Veröffentlicht am 1. Dezember 2024
Lesedauer ca. 1 Minute

Abschaffung der Regelung für „anzuzeigende“ Aushilfeverträge

Ing. Martina Šotníková
Associate Partner
Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)
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Die Abgeordnetenkammer bespricht derzeit ein Änderungsgesetz, das in diesem Jahr die Besteuerung und die Beitragszahlungen beim Abschluss von Aushilfeverträgen wieder ändern soll.

Martina Šotníková, Daniel Ďuriš, RÖDL Prag

Seit dem 01. Juli 2024 sind die Arbeitgeber verpflichtet, dem Tschechischen Sozialversicherungsversicherungsträger Informationen über abgeschlossene Aushilfeverträge zu melden, das Inkrafttreten von Neuregelungen für die Lohnsteuer und die Beitragszahlungen wurde jedoch auf den 01. Januar 2025 verschoben.

Mit dem derzeit besprochenen Änderungsgesetz wird diese „Regelung für anzuzeigende Aushilfeverträge“ abgeschafft. Da die geplante Neuregelung die Praxis der Arbeitgeber erheblich verändern würde, ist eine Rückkehr zur ursprünglichen Regelung in diesem Fall zu begrüßen. Die Meldepflicht für Arbeitgeber bleibt allerdings bestehen.

Ab dem 01. Januar 2025 werden die Lohnsteuer und die Beitragszahlungen beim Abschluss von Aushilfeverträgen doch verändert. Der Schwellenwert für die Krankenversicherungspflicht wird erhöht und ist nun an 25 % des Durchschnittslohns gekoppelt, wodurch er steigende Löhne und Gehälter widerspiegeln wird. Im Jahr 2025 soll der Schwellenwert beim Abschluss von Aushilfeverträgen bei CZK 11.500 liegen. Die Einkünfte aus Aushilfeverträgen, die CZK 11.500 nicht überschreiten, sind

sozial- und krankenversicherungsfrei, sie unterliegen der pauschalierten Lohnsteuer.

Nach der Begründung des Entwurfs des Änderungsgesetzes sollen anzuzeigende Aushilfeverträge weiterhin geprüft werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Regelung für anzuzeigende Aushilfeverträge in Zukunft wieder geändert wird.

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