30. Juni im Blick behalten: Erklärungspflichten bei Energie- und Stromsteuerentlastungen
- Erklärungspflicht bei Steuerentlastungen ab 100.000 Euro je Kalenderjahr
- Maßgeblich ist der Auszahlungszeitpunkt, nicht das Verbrauchsjahr
- Elektronische Meldung via Zoll‑Portal bis spätestens 30. Juni
- Rückforderungen mindern den erklärungspflichtigen Betrag
Unternehmen, die Entlastungen von der Energie‑ oder Stromsteuer in Anspruch nehmen, müssen neben den eigentlichen Entlastungsanträgen auch die Transparenz‑ und Erklärungspflichten nach der Energie‑ und Stromsteuer‑Transparenzverordnung (EnSTransV) beachten.
Nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 EnSTransV ist für jeden einzelnen Entlastungstatbestand einmal jährlich eine Erklärung abzugeben, sofern die im Kalenderjahr ausgezahlte Steuerentlastung einen Betrag von 100.000 Euro oder mehr erreicht. Die Erklärung ist spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres elektronisch an die Zollverwaltung zu übermitteln.
Maßgeblich ist dabei nicht das Jahr, für das die Steuerentlastung beantragt wurde, sondern ausschließlich das Kalenderjahr der Auszahlung. Für im Jahr 2025 ausgezahlte Entlastungen ist die Erklärung folglich bis spätestens zum 30. Juni 2026 abzugeben – unabhängig davon, ob sich der Entlastungsantrag auf frühere Verbrauchsjahre bezieht.
Die Erklärung ist elektronisch über das Zoll‑Portal unter der Dienstleistung „Erfassung von Steuerbegünstigungen gemäß EnSTransV“ zu übermitteln. Seit dem 12. Januar 2019 ist eine Befreiung von der elektronischen Datenübermittlung nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf gesonderten Antrag beim zuständigen Hauptzollamt möglich.
Für bestimmte begünstigte Unternehmen – insbesondere Betriebe der Fischerei, Aquakultur sowie der landwirtschaftlichen Primärerzeugung – gilt ein abgesenkter Schwellenwert: Hier entsteht die Erklärungspflicht bereits ab einem Entlastungsbetrag von mehr als 10.000 Euro je Kalenderjahr. Liegt das Entlastungsvolumen unterhalb der jeweiligen Schwelle, besteht keine Erklärungspflicht.
Die Erklärungspflicht besteht nur für die ausdrücklich in der EnSTransV benannten Steuerentlastungen, darunter insbesondere Entlastungen nach den
- §§ 53a (Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme), 54 (Steuerentlastung für Unternehmen) und 55 EnergieStG sowie
- §§ 9b (Steuerentlastung für Unternehmen) und 10 StromStG und
- §§ 12c (Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern), 12d (Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen), 14a Stromsteuer‑Durchführungsverordnung.
Mehrere Auszahlungen desselben Entlastungstatbestands innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen.
Bei der Ermittlung des erklärungspflichtigen Betrags ist auf den Netto‑Entlastungsbetrag abzustellen.
Das bedeutet: Erhaltene Auszahlungen sind um etwaige Rückforderungen oder Rückzahlungen im selben Kalenderjahr zu vermindern. Dies kann insbesondere bei mehreren Anlagen oder nachträglichen Korrekturen relevant werden.
Unternehmen sollten daher frühzeitig prüfen,
- welche Entlastungen im laufenden Kalenderjahr ausgezahlt wurden und
- ob die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht werden.
- Die fristgerechte Einhaltung der Erklärungspflichten ist nicht nur verwaltungsrechtlich relevant, sondern auch für die beihilferechtliche Transparenz von zentraler Bedeutung.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Erklärungspflichten und der praktischen Umsetzung im Zoll Portal. Kommen Sie gerne auf uns zu!
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