AgNes-Übergangsvorschriften: Wer erhält bis wann Vertrauensschutz?
- AgNes ordnet die Netzentgeltsystematik neu und vermittelt (begrenzt) Vertrauensschutz.
- Für individuelle Netzentgelte sind Übergangsvorschriften bis Ende 2031 vorgesehen.
- Netzentgeltbefreiung für Erzeugungs- und Speicheranlagen bei FID bis 1. Januar 2027.
- Nachweis der FID gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März 2027 erforderlich.
Systemwechsel mit Vertrauensschutz für bestimmte Anlagen und Projekte
Die BNetzA beschränkt sich in ihrem AgNes-Festlegungsentwurf nicht auf eine Fortschreibung der bisherigen Vorgaben zur Netzentgeltbildung. Vielmehr wird mit der Festlegung eine Neuordnung der Netzkostenverteilung und der Beteiligung verschiedener Netznutzergruppen einhergehen. Was dies für die einzelnen Netznutzergruppen genau bedeutet, haben wir in unserem Schwester-Artikel zusammengefasst: AgNes: BNetzA-Festlegungsentwurf konkretisiert neue Netzentgelte ab 2029
Um die Auswirkungen des Systemwechsels abzufedern, sieht die BNetzA in bestimmten Fällen Übergangsvorschriften für bereits planungsreife und in Betrieb befindliche Projekte vor und gewährt diesen einen Bestandsschutz. Hierdurch soll verhindert werden, dass Investitionsrisiken entstehen und einzelne Projekte durch den Systemwechsel wirtschaftlich entwertet werden.
Als zentrales Argument führt die BNetzA den Vertrauensschutz an: Viele Projekte wurden auf Basis des bisherigen regulatorischen Rahmens geplant und finanziert. Änderungen dieser Rahmenbedingungen können die Wirtschaftlichkeit dieser Vorhaben gefährden und deren Realisierung verhindern. Durch klar definierte Übergangszeiträume in schutzwürdigen Sachverhaltskonstellationen soll das Risiko solcher Folgen minimiert werden.
Sondernetzentgelte nach § 19 StromNEV – Übergangszeitraum bis Ende 2031 vorgesehen
Die Tenorziffern 17.1 bis 17.3 enthalten Übergangsvorschriften für die bisherigen Sonderformen der Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV. Nach dem Festlegungsentwurf soll unter bestimmten Voraussetzungen sowohl das individuelle Netzentgelt für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV als auch die Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StromNEV bis zum 31. Dezember 2031 fortgelten.
Die Bandlastregelung nach § 19 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StromNEV bleibt für solche Letztverbraucher anwendbar, die zum 31.12.2028 über eine wirksame individuelle Netzentgeltvereinbarung verfügen und in den Jahren 2026 bis 2028 mindestens einmal die Voraussetzungen für einen Entgeltrabatt erfüllt haben. Die BNetzA knüpft an die Fortgeltung der atypischen Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV dieselben Voraussetzungen, verlangt jedoch zusätzlich, dass der Bezug an der Entnahmestelle im Durchschnitt der Jahre 2024 bis 2027 über 10 Gigawattstunden pro Jahr liegt.
Einspeiseentgelte für Erzeugungsanlagen – 20-jährige Befreiung ab Inbetriebnahme
Der Festlegungsentwurf führt für Erzeugungsanlagen grundsätzlich ein kapazitätsbezogenes Einspeiseentgelt ein, um Anlagenbetreiber künftig an der Finanzierung der Stromnetze zu beteiligen. Gleichzeitig sieht Tenorziffer 17.4 eine 20-jährige Befreiung von den Einspeiseentgelten ab Anlageninbetriebnahme vor. Diese soll sowohl für bereits in Betrieb genommene Anlagen als auch für geplante Anlagen gelten. Für Letztgenannte gilt dies jedoch nur, wenn vor Bekanntgabe der Festlegung eine endgültige Investitionsentscheidung (FID) getroffen wurde. Geschützt werden somit nicht nur bereits realisierte Investitionen, sondern auch Projektentwicklungen, die wirtschaftlich bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine nachträgliche Änderung der Netzentgeltsystematik die zugrundeliegende Investitionskalkulation erheblich beeinträchtigen könnte.
Stromspeicheranlagen und Elektrolyseure – 20-jährige Netzentgeltbefreiung mit zusätzlicher FID-Hürde
Bislang sieht § 118 Abs. 6 EnWG für neu errichtete Stromspeicheranlagen und Elektrolyseure vor, dass diese ab Inbetriebnahme über einen Zeitraum von 20 Jahren von den Netzentgelten für den Bezug der zu speichernden Energie freigestellt sind, sofern sie bis zum 04. August 2029 in Betrieb genommen werden. Der AgNes-Festlegungsentwurf lässt diese Begünstigung dem Grunde nach bestehen, stellt jedoch an die Anwendbarkeit auf in Planung befindliche Anlagen eine weitere Anforderung.
Für in Planung befindliche Projekte soll die Netzentgeltbefreiung nur Anwendung finden, wenn eine FID vor Bekanntgabe der AgNes-Festlegung getroffen wurde. Die BNetzA schafft diesbezüglich einen Gleichlauf zwischen den Übergangsvorschriften für Erzeugungsanlagen, Stromspeicheranlagen und Elektrolyseure.
Was ist unter dem Begriff endgültige Investitionsentscheidung (FID) zu verstehen?
Für Erzeugungsanlagen, Stromspeicher und Elektrolyseure ist die endgültige Investitionsentscheidung bzw. die Final Investment Decision oder kurz FID das zentrale Kriterium für den Vertrauensschutz und etwaige Befreiungstatbestände. Diese muss vor Bekanntgabe der AgNes-Festlegung getroffen worden sein. Geplant ist die Bekanntgabe zum 1. Januar 2027. Die BNetzA konkretisiert in ihrem Festlegungsentwurf den bereits aus dem Zwischenstand bekannten Begriff (wir berichteten in unserem Artikel Update zum „AgNes-Verfahren“: Vertrauensschutz aufgrund endgültiger Investitionsentscheidungen für Erzeugungsanlagen und Stromspeicher) und knüpft die FID an drei kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen:
- Verbindliche Bestellung: Mindestens 50 % des Investitionsvolumens müssen durch verbindliche Verträge gebunden sein. Maßgeblich sind hierbei die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagenkomponenten.
- Wesentlicher Vermögensschaden: Die eingegangenen Verpflichtungen dürfen zudem nicht ohne wesentlichen Vermögensschaden auflösbar sein. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die drohenden Vermögensschäden im Falle einer Lösung vom Vertrag mindestens 25 % des Investitionsvolumens Denkbar sind Vertragsstrafen oder nachweislich drohende Folgeschäden.
- Nachweispflicht: Der Nachweis der FID gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber muss bis zum 31. März 2027 „in geeigneter Weise“ erfolgen.
Positiv hervorzuheben ist, dass die BNetzA eine verbindliche Netzanschlusszusage nicht mehr voraussetzt. Im Zwischenstand vom 27. Mai 2026 war dies noch der Fall. Dies kommt insbesondere Speicherprojekten im Reifegradverfahren der ÜNBs zugute, da diese mit einer Netzanschlusszusage frühestens Anfang 2027 rechnen dürfen. Gleichzeitig entstehen neue Abgrenzungsfragen: Welche Verträge sind FID-relevant? Welche Anforderungen sind an den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber zu stellen? Die offenen Fragen sind von der BNetzA zu adressieren und bis zum Inkrafttreten der Festlegung zu beantworten, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Verfahrensbeteiligung und Rechtsschutz für Betroffene
Netzbetreiber, Anlagenbetreiber und Projektierer sollten sich als (un)mittelbar Betroffene am weiteren Verfahren beteiligen. Jedenfalls Anlagenbetreiber und Projektierer sollten einen vorsorglichen hilfsweisen Beiladungsantrag nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG stellen, um eine formelle Beteiligtenstellung zu erlangen. Denn nach § 75 Abs. 2 EnWG steht die Beschwerde – und damit ein späterer Rechtsschutz – grundsätzlich nur den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten zu.
Wir bereiten den Weg! Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Position substantiiert und verfahrensfest einzubringen. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Beteiligten- und Rechtsschutzpositionen im AgNes-Verfahren frühzeitig abzusichern.
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