Veröffentlicht am 8. April 2024
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„AIFMD II“ tritt zum 15. April 2024 in Kraft – Neue Regeln für AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen

Nach fast dreieinhalb Jahren seit dem ersten Entwurf im November 2021 ist die als „AIFMD II“ angekündigte Änderungsrichtlinie am 26. März 2024 als Richtlinie (EU) 2024/927 im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. RÖDL stellt Lesefassungen der geänderten Richtlinien zur Verfügung.

Durch die AIFMD II geändert wird allerdings nicht nur die AIFMD, die Richtlinie 2011/61/EU über die Ver­­walter alternativer Investmentfonds, sondern auch die Richtlinie 2009/65/EG, die für OGAW und deren Verwaltungsgesellschaften gilt. Die Änderungen treten zum 15. April 2024 in Kraft.  Sie sind von den Mitgliedstaaten bis zum 16. April 2026 umzusetzen und im Wesentlichen auch ab dem 16. April 2026 anzuwenden. Ausnahmen bestehen für neue Berichtspflichten gegenüber den Aufsichts­be­hörden, die erst ab dem 16. April 2027 anzuwenden sein sollen. Für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Verwahrstellen ist es ratsam, sich rechtzeitig hierauf einzu­stellen und selbstverständlich unterstützen wir unsere Mandanten gerne dabei. Nachstehender Zeitstrahl zeigt die bisher erfolgten und die nun anstehenden Schritte bei der Umsetzung und Konkretisierung der neuen AIFMD II – Vorgaben.

Obgleich ein großer Paukenschlag ausgeblieben ist, sind insbesondere folgenden Bereiche von Änderungen betroffen:

  • Erlaubnisvoraussetzungen (z.B. in Bezug auf Auslagerungsvereinbarungen, Vorgaben an Geschäftsleiter)
  • Tätigkeitsfelder (z.B. Erweiterung um Kreditdienstleistungen oder Benchmarkverwaltung für AIFM oder Anlage- und Abschlussvermittlung für OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
  • Liquiditätsmanagement (z.B. durch Kündigungsfristen, Gating, Anpassungen der Rückgabepreise durch Swing Pricing, Verwässerungsschutz oder Side Pockets)
  • Leverage-Grenzen für Kreditfonds
  • Berichts- und Offenlegungspflichten
  • Auslagerungsvorgaben
  • Konfliktmanagement für Service-KVGs
  • Verwahrstellen (z.B. Möglichkeit der grenzüberschreitenden Dienstleistung)
  • Private placement regimes
  • Vorgaben an AIFs/AIFMs aus Drittstaaten