Veröffentlicht am 10. September 2026
Lesedauer ca. 9 Minuten

Arbeitsmigration nach Deutschland rechtssicher gestalten: Das sollten Arbeitgeber wissen

  • Der richtige Aufenthaltstitel ist Voraussetzung für jede Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
  • Für Festanstellungen und Entsendungen gelten unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Regelungen
  • Arbeitgeber müssen Aufenthaltstitel prüfen, dokumentieren und laufend überwachen
Andreas Meier
Associate Partner
Rechtsanwalt
Sevda Karasalih, LL.M.
Associate
Consultant
Das Arbeitsmigrationsrecht ist für Arbeitgeber, die internationale Fachkräfte beschäftigen möchten, von zentraler Bedeutung. Während EU-Bürger aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürfen, gelten für Drittstaatsangehörige komplexe rechtliche Vorgaben. Trotz jüngster Reformen zur Vereinfachung bleibt die Rechtslage durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und behördliche Spielräume weiterhin unübersichtlich - gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ein wachsendes Praxisfeld.

In den vergangenen Jahren wurde das Recht der Fachkräftezuwanderung mehrfach reformiert, mit dem Ziel, Verfahren zu vereinfachen und transparenter zu gestalten. Gleichwohl bleibt die Rechtslage anspruchsvoll: Die maßgeblichen Regelungen verteilen sich auf verschiedene nationale Gesetze und Verordnungen sowie europäische und internationale Rechtsquellen. Hinzu kommen unbestimmte Rechtsbegriffe und behördliche Ermessensspielräume, die eine einheitliche Anwendung erschweren. Für die Praxis bedeutet dies, dass sich Arbeitgeber in einem vielschichtigen Normengefüge bewegen. Neben dem Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung sind auch europäische Vorschriften, internationale Abkommen und umfangreiche Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen. Die Herausforderung besteht darin, in diesem komplexen System die jeweils einschlägigen Regelungen zu identifizieren und rechtssicher umzusetzen.

Im folgenden Beitrag beleuchten wir die wichtigsten aufenthaltsrechtlichen Grundlagen für die Beschäftigung internationaler Fachkräfte und zeigen auf, welche Prüfpflichten Arbeitgeber dabei beachten müssen.

Soweit für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland ein Aufenthaltstitel erforderlich ist – regelmäßig zunächst in Form eines Visums und anschließend gegebenenfalls als innerdeutscher Aufenthaltstitel –, wird im Visumverfahren geprüft, auf welcher gesetzlichen Grundlage eine Erwerbstätigkeit zulässig ist. Diese Prüfung erfolgt durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ggf. unter Einbeziehung weiterer deutscher Behörden wie der Bundesagentur für Arbeit oder lokalen Ausländerbehörden unter Anwendung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Die einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Erwerbstätigkeit in Deutschland unterscheiden sich insbesondere danach, ob ein Arbeitsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber begründet werden soll oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber erfolgt. Daneben gibt es Aufenthaltstitel – etwa zum Familiennachzug sowie unbefristete Titel wie die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU -, die eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit ermöglichen. Diese umfassen sowohl selbstständige Tätigkeiten als auch abhängige Beschäftigungen, unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers.

Die wichtigsten Aufenthaltstitel bei Festanstellung in Deutschland

Diese Aufenthaltstitel setzen in der Regel ein konkretes Arbeitsverhältnis mit einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber voraus:

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung: Blaue Karte EU

Als zentraler Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte ermöglicht die Blaue Karte EU den einfachen Zuzug von Menschen aus Drittstaaten, die in Deutschland arbeiten möchten. Auf eine Vorrangprüfung wird verzichtet. Für die Erteilung der Blauen Karte EU müssen bestimmte Mindestgehaltsgrenzen eingehalten werden. Die Gehaltsschwellen werden regelmäßig angepasst und gelten jeweils für das laufende Kalenderjahr. Daher sollten die aktuellen Mindestgehaltsgrenzen vor der Antragstellung geprüft werden. Unabhängig davon müssen die Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeitszeit, den Standards vergleichbarer deutscher Beschäftigter entsprechen. Für sogenannte Mangelberufe, in denen in Deutschland ein besonders hoher Fachkräftebedarf besteht, gilt eine niedrigere Gehaltsgrenze für die Erteilung der Blauen Karte EU. Zu diesen Berufen zählen beispielsweise Ärztinnen und Ärzte sowie Ingenieurinnen und Ingenieure. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen wird gegebenenfalls durch die Bundesagentur für Arbeit geprüft.

Die Blaue Karte EU bietet Privilegien für Zuwandererinnen und Zuwanderer und ihre Familien. So können potentielle Bewerberinnen und Bewerber ihre Zukunft in Deutschland durch ein frühzeitiges Daueraufenthaltsrecht langfristig planen: Nach einem 27-monatigen Aufenthalt können sie eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, beim Nachweis guter Deutschkenntnisse sogar schon nach 21 Monaten.

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit beruflicher/akademischer Ausbildung

Qualifizierte Fachkräfte mit einer anerkannten Berufsausbildung oder mit einem anerkannten Hochschulabschluss können eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland erhalten. Mit diesem Aufenthaltstitel können sie in allen Berufen arbeiten, für die sie ihre Qualifikation befähigt. Voraussetzung ist grundsätzlich ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie der Nachweis, dass die ausländische Berufs- oder Hochschulqualifikation in Deutschland anerkannt ist oder einem deutschen Abschluss entspricht. Das Gehalt muss den Arbeitsbedingungen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen; eine feste Gehaltsgrenze besteht nicht. Eine Vorrangprüfung findet grundsätzlich nicht statt.

Für akademisch qualifizierte Personen stellt dieser Aufenthaltstitel insbesondere eine Alternative zur Blauen Karte EU dar, wenn deren Voraussetzungen, beispielsweise hinsichtlich des Gehalts oder des Zusammenhangs zwischen Qualifikation und Tätigkeit, nicht erfüllt werden. Auch Fachkräfte, die eine qualifizierte Berufsausbildung oder ein Studium in Deutschland erfolgreich absolviert haben, können anschließend eine ihrer Qualifikation entsprechende Beschäftigung aufnehmen.

Aufenthaltserlaubnis bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

Auch Personen ohne formale Anerkennung als Fachkraft können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, wenn sie über einschlägige Berufserfahrung verfügen. Voraussetzung sind insbesondere eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre, ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie ein bestimmtes Mindestgehalt. Diese Regelung eröffnet Unternehmen insbesondere die Möglichkeit, erfahrene Fachkräfte mit ausgeprägter praktischer Expertise zu beschäftigen, auch wenn deren Qualifikationen nicht den klassischen Fachkräftevoraussetzungen entsprechen. Für Beschäftigungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie gelten erleichterte Voraussetzungen.

Aufenthaltserlaubnis für leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

Für leitende Angestellte, Führungskräfte sowie Personen mit besonderen unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen bestehen erleichterte Möglichkeiten zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland. Hierzu zählen insbesondere Personen, die aufgrund ihrer Funktion maßgebliche Leitungsaufgaben wahrnehmen oder über Spezialwissen verfügen, das für das Unternehmen von besonderer Bedeutung ist. Voraussetzung ist regelmäßig ein konkretes Beschäftigungsangebot bei einem Unternehmen in Deutschland.

Westbalkanregelung

Eine besondere Bedeutung für die Gewinnung internationaler Arbeitskräfte hat die sogenannte Westbalkanregelung. Sie eröffnet Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien einen erleichterten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Anders als bei vielen anderen Aufenthaltstiteln kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich für nahezu jede Beschäftigung erteilt werden, ohne dass eine anerkannte Fachkräftequalifikation nachgewiesen werden muss. Voraussetzung sind insbesondere ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines deutschen Arbeitgebers, die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen mit denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer sowie die Einreise mit dem entsprechenden Visum. Da die Regelung nicht auf Fachkräfte beschränkt ist und inzwischen dauerhaft fortgeführt wird, stellt sie für Arbeitgeber ein wichtiges Instrument zur Deckung des Personal- und Fachkräftebedarfs dar.

Aufenthaltstitel im Rahmen einer Entsendung

Diese Konstellationen betreffen Tätigkeiten in Deutschland ohne klassische Festanstellung bei einem deutschen Arbeitgeber. Hierunter fallen verschiedene Fallgruppen, etwa konzerninterne Entsendungen, Werkvertragsarbeitnehmer oder bestimmte kurzfristige Beschäftigungen auf Grundlage internationaler Abkommen.

„Best Friends“-Permit

Für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich, den USA sowie weiteren privilegierten Staaten wie Andorra, Monaco und San Marino bestehen erleichterte Möglichkeiten für die Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland. Diese sogenannte „Best Friends“-Regelung ermöglicht es, eine Zustimmung zur Ausübung jeder Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers zu erhalten. Im Unterschied zu vielen anderen Rechtsgrundlagen sind weder ein anerkannter Berufsabschluss noch ein Fachkräftestatus erforderlich. Zudem erfasst die Regelung nicht nur Beschäftigungsverhältnisse mit deutschen Arbeitgebern, sondern auch bestimmte Entsendungen nach Deutschland. Voraussetzung sind insbesondere die Einhaltung vergleichbarer Arbeitsbedingungen wie bei inländischen Beschäftigten sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Darüber hinaus können Staatsangehörige bestimmter „Best Friends“-Staaten, darunter Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, das Vereinigte Königreich und die USA, visumfrei nach Deutschland einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise beantragen. Arbeitgeber sollten jedoch beachten, dass die Erwerbstätigkeit grundsätzlich erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf. Aufgrund der teilweise langen Bearbeitungszeiten der Ausländerbehörden kann daher ein Visumantrag bereits im Herkunftsland häufig die praktikablere Lösung sein.

ICT-Karte

Die ICT-Karte ermöglicht die vorübergehende konzerninterne Entsendung von Führungskräften, Spezialisten und Trainees aus einem Unternehmen außerhalb der EU in eine deutsche Niederlassung oder Konzerngesellschaft. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem ausländischen Unternehmen fortbesteht und die Entsendung innerhalb desselben Konzerns erfolgt. Die ICT-Karte stellt damit ein wichtiges Instrument für den internationalen Personalaustausch und die Umsetzung grenzüberschreitender Projekte dar. Sie ist ausschließlich für konzerninterne Entsendungen vorgesehen und nicht für die Begründung eines regulären Arbeitsverhältnisses mit einem deutschen Arbeitgeber geeignet.

Werkvertragsarbeitnehmer

Werkvertragsarbeitnehmer werden von einem ausländischen Unternehmen zur Erfüllung eines Werkvertrags vorübergehend nach Deutschland entsandt. Das Arbeitsverhältnis bleibt dabei mit dem ausländischen Arbeitgeber bestehen; ein Beschäftigungsverhältnis mit dem deutschen Auftraggeber wird nicht begründet. Die Zulassung erfolgt auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen und setzt ggf. die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie die Einhaltung der geltenden aufenthalts-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voraus. Für Unternehmen bietet dieses Verfahren die Möglichkeit, projektbezogen qualifizierte Arbeitskräfte für die Durchführung bestimmter Aufträge in Deutschland einzusetzen. Die praktische Bedeutung liegt insbesondere in Branchen wie Bau, Montage und Industrie.

Unbefristete Aufenthaltstitel mit uneingeschränktem Arbeitsmarktzugang

Niederlassungserlaubnis / Daueraufenthalt-EU

Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind unbefristete Aufenthaltstitel, die einen uneingeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglichen. Inhaber können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU unter bestimmten Voraussetzungen zudem eine erleichterte Mobilität innerhalb der EU eröffnet, während die Niederlassungserlaubnis ausschließlich auf deutschem Recht basiert. Für Arbeitgeber sind beide Titel regelmäßig mit keinen beschäftigungsbezogenen Einschränkungen verbunden.

Prüfpflichten des Arbeitgebers bei Drittstaatsangehörigen

Neben der Auswahl des richtigen Aufenthaltstitels gewinnt für Arbeitgeber die sogenannte Immigration Compliance zunehmend an Bedeutung. Bei der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, vor und während des Arbeitsverhältnisses zu überprüfen, ob die konkrete Beschäftigung aufenthaltsrechtlich zulässig ist. Die entsprechenden Arbeitgeberpflichten sind im Aufenthaltsrecht ausdrücklich geregelt und verpflichten Unternehmen zu einer fortlaufenden Kontrolle der Beschäftigungsvoraussetzungen.

Prüfungspflicht vor Beschäftigungsbeginn

Eine Kopie des Aufenthaltstitels sowie gegebenenfalls weiterer beschäftigungsrelevanter Nachweise ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren. Dies dient dem Nachweis der ordnungsgemäßen Prüfung gegenüber den zuständigen Behörden.

Laufende Kontrolle

Die Arbeitgeberpflichten enden nicht mit der Einstellung. Insbesondere bei befristeten Aufenthaltstiteln sind Ablaufdaten zu überwachen und rechtzeitig aktuelle Nachweise über Verlängerungen oder neue Aufenthaltstitel einzuholen.

Beachtung von Auflagen

Enthält der Aufenthaltstitel Beschränkungen, etwa hinsichtlich des Arbeitgebers, der konkreten Tätigkeit oder einer erforderlichen Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, sind diese strikt einzuhalten. Auch wesentliche Änderungen der Tätigkeit können eine erneute aufenthaltsrechtliche Prüfung erforderlich machen.

Melde- und Mitwirkungspflichten

Arbeitgeber treffen verschiedene Mitwirkungs- und Informationspflichten gegenüber den zuständigen Behörden. Dies gilt insbesondere bei behördlichen Prüfungen sowie bei bestimmten Änderungen oder der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Praxis-Hinweis: Die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorgaben sollte als Bestandteil des unternehmensweiten Compliance-Managements verstanden werden. Gerade angesichts des zunehmenden Einsatzes internationaler Fachkräfte gewinnt eine strukturierte Immigration Compliance kontinuierlich an Bedeutung.

Fazit

Für Arbeitgeber ist die Beschäftigung internationaler Fachkräfte nicht nur eine Chance zur Fachkräftesicherung, sondern auch mit umfassenden Compliance-Pflichten verbunden. Entscheidend ist die Prüfung, ob der jeweilige Aufenthaltstitel die konkrete Beschäftigung erlaubt und ob bestehende Beschränkungen eingehalten werden. Um rechtliche Risiken und Sanktionen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber klare Prozesse zur Prüfung, Dokumentation und Überwachung von Aufenthaltstiteln etablieren. Immigration Compliance ist damit nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die rechtssichere Gewinnung und langfristige Beschäftigung internationaler Fachkräfte.