Die Erschütterung des Beweiswerts einer AU-Bescheinigung – Neues vom Bundesarbeitsgericht (BAG)
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so ist dieser im Falle einer länger als drei Kalendertage andauernden Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, soweit der Arbeitgeber nicht von seinem Recht Gebrauch macht, eine kürzere Vorlagefrist festzulegen. Im Arbeitsvertrag können auch andere Fristen vereinbart werden. Kommt der Arbeitnehmer der für ihn geltenden Vorlagepflicht nicht nach, so berechtigt unter anderem dieser Umstand den Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 EFZG, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts solange zu verweigern.
Doch wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitnehmer zwar eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, der Arbeitgeber aufgrund der Begleitumstände aber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat?
Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Durch den gesetzlich vorgesehenen Nachweis in Form der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer nachweisen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist jedoch nicht nur materiell-rechtlich von großer Bedeutung, auch prozessual kommt – jedenfalls einer im Inland ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Bescheinigung – im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung ein hoher Beweiswert zu, wenn beispielsweise auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geklagt wird.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet zwar keine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Nach der Rechtsprechung des BAG besteht mit der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig war. Im Prozess kann damit regelmäßig der Beweis der Arbeitsunfähigkeit mit Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erbracht angesehen werden.
Die Erschütterung des Beweiswerts
Bestehen nun seitens des Arbeitgebers aufgrund der Begleitumstände berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so muss er nicht den Beweis des ersten Anscheins widerlegen. Der Arbeitgeber muss vielmehr die Tatsachen vortragen, die geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zu begründen und damit den Beweiswert zu erschüttern.
Neben der Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit können auch Begleitumstände wie etwa die Ankündigung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer oder die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum des nicht genehmigten Urlaubs den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Nicht ausreichend sind in der Regel Spaziergänge oder leichte sportliche Betätigung sowie die Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung, wobei dies bei bestimmten Krankheitsbildern auch anders sein kann.
Gelingt es dem Arbeitgeber den Beweiswert zu erschüttern, so muss der Arbeitnehmer erneut den Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit erbringen, wenn er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend macht. Der Arbeitnehmer muss dann auf andere Weise erklären und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Er kann beispielsweise auch seinen Arzt als Zeugen benennen, indem er ihn von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet.
Die Entscheidung des BAG vom 8. September 2021
Die aktuelle Entscheidung des BAG vom 8. September 2021, 5 AZR 149/21, zeigt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Garantie für einen Entgeltfortzahlungsanspruch begründet:
Die auf Entgeltfortzahlung klagende Arbeitnehmerin kündigte am 8. Februar 2019 ihr Arbeitsverhältnis und legte der beklagten Arbeitgeberin eine ebenfalls auf den 8. Februar 2019 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, wonach die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit „passgenau“ der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses entsprach. Der Arbeitgeber weigerte sich, Entgeltfortzahlung zu leisten. Das BAG gab ihm Recht. Denn der zeitliche Gleichlauf sowohl zwischen Zugang der Kündigung und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als auch der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses und dem voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit ist – so das BAG – durchaus geeignet, den Beweiswert zu erschüttern.
Die Entscheidung des BAG darf allerdings nicht dahingehend fehlinterpretiert werden, dass bereits ausschließlich die Erschütterung des Beweiswerts der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Klageabweisung führt. Auch in diesem Fall stand der Arbeitnehmerin die Möglichkeit offen, ihre Arbeitsunfähigkeit etwa durch Benennung des behandelnden Arztes als Zeugen sowie dessen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht oder durch einen weiteren nachzuweisenden Tatsachenvortrag zu beweisen. Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die klagende Arbeitnehmerin im Prozess jedoch nicht nachgekommen, so dass die Klage aufgrund dessen abzuweisen war.