80%-Regelung für Abschlagszahlungen gilt auch bei Vereinbarung der VOB/B
§ 650c BGB ist eine der seit 1.1.2018 gültigen „neuen” Regelungen des Bauvertragsrechts. Dort ist unter anderem geregelt, dass der Auftragnehmer bei der Berechnung von Abschlagzahlungen 80% seines Nachtragsangebots ansetzen darf, wenn es zu keiner Einigung über die Vergütung gekommen ist. Das Kammergericht Berlin entschied nun in seinem Urteil vom 2.11.2021 (Az. 27 U 120/21), dass diese Regelung auch in einem Vertragsverhältnis gilt, dem die VOB/B zugrunde liegt. Es handelt sich damit eine der wenigen Entscheidungen, die sich mit dem Verhältnis der VOB/B zum neuen Bauvertragsrecht beschäftigt.
Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
-
Auch im VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer bei der Berechnung von geschuldeten Abschlagszahlungen 80% der Nachtragsvergütung ansetzen.
-
Das gilt selbst dann, wenn die VOB/B „als Ganzes” vereinbart ist.
-
Abschlagszahlungen können im Rahmen eines VOB-Vertrags nur verlangt werden, wenn eine der Abschlagszahlung entsprechende vertragsgemäße Bauleistung erbracht worden und die Abschlagsrechnung prüfbar ist.
-
Als vertragsgemäß sind alle Leistungen anzusehen, für die dem Auftragnehmer gem. § 2 VOB/B eine (Nachtrags-)Vergütung zusteht. Nicht erforderlich ist, dass eine Vereinbarung über die geänderte oder zusätzliche Vergütung zustande gekommen ist.
-
Der Auftraggeber kann im einstweiligen Verfügungsverfahren feststellen lassen, dass der Auftragnehmer vorläufig nicht berechtigt ist, Abschlagszahlungen in Höhe von 80% des Betrags aus einem Nachtragsangebot geltend zu machen.