Veröffentlicht am 25. November 2025
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Änderungen der Energiewirtschaftsgesetzes – Neues für Betreiber von Kundenanlagen?

  • Übergangsfrist bis 1.1.2029; Kundenanlagen bleiben vorerst von Regulierung ausgenommen
  • Grundsatzfrage zur EU-Konformität bleibt ungelöst und wird auf spätere Regelung vertagt
  • Prüfung neuer Projekte, ob sie dem richtlinienkonformen Kundenanlagenbegriff entsprechen
Im Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, das am 13. 11.2025 im Bundestag und am 21.11.2025 im Bundesrat beschlossen wurde, bleibt der Kundenanlagenbegriff weitgehend unverändert bestehen. Mit der Regelung des § 118 Abs. 7 E-EnWG soll für Bestandsanlagen eine Übergangsfrist geschaffen werden.

Im Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, das am 13. 11.2025 im Bundestag und am 21.11.2025 im Bundesrat beschlossen wurde, bleibt der Kundenanlagenbegriff weitgehend unverändert bestehen. Mit der Regelung des § 118 Abs. 7 E-EnWG soll für Bestandsanlagen eine Übergangsfrist geschaffen werden: Für Kundenanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, sollen die Regelungen zur Regulierung von Energieversorgungsnetzen vorerst – bis zum 1.1.2029 – nicht angewendet werden.

 

Das Ziel des Gesetzgebers wird aus der Gesetzesbegründung deutlich: „Mit der Übergangsregelung wird die bisherige Rechtslage für Bestandsanlagen für drei Jahre konserviert und Betreiber bisheriger Kundenanlagen sind nicht als Netzbetreiber zu behandeln.“ (BT-Drs. 21/2793, S. 187). Mit anderen Worten: Die Frage der Einordnung von Kundenanlagen wird nicht gelöst, sondern verschoben.

Mit dieser Herangehensweise klammert der Gesetzgeber die Lösung der zentralen Frage, wie die europarechtlichen Vorgaben mit der bisherigen nationalen Rechtslage in Einklang zu bringen sind, weiterhin vollständig aus. Was künftig gelten wird – für Bestandsanlagen und Neuanlagen – lässt der Gesetzgeber offen. Insbesondere für derzeit in Planung befindliche Projekte wird zu bewerten sein, ob Lösungen möglich sind, die den aktuellen europarechtlichen Vorgaben entsprechen. Konkret bedeutet dies, dass zu bewerten sein wird, ob die Anlagen unter den Begriff nach Maßgabe des Bundesgerichtshofs richtlinienkonform ausgelegten Begriff der Kundenanlage fallen und von den damit verbundenen Privilegierungen Gebrauch machen können. Danach fallen „jedenfalls sämtliche Leitungssysteme, die der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die nicht zum Verkauf bestimmt ist“ (BGH, Beschl. v. 13.5.2025 – EnVR 83/20, Rn. 29) unter den Begriff der Kundenanlage.