Anzeige über die aufgeschobene Besteuerung von Belegschaftsaktien und Aktienoptionen
In der April-Ausgabe unseres Newsletters haben wir Sie über wichtige Änderungen bei der Besteuerung von Belegschaftsaktien und Aktienoptionen informiert, die durch das am 01. April 2025 in Kraft getretene Einkommensteuer-Änderungsgesetz geregelt sind. Wir haben Ihnen nicht nur die neuen Besteuerungsgrundsätze vorgestellt, die ab dem Jahr 2025 anzuwenden sind, sondern Ihnen auch die rückwirkenden Auswirkungen des Änderungsgesetzes auf die im Jahr 2024 erzielten Einkünfte erläutert und Schritte empfohlen, die von Arbeitgebern und -nehmern zu unternehmen sind. Unser Artikel knüpft an die April-Ausgabe an und enthält praktische Informationen über die Anzeige über die aufgeschobene Besteuerung.
Neuer amtlicher Vordruck
Das Finanzministerium hat einen fakultativen amtlichen Vordruck für die Anzeige über die aufgeschobene Besteuerung von Belegschaftsaktien und Aktienoptionen (ESOP) veröffentlicht. Die aufgeschobene Besteuerung nach § 6 Abs. 17 EStG ist bei einem aktiven Schritt von Arbeitgebern zulässig – der Besteuerungsaufschub muss dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.
Rückwirkung und Meldefrist
Der Vordruck entspricht dem am 01. April 2025 in Kraft getretenen Änderungsgesetz, das eine Rückwirkung hat. Dies hat zur Folge, dass die Besteuerung von Einkünften, die Arbeitnehmer zwischen dem 01. Januar 2024 und dem 31. März 2025 erzielt haben, aufgeschoben werden kann. Die Anzeige über die aufgeschobene Besteuerung der in diesen Zeitraum erzielten Einkünfte muss bis zum 02. Juni 2025 erstattet werden.
Die aufgeschobene Besteuerung gilt nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, die zusammen mit der Einkommensteuer gestundet werden.
Meldepflichtige Unternehmen
Werden Belegschaftsaktien oder -optionen von ausländischen Unternehmen gewährt, muss die Anzeige über die aufgeschobene Besteuerung nicht von tschechischen Arbeitgebern, sondern kann von diesen ausländischen Unternehmen erstattet werden. Gemäß § 6 Abs. 2 EStG gelten als Arbeitgeber Subjekte, die den Arbeitnehmern Einkünfte gewähren – in der Regel z. B. ausländische Muttergesellschaften.
Adressat der Anzeige
Arbeitgeber mit Sitz in der Tschechischen Republik haben die Anzeige an ihr örtlich zuständiges Finanzamt zu übermitteln. Ausländische Unternehmen, die in der Tschechischen Republik nicht steuerpflichtig sind, haben die Anzeige beim Finanzamt für die Region Ústí nad Labem einzureichen.
Herunterladen des amtlichen Vordrucks
Der Vordruck wurde in tschechischer und englischer Sprache veröffentlicht, damit er auch von ausländischen Unternehmen verwendet werden kann. Neben den personenbezogenen Daten von Arbeitnehmern sind folgende Angaben zu machen: Firma der Kapitalgesellschaft, an der Aktien erworben wurden, die Art der Einkünfte, deren Höhe, Wert und Währung.
Vordruck in tschechischer Sprache:
https://financnisprava.gov.cz/assets/cs/prilohy/d-seznam-dani/OZN%c3%81MEN%c3%8d_verze_CZ.docx
Vordruck in englischer Sprache:
https://financnisprava.gov.cz/assets/cs/prilohy/d-seznam-dani/OZN%c3%81MEN%c3%8d_verze_EN.docx