AGB-Regelungen in Glasfaserverträgen: Mindestlaufzeit beginnt mit Vertragsschluss
- Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträge – Urteil vom 19.12.2024 –10 UKl 1/24
Inhalt der Entscheidung
Das OLG Hamburg untersagte einem Glasfaseranbieter die Verwendung einer AGB-Klausel, nach der die Mindestlaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Die Richter begründeten dies damit, dass die 24-monatige Höchstlaufzeit gemäß § 309 Nr.9 lit. a) BGB und § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG bereits mit Vertragsschluss zu laufen beginnt. Eine Klausel, die die Laufzeit erst mit Freischaltung starten lässt, würde die tatsächliche Bindung des Verbrauchers über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus verlängern, da zwischen Vertragsschluss und Freischaltung oft Wochen oder Monate vergehen.
Einordnung und Praxisrelevanz
Die Entscheidung ist relevant für die Gestaltung von Ausbau- und Produktverträgen, die bereits im Rahmen der Vorvermarktung eines Glasfaserausbauvorhabens geschlossen werden sollen. Die aus Unternehmenssicht wirtschaftlich sinnvolle Verknüpfung kann im Lichte der Rechtsprechung gerade mit Blick auf lange Bauzeiten nach Vertragsschluss problematisch sein. Daher sollten Unternehmen den Ausbauvertrag und den Produktvertrag getrennt behandeln. Eine – wirtschaftlich gewünschte – Verknüpfung lässt sich z.B. im Rahmen eines Rabattmodells erreichen.
Fazit
Die rechtssichere Gestaltung von Verträgen, insbesondere solchen mit AGB-Qualität, ist ein wichtiger Baustein für einen erfolgreichen Breitbandausbau. Rödl unterstützt Sie gerne hierbei. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.