Änderungen der Vorsteueraufteilung nach § 15a UStG
Wir möchten Sie über die wichtigen Regelungen des § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) informieren, die für viele Unternehmen (hiervon sind auch gemeinnützige Organisationen betroffen) von großer Bedeutung sind. Der § 15a UStG regelt die Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei nachträglichen Änderungen der ursprünglich für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse.
Was ist § 15a UStG?
Der § 15a UStG sieht vor, dass Unternehmen den Vorsteuerabzug berichtigen müssen, wenn sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Verhältnisse ändern, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren. Dies betrifft insbesondere Investitionsgüter, die sowohl für steuerpflichtige als auch für steuerfreie Umsätze verwendet werden (z. B. Maschinen, Produktionsanlagen, BHKW etc.).
Berichtigungszeitraum
Der Berichtigungszeitraum beträgt in der Regel fünf Jahre. Bei Grundstücken und Gebäuden verlängert sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums muss eine Berichtigung vorgenommen werden, wenn sich die Verhältnisse ändern, z. B. durch eine geänderte Nutzung des Investitionsguts. Ebenso eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen und/oder der Rechtslage kann eine notwendige Berichtigung nach § 15a UStG auslösen.
Praktische Auswirkungen
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie regelmäßig überprüfen müssen, ob sich die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren, geändert haben. Beispielsweise ursprünglich zur Erbringung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen angeschaffte Vermögensgegenstände werden nun für umsatzsteuerfreie Leistungen verwendet oder umgekehrt. Eine Berichtigung kann sowohl zu einer Nachzahlung als auch zu einer Erstattung von Vorsteuer führen. Es ist daher wichtig, die Nutzung von Investitionsgütern genau zu dokumentieren und Änderungen zeitnah zu erfassen.
Beispiel: Ein gemeinnütziges Unternehmen erwirbt und betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW). Nach bisheriger Rechtsauffassung wurde umsatzsteuerlich davon ausgegangen, dass der erzeugte Strom (also auch der selbst verbrauchte Strom) an den Netzbetreiber geliefert und anschließend vom Betreiber zurückgekauft wurde (sog. Lieferfiktion). Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und einem damit ergangenen Schreiben des BMF vom 31.3.2025 wurde die bisherige Rechtsauffassung aufgegeben.
Wir möchten an dieser Stelle auf unseren Artikel zu diesem Thema verweisen.
Fazit
Die Regelungen des § 15a UStG sind komplex, aber für eine korrekte Umsatzsteuerabrechnung unerlässlich. Unternehmen sollten sich regelmäßig mit den Anforderungen vertraut machen und fachkundigen Rat einholen.
Gern sind wir Ihnen bei der Ermittlung und Dokumentation der Vorsteuer-
Korrekturen nach § 15a UStG behilflich!