Airbnb: Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung?
Das Amtsgericht in Prag hat am 19. August 2021 die Frage beurteilt, ob Einkünfte aus der Airbnb-Vermietung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 7 EStG oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 9 EStG gelten.
Das Gericht hat sich des Weiteren mit der Frage befasst, ob diese Tätigkeit Merkmale eines Gewerbebetriebs nach § 420 BGB aufweist, insbesondere ob das Gewerbe kontinuierlich ausgeübt wird. Da es aus den durch die Klägerin vorgelegten Bankauszügen ersichtlich war, dass zahlreiche Überweisungen durchgeführt wurden (im Zeitraum von acht Monaten durchschnittlich eine Überweisung jeden zweiten Tag), kam das Finanzamt zum Schluss, dass eine kontinuierliche Tätigkeit vorliege. Gleichzeitig stellt Airbnb grundlegende Anforderungen an den Unterkunftsanbieter, der Leistungen zu erbringen hat, die von Gästen üblicherweise erwartet werden (z. B. Bereitstellung von Toilettenpapier, Seife, Handtüchern, Bettwäsche usw.). Auch die Plattform Airbnb selbst weist Merkmale auf, aus denen sich ergibt, dass die Einkünfte nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass gegen das Urteil des Amtsgerichts eine Anfechtungsklage erhoben wird und über die Rechtssache noch das Oberste Verwaltungsgericht entscheiden muss.
Aus dem o.g. Urteil ergibt sich, dass Einkünfte aus der Airbnb-Vermietung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 7 EStG zu versteuern sind, da keine Vermietung, sondern eine Übernachtungsleistung vorliegt. Der Unterkunftsanbieter sollte über den entsprechenden Gewerbeschein nach dem Gewerbegesetz verfügen. Seine Einkünfte werden nach § 7 Abs. 1 Buchst. b) EStG versteuert – angefallene Aufwendungen können als Werbungskosten abgezogen werden oder es kann eine Werbungskostenpauschale von 60% geltend gemacht werden (die Generalfinanzdirektion weist darauf hin, dass die Werbungskostenpauschale 40% beträgt, wenn kein Gewerbeschein nach dem Gewerbegesetz vorliegt). Der Unterkunftsanbieter hat zahlreiche Pflichten zu erfüllen, insbesondere Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge zu leisten oder Bücher zu führen.
Werden Übernachtungsleistung durch eine juristische Person erbracht, sind die Einkünfte aus der Airbnb-Vermietung körperschaftsteuerpflichtig.