusammenfassende Erklärung ersetzt werden.[36] Die Einführung dient der technischen Entlastung des Informationssystems durch geringere Dateigrößen.[37]

Für den Fall eines Ausfalls des Informationssystems von mehr als 60 Minuten muss die Kommission Notfallmaßnahmen entwickeln und hierüber bis zum 30.12.2026 auf einer öffentlich zugänglichen Webseite informieren. Als Mindestmaßnahmen sind vorgeschrieben: eine digitale Benachrichtigung der zuständigen Behörden über einen ungeplanten Funktionsausfall sowie die Angabe einer Notfall-Referenznummer bzw. Notfall-Identifikationsnummer, damit die EUDR-Pflichten weiterhin erfüllt werden können. [38]

II. Nationale Umsetzungsvorschriften

1. Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG

Auf nationaler Ebene wurde am 12.08.2026 im Bundeskabinett der „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts über entwaldungsfreie Produkte sowie zur Umsetzung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt“[39] verabschiedet und dem Bundesrat zugeleitet. Artikel 1 des Gesetzentwurfs enthält das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG).

Grundsätzlich bleibt die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) für die Durchsetzung der EUDR und des nationalen Umsetzungsrechts zuständig.[40] Allerdings wird die Durchführung den nach Landesrecht zuständigen Behörden aufgegeben, soweit auf Ebene der Primärproduktion iSv Art. 3 Nr. 17 VO (EG) 178/2002[41] das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr relevanter Erzeugnisse betroffen ist, die relevante Rohstoffe mit Deutschland als Erzeugerland enthalten, mit solchen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt worden sind.[42] Gleiches gilt auf der Ebene der Holzgewinnung für das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr von relevanten Erzeugnissen, die den relevanten Rohstoff Holz mit der Bundesrepublik Deutschland als Erzeugerland enthalten oder unter Verwendung solchen Holzes hergestellt worden sind.[43]

Das Gesetz regelt im Wesentlichen die Überwachungspflichten der zuständigen Behörden und sieht bestimmte Befugnisse zur Durchsetzung der Pflichten nach der EUDR vor.[44] Hiermit korrespondieren Auskunfts- und Duldungspflichten.[45]

Der Gesetzesentwurf enthält zudem verschiedene Sanktionsvorschriften. Für das Inverkehrbringen, Bereitstellen oder die Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses entgegen Art. 3 EUDR wird Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe angedroht.[46] Straffrei bleibt die Tat, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses betrifft.[47]

§12 Abs. 3 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E enthält einen Qualifikationstatbestand für Fälle, in denen ein Verstoß gegen Art. 3 EUDR spezifizierte katastrophale Umweltauswirkungen hat. Die Strafvorschrift nimmt auf den – im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts[48] vorgesehenen – neuen § 330 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB-E und die ebenfalls neue Legaldefinition eines Ökosystems nach § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E Bezug[49]. Danach wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer bei Inverkehrbringen, Bereitstellen oder der Ausfuhr eines relevanten Erzeugnisses oder relevanten Rohstoffes entgegen Art. 3 EUDR ein Ökosystem im Sinne von § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB-E von beträchtlicher Größe oder beträchtlichem ökologischem Wert oder einen Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebiets zerstört oder derart weitreichend und erheblich schädigt, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn bei Verstoß gegen Art. 3 EUDR ein Gewässer, der Boden oder die Luft derart weitreichend und erheblich geschädigt wird, dass die Schädigung nicht oder erst nach einem mehrjährigen Zeitraum beseitigt werden kann.

Bestimmte Zuwiderhandlungen gegen nationale Umsetzungsvorschriften werden mit Geldbuße von bis zu 20.000 €[50], Pflichtverstöße nach der EUDR, je nach Verstoß mit bis zu 100.000 € oder gegenüber juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit bis zu 4 % des Gesamtumsatzes geahndet[51].

Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler können nach rechtskräftiger Strafverurteilung oder Belegung mit einer Geldbuße iHv mindestens 5.000 € bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 GWB von bestimmten Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.[52] Unter den gleichen Voraussetzungen können die genannten Wirtschaftsakteure für bis zu ein Jahr lang von öffentlichen Finanzhilfen ausgeschlossen werden.[53] Bei Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat nach § 12 Abs. 1-3 oder Abs. 4 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E oder einer rechtskräftigen Festsetzung einer erstmaligen Geldbuße von mindestens 10.000 € oder einer wiederholten Geldbuße kann die Behörde dem Wirtschaftsakteur für die Dauer von bis zu einem Jahr verbieten, einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr zu bringen, auf dem Markt bereitzustellen oder auszuführen[54], oder die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach Art. 13 Abs. 1 EUDR anzuwenden[55].

2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift EntwaldungsMGVwV

Zur Koordination und Konkretisierung der Überwachungsmaßnahmen durch die gemäß § 3 Abs. 1 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E nach Landesrecht zuständigen Behörden wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift[56] gefasst. Dieser sieht Maßnahmen zur Koordination der Zusammenarbeit zwischen BLE und den nach Landesrecht zuständigen Behörden vor. Daneben sollen Synergieeffekte, die sich aus bereits anderweitig implementierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen ergeben, genutzt werden können.

III. Fazit

Die meisten betroffenen Wirtschaftsakteure dürften inzwischen auf den anstehenden Geltungsbeginn vorbereitet sein. Die aktualisierte Leitlinie und das FAQ-Update bieten Hilfestellungen. Sollte bei der Vorbereitung auf den Anwendungsbeginn oder auch im Anschluss Unterstützungsbedarf entstehen, kontaktieren Sie uns gerne.

[1] Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, ABl. EU 2023 L 150/206 vom 09.06.2023.
[2] Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien zur Verordnung (EU) 2023/2225 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (C/2026/3896), ABl. EU 2026 C vom 20.07.2026.
[3] Häufig gestellte Fragen, Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung, Version 5 – April 2026, abrufbar unter: https://environment.ec.europa.eu/publications/faq-eudr-implementation_en (zuletzt aufgerufen am: 24.09.2026).
[4] Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, ABl. EU 2026 L vom 17.09.2026.
[5] Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in Bezug auf die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen, vereinfachte Erklärungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, Notfallregelungen und andere Maßnahmen zur Vereinfachung der Nutzung des Informationssystems, ABl. EU 2026 L vom 14.07.2026, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32026R1565 (zuletzt aufgerufen am: 18.09.2026).
[6] Bundesregierung, Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung vom 12.08.2026, abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/eu-entwaldungsverordnung-2449430 (zuletzt aufgerufen am: 28.08.2026).
[7] European Commission, Report from the commission to the European Parliament and the Council, Simplification review on the Regulation (EU) 2023/1115 on the making available on the Union market and the export from the Union of certain commodities and products associated with deforestation and forest degradation (EUDR), COM(2026) 191 final, S. 2.
[8] Ebd.
[9] Wir berichteten: v. Minnigerode/Gerlich, EUDR-Update : Erleichterte Sorgfaltspflichten & verschobener Geltungsbeginn, abrufbar unter: https://www.roedl.com/insights/eudr-update-erleichterte-sorgfaltspflichten-verschobener-geltungsbeginn/ (zuletzt aufgerufen am: 18.09.2026).
[10] Art. 4a Abs. 2 S. 1 EUDR.
[11] FAQ 3.27.
[12] FAQ 3.27.
[13] FAQ 3.27.
[14] Art. 4a Abs. 5 EUDR.
[15] Art. 2 Nr. 15a EUDR.
[16] FAQ 3.21.
[17] Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien zur Verordnung (EU) 2023/2225 über entwaldungsfreie Erzeugnisse (C/2026/3896), ABl. EU 2026 C vom 20.07.2026, S. 12.
[18] Art. 10 EUDR.
[19] Art. 11 EUDR.
[20] Art. 2 Nr. 15b EUDR.
[21] Vgl. FAQs 3.4., 3.5.
[22] Art. 5 Abs. 6 S. 2 EUDR.
[23] Vgl. zum Ganzen FAQ 3.6.2.
[24] Europäische Kommission, Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse, ABl. EU 2026 L vom 17.09.2026, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202602102 (zuletzt aufgerufen am: 23.09.2026).
[25] ErwG 11 zur Delegierten Rechtsverordnung (EU) 2026/2102 der Kommission.
[26] ErwG 13 zur Delegierten Rechtsverordnung (EU) 2026/2102 der Kommission.
[27] ErwG 10 zur Delegierten Rechtsverordnung (EU) 2026/2102 der Kommission zu runderneuerten Reifen.
[28] ErwG 5 zur Delegierten Rechtsverordnung (EU) 2026/2102 der Kommission.
[29] ErwG 14 zur Delegierten Rechtsverordnung (EU) 2026/2102 der Kommission.
[30] ErwG 16 zur Delegierten Rechtsverordnung (EU) 2026/2102 der Kommission.
[31] ErwG 17 zur Delegierten Rechtsverordnung (EU) 2026/2102 der Kommission.
[32] ErwG 7 zur Delegierten Rechtsverordnung (EU) 2026/2102 der Kommission.
[33] Ebd.
[34] Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in Bezug auf die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen, vereinfachte Erklärungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, Notfallregelungen und andere Maßnahmen zur Vereinfachung der Nutzung des Informationssystems, ABl. EU 2026 L vom 14.07.2026, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32026R1565 (zuletzt aufgerufen am: 18.09.2026).
[35] ErwG 1 und 2 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565.
[36] Art. 8a Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565.
[37] ErwG 7 Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565.
[38] Art. 15a Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565.
[39] BR-Drs. 438/26.
[40] § 3 Abs. 2 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[41] Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. EU 2002 L 31/1 vom 01.02.2002.
[42] § 3 Abs. 1 Nr. 1 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[43] § 3 Abs. 1 Nr. 2 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[44] §§ 6-8 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[45] § 9 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[46] § 12 Abs. 1 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[47] § 12 Abs. 5 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[48] Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen, BT-Drs. 21/6133, 12.
[49] BR-Drs. 438/26, S. 37 f.
[50] § 13 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[51] § 14 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[52] § 16 Abs. 1 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[53] § 16 Abs. 2 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[54] § 16 Abs. 3 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[55] § 16 Abs. 4 Entwaldungsfreie-Produkte-VO-DurchführungsG-E.
[56] Referentenentwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz (EntwaldungsMGVwV), abrufbar unter: https://www.bmleh.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/21-WP/avv-entwaldungsmgvwv.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (zuletzt aufgerufen am: 23.09.2026). Die Bezeichnung des in Bezug genommenen Gesetzes ist nach Angaben im Referentenentwurf vorläufig.