5. EU-Geldwäsche-Richtlinie: Der Teufel steckt in veränderten Details…
Update:
Geldwäsche-Prävention: Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie »
Der EU-Gesetzgeber wurde erneut, auch mit Auswirkungen für Deutschland, tätig. Am 19. Juni 2018 ist die 5. Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die bereits im Frühjahr 2018 die EU-Gremien passierte, im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht worden. Sie ist am 9. Juli 2018 in Kraft getreten und von den Mitgliedstaaten bis 10. Januar 2020 umzusetzen.
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Neue Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz »
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Verstärkte Sorgfaltspflichten für sog. Hochrisikoländer »
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Einführung zentraler Register für Bank- und Zahlungskonten »
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Lange Aufbewahrungsfristen »
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Vernetzung der nationalen Transparenzregister »
Die Regelungen der 5. EU-Richtlinie verschärfen nochmals die bestehenden Vorschriften und zeigen deutlich, dass sowohl die europäischen als auch die nationalen Gesetzgeber der Geldwäscheprävention eine immer stärkere Bedeutung beimessen. Schon längst steht nicht nur der sog. „finanzielle Sektor” im Fokus der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten: Vielmehr drohen den Geldwäschegesetz-Verpflichteten (GwG-Verpflichteten), wie z.B. Güterhändlern und Immobilienmaklern, bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern zudem auch die Veröffentlichung auf der Internetseite der Aufsichtsbehörden – quasi ein moderner elektronischer Pranger – und u.U. sogar der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen.
Neue Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz
Erneut wird die Liste der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz erweitert. Betreiber von Wechselstuben für virtuelle Währungen, wie Bitcoin, Ethereum oder Ripple, sowie Anbieter elektronischer Geldbörsen, müssen ihre Kunden innerhalb der bereits „üblichen Sorgfaltspflichten” für Finanzinstitute kontrollieren. Die Identität der Nutzer sowie deren Wallet-Adressen sollen in einer zentralen Datenbank gespeichert werden. Gerade die im Bereich der Kryptowährungen existierende Anonymität soll dadurch weiter eingeschränkt und damit die Gefahr des Missbrauch für kriminelle Zwecke eingedämmt werden. Neu hinzugekommen zum Verpflichtetenkreis sind Kunstgalerien und Auktionshäuser.
Verstärkte Sorgfaltspflichten für sog. Hochrisikoländer
Sofern die Vertragspartner in sog. Hochrisikoländern (high risk third countries) ihren Sitz haben, werden die Sorgfaltspflichten nochmals verschärft. In dem Fall müssen zusätzliche Informationen über den Kunden, die Geschäftsbeziehung und die Herkunft der eingesetzten Gelder sowie, vor Durchführung der Geschäftsbeziehung die Zustimmung des Vorgesetzten des Auftragnehmers eingeholt werden. Des Weiteren muss die 1. Zahlung über ein Konto eines Finanzinstituts erfolgen, das seinen Sitz in einem Land hat, das ähnliche Statuten zur Geldwäschebekämpfung aufweist.
Einführung zentraler Register für Bank- und Zahlungskonten
Künftig sollen zentralisierte nationale Register bzw. elektronische Datenbankabrufsysteme die Identifizierung aller nationalen Bankkonten einer Person ermöglichen. Dadurch soll die Feststellung der Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten für die Behörden erleichtert werden. Langfristig ist eine Zurverfügungstellung dieser Register u.a. auch für Zwecke der Strafverfolgung bzw. Besteuerung angedacht.
Lange Aufbewahrungsfristen
Sämtliche Daten müssen, wie grundsätzlich alle Identifikationsdaten, für fünf bis maximal zehn Jahre nach dem Ende der Geschäftsbeziehung vorgehalten werden. Das kommt de facto einer Vorratsdatenspeicherung gleich.
Vernetzung der nationalen Transparenzregister
Überdies sollen die einzelnen nationalen Register nicht nur besser miteinander vernetzt, sondern es sollen auch weitergehende Regelungen und Erläuterungen zur Erhebung, Speicherung und dem Zugang zu Informationen des Transparenzregisters statuiert werden. In dem Kontext wurde ferner ein uneingeschränkter Zugang der Öffentlichkeit zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer über Unternehmen sowie eine Senkung des Schwellenwertes für den wirtschaftlich Berechtigten von derzeit 25 auf 10 Prozent umgesetzt. Damit soll noch mehr Transparenz geschaffen werden. Bislang sieht das Geldwäschegesetz, außer bei Behördenvertretern, den Nachweis eines berechtigten Interesses für die Einsichtnahme in das Transparenzregister vor. Künftig soll jeder, ähnlich wie beim Handelsregister, uneingeschränkten Zugang zum Transparenzregister erhalten. Die 5. EU-Richtlinie sieht vor Abschluss von Geschäftsbeziehungen sogar zwingend die Einsicht in das Transparenzregister vor. Dieser Umstand führt aber unwillkürlich zu einer ständigen Kontrolle der Daten im Transparenzregister durch die Geschäftspartner, so dass der Vollständigkeit und Richtigkeit der an das Transparenzregister gemeldeten Daten eine wesentliche Bedeutung zukommen wird. Es ist somit empfehlenswert, Eintragungen zu überprüfen und noch nicht erfolgte Eintragungen schnellstmöglich nachzuholen.
Die EU-Richtlinie gilt für die Mitgliedstaaten nicht unmittelbar. Sie müssen die darin manifestierten Regelungen innerhalb von zwei Jahren umsetzen.
Unser Ratschlag: Trotz der noch verbleibenden Zeit von knapp 2 Jahren, sollten die zur Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes verpflichteten Unternehmen die Zeit nutzen, um sich auf die vielfältigen Sorgfaltspflichten vorzubereiten. Dazu gehört u.a. auch, einen Soll-Ist-Abgleich der neuen gesetzlichen Vorgaben mit den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen, um ggf. notwendige Maßnahmen ergreifen und Prozesse einrichten zu können.
Künftig werden fundierte Geldwäschepräventionsprozesse aufgrund der EU-Vorgaben zwingend Teil eines funktionsfähigen Compliance-Management-Systems sein müssen.
Sehr gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zu den neuen gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung.