Medizinische Leistungen in Apotheken: Was ist heute erlaubt?
- Assistierte Telemedizin ist seit Juli 2026 regulär in Apotheken möglich.
- Apotheken dürfen ihr Angebot um pharmazeutische und diagnostische Leistungen erweitern.
- Für Impfungen, Blutentnahmen und PTA-Einsatz gelten besondere Qualifikationsregeln.
- Neue Leistungen erfordern passende Prozesse, Räume und Haftpflichtschutz.
Medizinische Leistungen in Apotheken gewinnen an Bedeutung. Seit Juli 2026 ist insbesondere die assistierte Telemedizin praktisch umgesetzt: Apotheken können Versicherten den Zugang zur Videosprechstunde ermöglichen und sie technisch unterstützen. Daneben wächst das Spektrum an pharmazeutischen, diagnostischen und präventiven Leistungen.
Warum ist assistierte Telemedizin besonders relevant?
Assistierte Telemedizin eröffnet Apotheken eine neue Rolle als Zugangspunkt zur ärztlichen Versorgung. § 129 Abs. 5h SGB V erlaubt Apotheken, zu ambulanten telemedizinischen Leistungen zu beraten, bei deren Inanspruchnahme anzuleiten und einfache medizinische Routineaufgaben zur Unterstützung einer ärztlichen telemedizinischen Leistung zu übernehmen. Die seit 1. Juli 2026 geltende Anlage 13 zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V konkretisiert das Angebot.
Die Apotheke kann insbesondere einen geschützten Raum und die technische Ausstattung für eine Videosprechstunde bereitstellen, ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren begleiten und bei der technischen Durchführung helfen. Datenschutz und Privatsphäre müssen gewährleistet sein. Für Ersteinschätzung, Videosprechstunde oder die Kombination beider Leistungen erhält die Apotheke derzeit eine Pauschale von 30 Euro.
Medizinische Leistungen in der Apotheke rechtssicher umsetzen
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Diagnose und Therapie bleiben Sache des Arztes. Die in § 129 Abs. 5h SGB V ebenfalls genannten „einfachen medizinischen Routineaufgaben“ sind gesetzlich eröffnet, derzeit aber noch nicht in vollem Umfang Bestandteil der regulären Vereinbarung zur assistierten Telemedizin. Weitergehende Einsatzmöglichkeiten sollten deshalb jeweils anhand der aktuellen Umsetzungsregelungen geprüft werden.
Welche pharmazeutischen Dienstleistungen sind möglich?
Apotheken können zunehmend Aufgaben in Prävention, Früherkennung und Arzneimitteltherapiesicherheit übernehmen. Rechtsgrundlage ist § 129 Abs. 5e SGB V. Bereits etabliert sind insbesondere die standardisierte Risikoerfassung bei hohem Blutdruck, die Einweisung in die Inhalationstechnik, die erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation sowie die pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten und von Patienten unter oraler Antitumortherapie.
Das Gesetz nennt inzwischen darüber hinaus unter anderem risikoadaptierte Beratungen mit Messungen erforderlicher Blutwerte und des Blutdrucks, Medikationsmanagement bei komplexer oder neu verordneter Dauermedikation sowie die Einweisung in die Injektionstechnik. Ob und wie eine Leistung bereits angeboten und gegenüber der GKV abgerechnet werden kann, richtet sich nach den aktuellen Leistungsbeschreibungen und Umsetzungsregelungen.
Welche Impfungen und Schnelltests dürfen Apotheken anbieten?
Auch bei Impfungen und patientennahen Tests hat der Gesetzgeber die Befugnisse der Apotheken erweitert. Nach § 20c IfSG dürfen entsprechend ärztlich geschulte Apotheker bei Volljährigen Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchführen, die keine Lebendimpfstoffe sind.
Die Verabreichung des Impfstoffs kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen an entsprechend geschulte PTA, Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker und Pharmazieingenieure delegiert werden. Aufklärung, Anamnese, Einwilligung und Impfdokumentation bleiben dagegen Aufgabe des Apothekers.
§ 24 Abs. 1 IfSG erlaubt Apothekern und dem in einer Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal außerdem patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, Norovirus, RSV und Rotavirus. Daneben sind einfache Gesundheitstests als apothekenübliche Dienstleistungen nach der Apothekenbetriebsordnung möglich.
Darf in Apotheken Blut entnommen werden?
Venöse Blutentnahmen sind seit 2026 ebenfalls gesetzlich eröffnet – allerdings unter engen Voraussetzungen. Nach § 11c ApoG dürfen entsprechend ärztlich geschulte Apotheker bei Volljährigen venöses Blut ausschließlich zu diagnostischen Zwecken entnehmen.
Die Blutentnahme darf nur an entsprechend geschulte Personen in der praktischen Ausbildung zum Apotheker delegiert werden, nicht an PTA. Aufklärung, Anamnese und Einwilligung bleiben dem Apotheker vorbehalten.
Da das gesetzlich vorgesehene Mustercurriculum für die erforderliche Schulung erst bis zum 2. November 2026 entwickelt werden muss, befindet sich die praktische Umsetzung derzeit noch im Aufbau.
Welche neuen Geschäftsmodelle ergeben sich daraus?
Die erweiterten Befugnisse sind nicht nur ein zusätzliches Leistungsangebot, sondern eröffnen Apotheken auch neue unternehmerische Perspektiven. Wer die assistierte Telemedizin aktiv mitdenkt, kann sich als Anlaufstelle für ärztliche Versorgung im Nahbereich positionieren, etwa durch eine feste Kooperation mit einer oder mehreren Praxen oder Telemedizin-Anbietern, die regelmäßig Sprechstunden in der Apotheke anbieten.
Denkbar ist insbesondere eine eigene Plattformlösung, über die Apotheken Ärztinnen und Ärzten oder Telemedizin-Anbietern Räume, Technik und Termine für Videosprechstunden zur Verfügung stellen, etwa als Buchungssystem für die eigene Apotheke oder als Vermittlungsplattform für ein Netzwerk mehrerer Standorte. Eine solche Plattform könnte künftig auch weitere Apotheken oder Gesundheitsdienstleister einbinden und so zusätzliche Erlösquellen neben der Pauschale nach Anlage 13 zum Rahmenvertrag erschließen.
Weitere Ansatzpunkte für alternative Geschäftsmodelle sind unter anderem:
- Kooperationsnetzwerke mit niedergelassenen Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren, die Apotheken als festen Bestandteil der ambulanten Versorgungskette einbinden.
- Abo- oder Paketmodelle für wiederkehrende Gesundheitsdienstleistungen, etwa Kombinationen aus Medikationsmanagement, Präventionsberatung und Schnelltests gegen ein festes Entgelt.
- Vermietung oder Bereitstellung von Telemedizin-Kabinen und Praxisräumen an Ärzte, Therapeuten oder andere Gesundheitsdienstleister als eigenständige Einnahmequelle.
- Aufbau eigener digitaler Angebote, etwa Apps oder Portale zur Terminvereinbarung, Nachverfolgung von Therapien oder Anbindung an Telemedizin-Anbieter.
- Dienstleistungsverträge mit Krankenkassen, Ärztenetzen oder Unternehmen, etwa im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung.
Solche Modelle werfen regelmäßig gesellschafts-, berufs-, vergütungs- und gewerberechtliche Fragen auf, etwa zur Abgrenzung von Apothekenbetrieb und Plattformbetrieb, zu Kooperations- und Zuweisungsverboten sowie zur umsatzsteuerlichen Behandlung neuer Erlösquellen. Diese sollten vor einer Umsetzung im Einzelfall geprüft werden.
Was gilt für Haftung, Räume und Personal?
Neue Leistungen erfordern auch eine Anpassung der internen Organisation. Für Schutzimpfungen und venöse Blutentnahmen verlangt § 2 Abs. 3a und 3b ApBetrO ausdrücklich eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schäden aus diesen Tätigkeiten abdeckt. Auch bei anderen zusätzlichen Gesundheitsleistungen sollte der Versicherer über das erweiterte Tätigkeitsspektrum informiert und geprüft werden, ob die vereinbarte Deckungssumme weiterhin ausreicht.
Im Qualitätsmanagement sollte zudem festgelegt werden, welche Leistungen Apotheker, PTA oder sonstiges pharmazeutisches Personal erbringen dürfen, welche Qualifikation erforderlich ist und welche Tätigkeiten nicht delegiert werden können.
Fazit
Apotheken entwickeln sich zunehmend zu niedrigschwelligen Versorgungsorten. Besonders die assistierte Telemedizin eröffnet seit Juli 2026 neue Möglichkeiten, ärztliche Versorgung und Vor-Ort-Strukturen miteinander zu verbinden. Hinzu kommen pharmazeutische Dienstleistungen, Impfungen, Schnelltests und künftig verstärkt diagnostische Leistungen. Wer diese Entwicklung aktiv gestaltet, kann daraus auch neue, tragfähige Geschäftsmodelle entwickeln, von Kooperationen mit Praxen bis zu eigenen Plattformlösungen.
Sie möchten Ihre Apotheke zukunftssicher aufstellen?
Die erweiterten gesetzlichen Möglichkeiten eröffnen Apotheken neue Chancen in der ambulanten Versorgung. Wer assistierte Telemedizin, pharmazeutische Dienstleistungen, Impfungen, Schnelltests oder weitere medizinische Leistungen in das eigene Angebot integrieren möchte, sollte die rechtlichen, organisatorischen und haftungsrechtlichen Anforderungen von Anfang an mitdenken. Das gilt auch für alternative Geschäftsmodelle wie Plattformlösungen für Ärzte, Kooperationsnetzwerke oder neue Dienstleistungspakete.
Wir unterstützen Sie dabei, neue Versorgungsangebote rechtssicher zu entwickeln und umzusetzen, von der Prüfung des Leistungsspektrums über Delegations- und Qualifikationsfragen bis hin zu Vertragsgestaltung, Haftung und Versicherungsschutz.
Sie planen eine Erweiterung Ihres Leistungsangebots? Sprechen Sie uns gerne an.
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