Veröffentlicht am 24. Juli 2025
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Rolle rückwärts: Die geplanten Änderungen der Bundesregierung im Bereich der Stromsteuer

Siglinde Czok
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Rechtsanwältin
Lukas Kostrach
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​Die Bundesregierung plant, die befristete Stromsteuerentlastung für produzierendes Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft dauerhaft fortzuschreiben. Durch die unbefristete Festlegung des Entlastungssatzes in § 9b Abs. 2a StromStG auf 20 Euro je Megawattstunde (MWh) soll langfristige Planungssicherheit geschaffen und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen gestärkt werden. Anders als ursprünglich geplant, hat sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung jedoch dagegen entschieden, die Stromsteuerbelastung für alle Verbraucher zu senken.

Aktueller Rechtsrahmen: befristete Stromsteuerentlastung bis Ende 2025

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Stromsteuerlast für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft auf das europäische Mindestmaß von 0,50 Euro/MWh gesenkt. Grundlage hierfür war die Erweiterung der Entlastung nach § 9b StromStG von 5,13 € auf 20,00 € je Megawattstunde. Diese Regelung ist jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 begrenzt.

Neue Regelung: Entfristung

Künftig soll die erweiterte Stromsteuerentlastung dauerhaft gelten. Der Entlastungssatz nach § 9b StromStG soll unbefristet auf 20 €/MWh festgeschrieben werden.

Wer profitiert hiervon?

Mit der geplanten Entfristung von § 9b Abs. 2a StromStG wird die Stromsteuer ausschließlich für das produzierende Gewerbe sowie die Land- und Forstwirtschaft dauerhaft auf den EU-Mindestsatz von 0,50 Euro/MWh abgesenkt.

Eine darüber hinausgehende generelle Absenkung der Stromsteuer für alle Verbraucher, wie sie im Koalitionsvertrag vorgesehen war, ist nicht Bestandteil des aktuellen Vorhabens.

Auswirkungen für Unternehmen

Die geplante Entfristung ist zu begrüßen, da sie für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu einer nachhaltigen Senkung der Energiekosten und Planungssicherheit führt. Generell sind Unternehmen daher gut beraten zu prüfen, ob der Status als Unternehmen des Produzierendes Gewerbes erfüllt ist bzw. gestaltet werden kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass das Stromsteuergesetz eine eigenständige Definition des Status „Unternehmen des Produzierenden Gewerbes“ regelt. Der Status ist insbesondere gegeben, wenn das betreffende Unternehmen den Abschnitten C, D, E oder F der Klassifikation der Wirtschaftszweige zugeordnet werden kann. Es stehen dabei unterschiedliche Zuordnungsmethoden zur Verfügung. Ein relativer Schwerpunkt reicht hierbei jedoch aus.

Wir empfehlen zu prüfen, inwieweit im Unternehmen/Unternehmensverbund noch ungenutzte Optimierungspotenziale bestehen und begleiten Sie bei der Prüfung bzw. Antragsstellung gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt.​

 

Aus dem Newsletter „Energy+ Kompass“