Anpassung der GENESIS-Online Datenbank – Gefahr der Einhaltung des Transparenzgebotes (§ 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV) und damit der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel?
Gemäß § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Wärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen (Transparenzgebot), § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV. Die Einhaltung des Transparenzgebotes sowie die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel könnte durch die jüngste Anpassung der GENESIS-Online Datenbank gefährdet sein, wenn die Erläuterungen innerhalb der Preisbedingungen nicht entsprechend angepasst werden.
Bereits mit dem Urteil vom 06.04.2011 – VIII ZR 273/09 hat der Bundesgerichtshof eine Preisänderungsklausel wegen Verstoßes gegen die sich aus § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV ergebenden Transparenzanforderungen für unwirksam erklärt, bei der für die Berücksichtigung der Kostenentwicklung beim Erdgasbezug des Versorgungsunternehmens auf einen variablen Preisänderungsfaktor abgestellt wurde, dessen Berechnungsweise für den Kunden anhand der in den Preisbedingungen enthaltenen Informationen jedoch nicht erkennbar war.
Die Beschreibung des jeweils in die Preisänderungsklausel einzusetzenden Indexwerts muss so konkret sein, dass der Kunde die Anwendung dieser ohne weiteres selbst nachvollziehen und damit die Auswirkungen auf den ursprünglichen Wärmepreis berechnen kann. Erfolgt die Anwendung der Preisänderungsklausel unter Berücksichtigung eines Indexwerts des Statistischen Bundesamts, bedarf es eines konkreten Verweises auf die GENESIS-Online Datenbank. Aus Sicht des Kunden muss aus den Preisbedingungen vollständig und in allgemein verständlicher Form erkennbar sein, wie er innerhalb der GENESIS-Online Datenbank den jeweils einzusetzenden Indexwert abrufen kann.
Vor diesem Hintergrund stellt sich Wärmeversorgungsunternehmen aktuell das Problem, dass das Statistische Bundesamt die Benutzeroberfläche der GENESIS-Online Datenbank kürzlich verändert hat. Vormals in Preisbedingungen getroffene Erläuterungen, Verweise und Verlinkungen auf die GENESIS-Online Datenbank sind damit in der Regel nicht mehr zielführend. Werden in der Folge die maßgeblichen Berechnungsfaktoren der Preisänderungsklausel in den Preisbedingungen nicht mehr vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen, besteht aufgrund des Verstoßes gegen das Transparenzgebot die konkrete Gefahr der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel.
Veröffentlichungspflichten, § 1a AVBFernwärmeV
Neben dem Risiko der Verletzung des Transparenzgebots im Sinne des § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV und damit der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel, kann eine unzureichende Veröffentlichung der Indexwerte auch wettbewerbsrechtliche Folgen mit sich bringen. Ausweislich § 1a Abs. 1 AVBFernwärmeV hat das Wärmeversorgungsunternehmen in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisänderungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.
Vor diesem Hintergrund wurde einem Wärmeversorgungsunternehmen zuletzt mit Urteil des Landgerichts Mainz vom 05.02.2024 (Az. 4 O 57/23) untersagt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern im Zusammenhang mit Wärmelieferverträgen im Internet Preisregelungen zu verwenden, ohne zugleich bei den Preisgleitklauseln und Preiskomponenten eindeutige Verweise auf die Quellen der verwendeten Indizes und Preislisten in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form barrierefrei anzugeben oder angeben zu lassen (§ 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 1a AVBFernwärmeV). Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen u. Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Wärmeversorgungsunternehmen die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den gesetzlichen Vertreter, angedroht.
Das Landgericht Mainz stellte klar, dass die Vorschrift des § 1a AVBFernwärmeV über eine verbraucherschutzrechtliche Relevanz verfüge. Eben dieser sei nicht Genüge getan, wenn das Wärmeversorgungsunternehmen die in der Preisänderungsklausel verwendeten Indizes nicht hinreichend genau erläutert hat. Ergänzend stellte das Landgericht Mainz fest, dass für die Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes eine vorherige Abmahnung des Wärmeversorgungsunternehmens im Sinne des § 13 UWG durch den VZBV zwar grundsätzlich geboten ist, dieses aber für den Erfolg der Klage nicht zwingend erforderlich ist. Auch vor diesem Hintergrund sollten Wärmeversorgungsunternehmen verstärkt darauf achten, dass sie sowohl die Transparenzanforderungen des § 24 Abs. 4 S. 2 AVBFernwärmeV als auch die Veröffentlichungspflicht im Sinne des § 1a AVBFernwärmeV erfüllen.
