„Die Ehrlichen dürfen nicht die Dummen sein“ – Aktionsplan Steuerkriminalität
- Bundesregierung veröffentlicht „Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität“
- Änderungen sowohl im Steuerstrafrecht als auch bei Ermittlungsbefugnissen
- Höhere Strafen, mehr Kapazität bei Ermittlerbehörden und schärfere Unternehmenssanktionen
- Selbstanzeige soll in ihrer bisherigen strafbefreienden Form entfallen
In der entsprechenden Pressemitteilung teilten der Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und die Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig mit, dass Steuer und Finanzkriminalität in Deutschland konsequenter verfolgt werden müssten. Tatsächlich wird der jährlich entstehende Steuerschaden in Deutschland auf mehr als 100 Milliarden Euro geschätzt. Hinzu tritt selbstverständlich ein undurchdringliches Dunkelfeld. Dorthin will man nun weiter vorstoßen. Es gehe daher um nicht weniger als um Gerechtigkeit. Wer den Staat und die Gesellschaft betrüge, dürfe damit nicht durchkommen. Künftig sollen daher einerseits höhere Strafen drohen. Andererseits soll sich mehr so einfach mit einer Selbstanzeige freikaufen können. Zudem erhöhen wir im Kampf gegen Steuerbetrug den Ermittlungsdruck und das Entdeckungsrisiko. Hier steckt eine Menge drin. Dazu daher im Einzelnen:
Höhere Strafen
Steuerhinterziehung soll künftig (wieder) einen Verbrechenstatbestand erfüllen können. Zudem soll der Strafrahmen auf bis zu 15 Jahre Höchststrafe angehoben werden.
Selbstverständlich ist Steuerhinterziehung auch aktuell strafbar und kann mitunter zu hohen Freiheitsstrafen führen. Das Strafrecht differenziert aber zwischen weniger gravierenden Straftaten, sogenannten Vergehen, und gravierenderen Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr sanktioniert werden, den sogenannten Verbrechen. Bei Verbrechen kommt nicht nur grundsätzlich keine Geldstrafe mehr in Betracht; auch eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geldauflage (§ 153a StPO) scheidet auch heute schon bei Verbrechen aus. Dies führt dazu, dass sich vor allem vermögende Täter schwererer Steuerhinterziehung nicht mehr ohne weiteres „freikaufen“ können sollen. Auf diesem Weg soll die Gleichbehandlung zwischen den „Großen“ und den „Kleinen“ sichergestellt werden, da sich letztgenannte häufig gerade höhere Geldauflagen nicht leisten könnten. Dies führe wiederum dazu, dass geringfügigere Taten schlussendlich härter verfolgt und schwerer sanktioniert würden als gravierendere.
Dass es in der Praxis der Steuerstrafverfolgung immer wieder zu sog. „Deals“ kommt, bei denen Finanz- bzw. Hauptzollämter oder Staatsanwaltschaften mit Tätern bzw. deren Anwälten die Einstellung gegen Geldauflage aushandeln, ist unbestritten. Dass hierdurch zwangläufig stets nur die „Großen“ – d.h. zahlungskräftigen Täter – profitieren, kann jedoch nicht bestätigt werden. Vielmehr stellt die Einstellung gegen Geldauflage ein in nahezu allen Bereichen der Kriminalität gern herangezogenes Mittel einer „verfahrensökonomischen“ Beendigung von Strafverfahren dar – auch gern genommen: ohne Hauptverhandlung, „im Bürowege“. Hiervon profitieren erfahrungsgemäß bereits jetzt Steuerhinterziehende jeglicher Einkommensklassen. Die Geldauflage bemisst sich nämlich – wie auch die Geldstrafe – zuvorderst an den aktuellen Einkommensverhältnissen. Dazu kommt, dass zahlreiche Ermittlungsbehörden und Gerichte in bereits jetzt geregelten sog. besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung (z.B. ab Hinterziehungsbetrag je Tat höher als 50.000 Euro) aufgrund der Schwere der Tatschuld von vornherein keine Einstellung mehr zulassen.
Die Bedeutung des Verbrechenstatbestands liegt also tatsächlich eher in der offenbar primär bezweckten Abschreckungswirkung. Diesbezüglich zeigen indessen kriminologische Studien, dass tatsächlich abschreckend weniger die tatsächliche Strafhöhe (im Übrigen bereits jetzt bei bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) wirkt als vielmehr das reale Entdeckungs- und Verfolgungsrisiko.
Ermittlungsdruck und Entdeckungs- und Verfolgungsrisiko
Es ist kein Geheimnis, dass das Schwert staatlicher Bestrafung nur so scharf sein, wie es auch geschwungen wird. Angesichts der allseits beklagten überlasteten Verwaltung bzw. Justiz verwundert daher nicht, dass vor allem große Steuerstrafverfahren (sog. Umfangsverfahren) Ermittlungsbehörden mitunter an die Grenzen ihrer kapazitären Auslastung bringt. Für große Verfahren mit vielen Beteiligten, die über lange Zeiträume durch gezielte Verschleierung sowie international agierend Steuern hinterzogen haben (z.B. Cum-Ex, Umsatzsteuer-Karusselle, Off-Shore-Steueroasen), stehen häufig zu Beginn kaum weniger Ermittler zur Verfügung als für (vermeintlich) einfachere Sachverhalte.
Zu begrüßen ist daher sicher stets eine personelle Aufstockung. Diese soll nach dem Aktionsplan konkret durch ein Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll erreicht werden. Dort würde(n) dann künftig mithilfe von KI gezielt nach Betrugsrisiken gefahndet und gewonnene Daten analysiert. Dieser Plan wird indessen nur dann aufgehen, wenn es gleichzeitig zu einer Aufstockung des Personals bei den Staatsanwaltschaften kommt. Denn die Ermittlungsbehörden der Finanz- und Zollverwaltung legt gerade schwerere Fälle nach Abschluss der Ermittlung der Staatsanwaltschart zur Anklage vor. Wenn der Flaschenhals dann hier entsteht, ist nichts gewonnen.
Ebenfalls im Fokus: Unternehmen
Sicherlich kommt es auch in Unternehmen zu sog. Steuerverkürzungen. Doch ist der Generalverdacht nicht wirklich gerechtfertigt. Gerade in Unternehmen greifen viele Räder (Kompetenzen) ineinander und Aufgabendelegation ist gelebte Wirklichkeit. Die Unternehmen nun auch im Steuerstrafrecht, ebenso wie bereits erfolgt aufgrund zahlreicher anderer aktueller Gesetzesänderungen (z.B. Außenwirtschaftsgesetz, Entwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts) ins Visier zu nehmen, geht an der Realität vorbei. Dennoch plant die Bundesregierung auch die Anpassung der Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen. Wie erwartbar, soll auch hier der Bußgeldrahmen angehoben werden. Offen bleibt nach der Pressemitteilung noch die bedeutsame Frage, ob es einen festen Bußgeldrahmen (voraussichtlich in mindestens zweistelliger Millionenhöhe) oder eine Prozentregelung geben soll, die sich üblicherweise am weltweiten Jahresumsatz bemessen würde (vgl. Datenschutzrecht, KI-Verordnung, Kartellrecht).
„Abschaffung“ der Selbstanzeige
Bereits im Vorfeld des Aktionsplans hatte Lars Klingbeil verlauten lassen, dass er den Selbstanzeigetatbestand (§§ 371, 398a AO) reformieren will. Die Selbstanzeige setze falsche Anreize, sich erst zu offenbaren, wenn man die Entdeckung befürchte. Teilweise prophezeite man daher gar die gänzliche Abschaffung der Selbstanzeigemöglichkeit. So weit geht der Aktionsplan jedoch wohl nicht. Ansetzen will man vielmehr vor an Selbstanzeigefällen bei – erneut – schwererer Steuerhinterziehung. Bislang wurde bzw. wird die vollständige und rechtzeitige Offenlegung von Steuerunehrlichkeit in der Vergangenheit nahezu vorbehaltlos mit Straffreiheit belohnt. Naja, nicht so ganz: Denn auch hier steckt der Teufel im Detail: Selbst wenn Unternehmen Korrekturen ihrer bereits abgegebenen Steuererklärungen vornehmen und es dadurch zu hohen Nachzahlungsbeträgen kommt, wird in der Vielzahl der Fälle kein vorsätzliches Verhalten vorliegen. Es ist jedoch „gute Praxis“, dass von der Höhe der Steuernachzahlung auf den Vorsatz geschlossen wird. Das führt dazu, dass aus einer eher harmlosen Berichtigung eine Selbstanzeige wird – mit allen bereits jetzt schon gesetzlich geregelten Konsequenzen: Ab bestimmten Hinterziehungshöhen kommt es zusätzlich zu prozentualen Strafzuschlägen (z.B. 25.000 Euro bis 100.000 Euro = 10% der Hinterziehungssumme). Der Aktionsplan bezeichnet dies als „Freikaufen“ aus der Steuerhinterziehung, verkennt aber hierbei, dass bei einer Korrektur z.B. der Umsatzsteuer, sehr schnell hohe Beträge entstehen können.
Von einem „Freikaufen“ kann im Fall der Strafzuschläge, die bis zu 20% betragen können, indes keine Rede sein. Die Regelung ist bereits jetzt als strafähnliche Sanktion zu verstehen, die einerseits absichert, dass sich die Selbstanzeige bei größeren Hinterziehungsbeträgen nicht finanziell lohnt. Gleichzeitig treffen Strafzuschläge – die gegen die Täter selbst und damit natürliche Personen verhängt werden – die Betroffenen gerade bei großen Hinterziehungssummen in Unternehmen regelmäßig ganz empfindlich. Hinzu kommt auch immer noch eine 6%ige Verzinsung mit Strafcharakter, da Nachzahlungszinsen deutlich geringer festgesetzt werden.
Entscheidender ist aber etwas ganz anderes: Die Selbstanzeige schafft durchaus auch „richtige“ Anreize. Der Täter kehrt durch sie gewissermaßen in die Steuerehrlichkeit zurück. Auf diese Weise erschließt sich der Finanzverwaltung eine Steuerquelle, die bislang genau in das seitens der Bundesregierung besorgte Dunkelfeld fiel. Durch ein Verbot der Selbstanzeige bei schwereren Taten besteht sicherlich weniger Anreiz, den betroffenen Sachverhalt mit all den verbundenen Mühen akribisch für mindestens die letzten zehn bzw. 15 zurückliegenden Jahre aufzuarbeiten und offenzulegen. Entsprechende Einnahmen könnten hier – entgegen der intrinsischen Motivation des Aktionsplans – entgehen.
Fazit und Ausblick
Der Aktionsplan ist eine reine Absichtserklärung. Er entfaltet noch keine unmittelbare Rechtswirkung. Sämtliche angekündigten Änderungen bedürfen noch einer gesetzlichen Umsetzung. Nach den bisherigen Ankündigungen sollen erste Gesetzesentwürfe indessen bereits im August 2026 vorgelegt werden. Anschließend werden die üblichen parlamentarischen Beratungen im Bundestag und Bundesrat folgen.
Im Rahmen letztgenannter sowie auch in Fachkreisen und Medien ist – vor allem mit Blick die Reform der Selbstanzeige – jedenfalls mit intensiven politischen und fachlichen Diskussionen zu rechnen. Es erscheint daher keineswegs ausgemacht, dass sämtliche Vorschläge auch unverändert Gesetz werden.
So begrüßenswert neue effektive Maßnahmen zur Bekämpfung von Finanzkriminalität stets sind: Die Ehrlichen werden durch die Vorhaben sicher nicht „dümmer“, wenn sie brav ihre Steuern zahlen. Es stellt sich aber doch die Frage, ob der Aktionsplan mit der „Schläue“ moderner Wirtschaftskrimineller Schritt halten kann. Auch ist der Generalverdacht gegenüber denjenigen, die entsprechende Korrekturen vornehmen, um ihren steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, nicht gerechtfertigt.
Quellen
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/aktionsplan-gegen-steuer-und-finanzkriminalitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=6.
- Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.07.2026, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2026/07/2026-07-16-aktionsplan-gegen-steuerkriminalitaet.html
