Veröffentlicht am 19. August 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

AgNes: BNetzA-Festlegungsentwurf konkretisiert neue Netzentgelte ab 2029

  • AgNes reformiert Netzentgelte und beteiligt Erzeuger, Speicher und Prosumer stärker.
  • Neue Netzentgelte ab 2029: BNetzA setzt auf Kapazität, Flexibilität und breitere Kostenverteilung.
  • BNetzA konkretisiert AgNes: Neue Netzentgelte für Verbraucher, Erzeuger und Speicher.
  • AgNes bringt ab 2029 neue Netzentgelte und eine grundlegende Neuverteilung der Netzkosten.
Benjamin Schüssler
Associate Partner
Diplom-Ökonom, Diplom-Wirtschaftsingenieur
Anna-Sophie Obinger
Senior Associate
M.Sc. Betriebswirtschaft
Mit dem am 6. August 2026 veröffentlichten Festlegungsentwurf zur „Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom“ (AgNes) konkretisiert die Bundesnetzagentur die künftige Ausgestaltung der Stromnetzentgelte nach Auslaufen der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) Ende 2028. Die Regulierungsbehörde bleibt dabei weitgehend auf dem Kurs ihres im Mai 2026 vorgestellten Zwischenstands und präzisiert insbesondere die Regelungen für Einspeiser, Speicher, Prosumer und Industrie. Die neue Netzentgeltsystematik soll ab dem 1. Januar 2029 gelten.

Hintergrund für die Anpassung der Entgeltsystematik ist die Transformation des Energiesystems. Das bisherige Modell stößt durch steigende Netzausbaukosten, zunehmende dezentrale Einspeisung aus erneuerbaren Energien, wachsende Eigenversorgung sowie den höheren Flexibilitätsbedarf im Stromsystem zunehmend an seine Grenzen. Das Ziel der Bundesnetzagentur ist eine grundlegend neue Verteilung der Netzkosten, die besser zu den „neuen“ Gegebenheiten passen.

Grundsätzlich basiert die künftige Netzentgeltsystematik auf zwei Entgeltarten: Finanzierungsentgelte, die der Refinanzierung der Netzkosten dienen, und Anreizentgelte, die Verbraucher, Speicher und Erzeuger zu netzdienlichem Verhalten anreizen sollen. Ein zentrales Element der Reform ist die Verbreiterung der Finanzierungsbasis für die Stromnetze. Künftig sollen sich nicht mehr ausschließlich Stromverbraucher an den Netzkosten beteiligen, sondern die Kosten verursachungsgerecht verteilt werden. Bei der konkreten Ausgestaltung rücken Kapazitätskomponenten stärker in den Vordergrund.

Was hat sich gegenüber dem Zwischenstand verändert?

In den Grundzügen bestätigt der Festlegungsentwurf die im Mai 2026 vorgestellte Richtung. Die Bundesnetzagentur hält insbesondere fest an der Trennung zwischen Finanzierungs- und Anreizentgelten, der Einführung von Kapazitätsentgelten anstelle von Jahresleistungspreisen, der Einführung eines Entgeltes für Erzeugungsanlagen und Speicher sowie der stärkeren Beteiligung von Prosumern an der Refinanzierung der Netzkosten. Zudem soll zukünftig netzdienliches Verhalten stärker angereizt werden.

Wesentliche Präzisierungen gibt es allerdings beim Vertrauensschutz (Übergangsregelung) für Speicher, Elektrolyseure und Erzeugungsanlagen. Weitere Informationen finden Sie hierzu in unserem Schwester-Artikel: AgNes-Übergangsvorschriften: Wer enthält bis wann Vertrauensschutz?

Kunden <100.000 kWh

Für Entnahmestellen in der Niederspannung mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh bleibt das zweistufige Modell aus Grundpreis und Arbeitspreis bestehen. Neu ist jedoch die Behandlung von Prosumern, also Kunden mit eigener Stromerzeugung. Sie sollen künftig einen zusätzlichen Aufschlag in Höhe von 70 bis 90 Prozent des regulären Grundpreises zahlen. Die Größe der Anlage hat hierauf keinen Einfluss. Damit will die Bundesnetzagentur verhindern, dass sich Kunden mit Eigenversorgung zunehmend der Finanzierung der Netzinfrastruktur entziehen. Ab dem 1. April 2028 müssen Lieferanten die Prosumer-Eigenschaft auf den Stromrechnungen gesondert ausweisen. Gleichzeitig wird der über den Grundpreis zu deckende Erlösanteil der Netzbetreiber auf 20 bis 40 Prozent begrenzt.

Kunden >100.000 kWh

Für größere Letztverbraucher sowie Industriekunden oberhalb von 100.000 kWh Jahresverbrauch ersetzt künftig eine frei wählbare Bestellkapazität die bisherige, der Netzentgeltabrechnung zugrundliegende Jahreshöchstleistung. Kunden bestellen dabei jährlich eine Netzkapazität und zahlen hierfür einen Kapazitätspreis. Ergänzend wird ein zweistufiges Arbeitspreisemodell aus Arbeitspreis 1 (AP1) für Bezugsmengen innerhalb der bestellten Kapazität und Arbeitspreis 2 (AP2) für Bezugsmengen außerhalb der Bestellkapazität eingeführt. Der AP2 bei Kapazitätsüberschreitung soll mindestens 200 und maximal 350 Prozent des AP1 betragen und damit starke Anreize zur Einhaltung der bestellten Kapazität setzen.

Einspeiseentgelte

Eine der größten Neuerungen ist die Einführung eines Einspeiseentgelts für Erzeugungsanlagen mit mehr als 30 kW installierter Leistung. Erstmals werden damit auch Betreiber von PV-Freiflächenanlagen, Windparks, Biomasseanlagen oder konventionellen Kraftwerken an den Netzkosten beteiligt. Die Bundesnetzagentur begründet dies damit, dass auch Einspeiser die Netzinfrastruktur beanspruchen und daher an deren Finanzierung beteiligt werden sollten. Das Entgelt soll als Kapazitätspreis ausgestaltet werden.

Während die Bundesnetzagentur im Zwischenstand im Mai 2026 lediglich einen Erwartungskorridor von etwa 4 bis 7 Euro pro Kilowatt installierter Leistung genannt hatte, enthält der Festlegungsentwurf nun eine konkrete Berechnungsmethode. Das Einspeiseentgelt wird als bundeseinheitlicher Kapazitätspreis ausgestaltet und auf Basis eines rollierenden Fünfjahresdurchschnitts ermittelt. Zur Berechnung werden jeweils 50 Prozent der bundesweiten Regelenergie- und Verlustenergiekosten der Übertragungsnetzbetreiber sowie eine Sockelkomponente von 0,50 Euro je eingespeister Megawattstunde berücksichtigt. Der resultierende „Kostenblock“ wird anschließend auf die vertraglich vereinbarte Einspeisekapazität aller zahlungspflichtigen Erzeugungsanlagen verteilt. Ausgenommen bleiben Kleinanlagen bis 30 kW installierter Leistung sowie Balkonkraftwerke.

Speicher

Speicher haben im Stromsystem eine besondere Doppelrolle: Sie beziehen Strom aus dem Netz und können ihn zeitversetzt wieder einspeisen. Dadurch sind sie weder klassische Verbraucher noch klassische Erzeuger. Die bisherige Netzentgeltregulierung behandelt diese Doppelrolle nur teilweise. Gleichzeitig bestehen derzeit verschiedene gesetzliche Befreiungs- und Vergünstigungstatbestände. Die Bundesnetzagentur will deshalb eine eigenständige Systematik schaffen. Für rein netzgekoppelte Stromspeicher sieht der Festlegungsentwurf ein jährliches Kapazitätsentgelt, gekoppelt an die reservierte beziehungsweise vertraglich vereinbarte Netzkapazität, vor. Der Kapazitätspreis soll dabei der Höhe des für Erzeugungsanlagen vorgesehenen kapazitätsbasierten Einspeiseentgelts entsprechen.
Für anlagengekoppelte Speicher soll grundsätzlich ein einheitliches Entgelt nach den Regeln für die jeweils gekoppelte Erzeugungs- oder Letztverbrauchsanlage gelten.

Dynamische Netzentgelte

Während die Bundesnetzagentur ursprünglich dynamische Netzentgelte als wesentliche Komponenten mit Anreizfunktion diskutiert hatte, sind für Letztverbraucher vorerst keine dynamischen Netzentgelte vorgesehen. Bei Speichern auf Übertragungsnetzebene sollen dynamische Entgelte frühestens 2030, spätestens jedoch 2033 eingeführt werden. Für Einspeiser ist eine Einführung frühestens ab 2032 und spätestens ab 2035 vorgesehen.

Zudem stellt die Behörde eine neue Voraussetzung auf. Vor einer Einführung der dynamischen Netzentgelte muss mindestens zwei Jahre vorher eine separate Methodenfestlegung erfolgen. Zusätzlich müssen die Übertragungsnetzbetreiber zunächst eine gemeinsame Preissignal-Plattform etablieren. Damit wird der technischen und regulatorischen Umsetzung ein zeitlicher Rahmen gesetzt.

Industrienetzentgelte

Für Industrieunternehmen schafft der Entwurf Rechtssicherheit beim Auslaufen der bisherigen Sondernetzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Das sogenannte Bandlastprivileg für bestehende Anlagen bleibt bis Ende 2031 erhalten. Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung ist, dass der durchschnittliche Jahresverbrauch atypischer Netznutzer in den Jahren 2024 bis 2027 mehr als 10 GWh betrug. Darüber hinaus kündigt die Bundesnetzagentur ein neues Flexibilitäts-Sondernetzentgelt an, das in einem separaten Verfahren im Jahr 2027 ausgestaltet werden soll.

Kostenwälzung

Die bislang stark „netzebenenorientierte“ Systematik soll durch eine stärker am Letztverbrauch orientierte Verteilung ersetzt werden. Der Festlegungsentwurf sieht vor, die Kosten grundsätzlich von der Höchstspannung ausgehend auf die jeweils nachgelagerten Netz- und Umspannebenen zu verteilen. Dabei sollen neben direkt angeschlossenen Letztverbrauchern auch nachgelagerte Netzebenen und Weiterverteiler berücksichtigt werden. Die Kosten sollen dabei zukünftig primär nach dem netzbezogenen Letztverbrauch gewälzt werden. Dieser umfasst die Summe der entnommenen Jahresarbeit der Letztverbraucher auf der jeweiligen und allen nachgelagerten Netz- und Umspannebenen. Verbrauchsmengen, die durch Eigenerzeugung gedeckt werden, gehen nicht in die Berechnung ein. Der Wälzungsschlüssel soll jährlich neu ermittelt werden.

Ausblick

Der Festlegungsentwurf zeigt, dass die Bundesnetzagentur ihren im Mai eingeschlagenen Kurs weitgehend beibehält. Künftig sollen Erzeuger, Prosumer und Speicher deutlich stärker an der Finanzierung der Stromnetze beteiligt werden. Gleichzeitig setzt die Bundesnetzagentur auf kapazitätsbasierte Entgelte und langfristig auch auf Anreize für netzdienliches Verhalten. Gegenüber dem Zwischenstand wurden insbesondere die Regeln zum Vertrauensschutz, zur Berechnung des Einspeiseentgelts sowie die Übergangsregelungen für Industrieunternehmen präzisiert. Die Konsultation läuft bis zum 18. September 2026. Die endgültige Festlegung soll noch Ende 2026 beschlossen werden und ab dem 1. Januar 2029 die heutige StromNEV ablösen.

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