Die neuen Anhangangaben zu Geschäften mit nahestehenden Personen (IDW RS HFA 33 n.F.)
Der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW HFA) hat seine Stellungnahme zu den Geschäften mit nahestehenden Personen und deren Pflicht zur Angabe im Anhang des Jahresabschlusses (§ 285 Nr. 21 HGB) bzw. des Konzernanhangs (§ 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB) überarbeitet. Anlass waren die durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) eingetretenen Änderungen und daraus resultierende Anpassungsbedarf aus der vorherigen Stellungnahme, die aus dem Jahr 2010 stammt. Die neuen Vorgaben des IDW sind für alle Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
Mit nahestehenden Personen werden dabei nicht nur die Mitglieder der Geschäftsführung und Gesellschafter gemeint, sondern ebenso Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen sowie assoziierte Unternehmen. Die Vorschriften sehen weiter vor, dass die Angabe zumindest solche Geschäfte umfasst, die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommen sind und die einen wesentlichen Umfang aufweisen. Dabei wird das vereinbarte Gesamtentgelt zwischen den beteiligten Parteien üblicherweise in einer Matrix dargestellt, die zudem die Arten der Geschäfte benennt (Verkäufe von Vermögensgegenständen, Darlehensbeziehungen oder Dienstleistungen).
In der Neufassung wird nun darauf verwiesen, dass in der Matrix zu unterscheiden ist, ob beispielsweise Dienstleistungen zwischen den Beteiligten unentgeltlich erfolgen, oder ob der Tatbestand nicht vorliegt (Kennzeichnung in der Matrix durch n.V.). Dadurch soll vermieden werden, dass in der Angabe von „0“ oder „—“ sowohl das eine oder andere verstanden werden kann.
Bedeutsam als Neuerung sind die Erleichterungsvorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB. In der vorherigen Stellungnahme forderte das IDW, dass solche Erleichterungen nach §288 Abs. 2 Nr. 3 HGB nicht für den „Hauptgesellschafter“ gelten und für diesen die Angabepflicht weiterhin besteht. In der neuen Fassung dagegen stellt das IDW stärker auf IAS 24 ab und verwendet den Begriff Hauptgesellschafter nicht mehr. Vielmehr wird die Erleichterungsvorschrift nicht für den Kreis gelten, der selbst Muttergesellschaft ist, einen maßgeblichen Einfluss auf den Bilanzierenden ausübt oder mit mindestens einem anderen Partnerunternehmen eine gemeinschaftliche Führung innehat (IAS 24.9). Weiterhin beschreibt die Neufassung das Tatbestandsmerkmal des indirekten Geschäftsabschlusses näher und beschreibt die nahestehende Person als „Bindeglied zwischen dem Bilanzierenden und dem nahestehenden Unternehmen“.
Für die Angaben zu Geschäften mit nahestehenden Personen in einem Konzernabschluss werden Geschäfte zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen nicht angegeben. Die Neufassung der Stellung umfasst nunmehr auch solche Geschäfte, die zwischen Mutter- und Tochterunternehmen einerseits und Gemeinschaftsunternehmen mit anteiliger Konsolidierung andererseits abgeschlossen wurden. Solche Geschäfte sind teilweise von der Angabepflicht im Anhang befreit, soweit sie in die Konsolidierung einbezogen wurden.
Weiterhin bleibt dagegen offen, ob solche Geschäfte anzugeben sind, die mit Tochterunternehmen getätigt wurden, die aus Wesentlichkeitsgründen oder anderen Ausnahmetatbeständen nicht konsolidiert wurden.