Anteile an Sonderumlage müssen (nur) bestimmbar sein
BGH, Urteil vom 23. Februar 2024 – Az.: V ZR 132/23
Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteile sind grundsätzlich betragsmäßig zu bestimmen. Es reicht aber aus, wenn die Anteile eindeutig bestimmbar sind und von den Wohnungseigentümern ohne Weiteres errechnet werden können.
Ein Wohnungseigentümer wendet sich im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage. Die Wohnungseigentümer beschlossen mit Stimmenmehrheit die Erhebung einer Sonderumlage in Höhe von EUR 6.000 zur Führung eines Prozesses durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dieser Betrag ist von den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen zu tragen. Der Kläger beanstandet, dass die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteile an der Sonderumlage nicht betragsmäßig ausgewiesen sind.
Nach dem Bundesgerichtshof ist der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage nicht deshalb unwirksam, weil die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteile nicht absolut beziffert sind. Es genügt, wenn auf die Miteigentumsanteile Bezug genommen wird.
Der Inhalt des Eigentümerbeschlusses muss inhaltlich bestimmt und klar sein. Der Rechtsverkehr hat ein Interesse daran, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Eigentümerbeschlüsse sind dabei stets „aus sich heraus“ auszulegen. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen dabei nur ergänzend herangezogen werden, sofern sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind. Die Erhebung einer Sonderumlage ist eine Ergänzung des aktuellen Wirtschaftsplans. Aus diesem Grund muss der Beschluss anteilsmäßige Beitragsverpflichtungen der Wohnungseigentümer festlegen. Hierfür lässt es der Bundesgerichtshof allerdings genügen, dass der geschuldete Einzelbetrag objektiv eindeutig bestimmbar sein und von den Wohnungseigentümern selbst ohne Weiteres errechnet werden kann. Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Beschluss hinreichend bestimmt. Anhand des im Beschluss genannten Gesamtbetrages von EUR 6.000 kann jeder Miteigentümer anhand seines jeweiligen Anteils den auf ihn entfallenen Betrag errechnen.
Fazit:
Im Rahmen von Beschlüssen über die Erhebung einer Sonderumlage ist es nicht erforderlich, dass der auf den jeweiligen Miteigentümer entfallende absolute Betrag genannt wird. Solange der Betroffene den auf ihn entfallende Betrag anhand des Gesamtbetrags und des jeweiligen Miteigentumsanteils objektiv eindeutig und unschwer errechnen kann, wird der hinreichenden Bestimmtheit genüge getan.