Veröffentlicht am 22. September 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

BK11: Abweisung des Mitnutzungsantrags wegen mangelnder Bestimmtheit

  • BK11 weist den Antrag eines TK-Unternehmens auf Mitnutzung passiver Infrastruktur ab.
  • Abweisungsgrund war die mangelhafte Bestimmtheit des Antrags.
  • Die genaue Formulierung der Mitnutzungsanträge ist entscheidend für einen Erfolg.
Andreas Lange
Associate Partner
Rechtsanwalt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
Veronika Kreß
Senior Associate
Finanzbetriebswirtin (IWW), Rechtsanwältin
Die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur weist den Antrag eines Telekommunikationsunternehmens (TKU) auf Mitnutzung passiver Netzinfrastruktur von Stadtwerken zurück. Der Grund der Abweisung: Der Antrag genügte nicht den gesetzlich vorgegebenen Bestimmtheitsanforderungen. Die Entscheidung zeigt einmal mehr die Relevanz der exakten Formulierung von Mitnutzungsanträgen im Bereich der Telekommunikation.

Hintergrund des Streitbeilegungsverfahrens: Streit um den Zugang zu kommunaler Netzinfrastruktur

Die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur (BK11) hatte über einen Mitnutzungsanspruch zu entscheiden. Gegenstand war die Mitnutzung passiver Infrastruktur. Die Antragstellerin wollte insbesondere die Mitnutzung und den Zutritt zu passiver Netzinfrastruktur (FC-Raum, ATMs) erhalten, um dort eigene Komponenten einzubauen und ihre Kunden mit Telekommunikationsdiensten zu versorgen. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen BK11-26-004 geführt (ein Teil des Streitgegenstandes wurde unter dem Aktenzeichen BK11-26-006 vom hiesigen Verfahren abgetrennt).

Zwischen beiden Unternehmen hatte zuvor ein Vertragsverhältnis über die Nutzung von Telekommunikationsnetzelementen bestanden. Dieses Vertragsverhältnis endete nach einer Kündigung zum 31. Dezember 2024. Derzeit dulden die Stadtwerke noch die Nutzung durch die Antragstellerin, da die Eigentums- und Besitzpositionen noch nicht abschließend zivilrechtlich geklärt wurden. Das TKU beantragte nun mit Schreiben vom 9. Januar 2025 die Mitnutzung eines Raums zur Aufnahme eines Fiber Collectors.

Kollision von GIA und TKG

Das Verfahren erhielt eine besondere unionsrechtliche Dimension, da seit dem 12. November 2025 der sog. GIA – Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation (Gigabit-Infrastrukturverordnung, GIA) – zur Anwendung kommt. Die BK11 stellte fest, dass beim Zugang zu physischer Infrastruktur mit Blick auf die Regelungen im GIA und im TKG eine Kollision besteht. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ist der Streit nach den Normen des GIA zu entscheiden – vorliegend insb. gemäß Art. 13 Abs. 1 a GIA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GIA.

Die Entscheidung der Beschlusskammer

Die Beschlusskammer wies den Antrag als unbegründet zurück. Entscheidend war nicht, dass der begehrte Zugang dem Grunde nach ausgeschlossen gewesen wäre. Der Antrag scheiterte vielmehr bereits an seinen formellen Voraussetzungen.

Nach Auffassung der Kammer bezeichnete die Antragstellerin die einzubringenden Infrastrukturkomponenten nicht konkret genug. Dies ist allerdings wichtig, da anderenfalls der Zugangsverpflichtete nicht in der Lage ist, zu erkennen, welche Entgeltpositionen und welche fairen und angemessenen Bedingungen er in das Angebot zur Mitnutzung mit aufnehmen muss (Beschluss BK11-26-004, Rn. 39).

Fazit

Der Beschluss BK11-26-004 verdeutlicht einmal mehr die Wichtigkeit, einen Mitnutzungsantrag entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu formulieren. Fehler können wertvolle Zeit kosten – Zeit, in der die eigene Versorgung von Kunden mit Telekommunikationsprodukten nicht möglich ist.

Gerne beraten wir Sie zu telekommunikationsrechtlichen Fragestellungen. Sprechen Sie uns an!

Aus dem Newsletter
“Kompass Telekommunikation”
Hier Newsletter
abonnieren