„Auf zu neuen Steuerufern“ – Land NRW kauft großen Datensatz zu sog. Offshore-Steueroasen
- Das Land NRW hat eine neue Steuer-CD angekauft.
- Offshore-Firmen geraten verstärkt in den Fokus der Finanzverwaltung.
- Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung wird ansteigen.
- Betroffene sollten eine Selbstanzeige abgegeben bzw. sich angemessen verteidigen lassen.
Hinterzogene Milliarden zurückholen
Laut Medienberichten geht es bei der Auswertung der Daten um die Aufdeckung von Steuerhinterziehung mit einem Volumen von ca. 70 Milliarden Euro. Vor allem das Land NRW hat längst erkannt, dass sich der Kampf gegen internationale Steuerhinterziehung auch finanziell lohnt. Der jüngste Datenerwerb stellt bereits den neunten Ankauf dieser Art seit dem Jahr 2010 dar. Zudem wurde erst vor gut zwei Jahren das vorgenannte LBF eigens eingerichtet, um (internationale) Steuerhinterziehung effizienter bekämpfen zu können. Nicht zuletzt hat auch der sog. Cum-Ex-Skandal, der schwerpunktmäßig durch Finanz- und Justizbehörden des Landes NRW aufgedeckt und verfolgt wurde, einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Durch entsprechende personelle sowie finanzielle Ausstattung der Ermittlungsbehörden lassen sich nicht nur Steuerstraftaten aufklären, sondern häufig auch entsprechende Verkürzungsbeträge bzw. Steuerschulden von den Tätern zurückholen.
„Sehr erfahrene Steuerfahndung“
Die Steuerfahndung sei laut dem LBF bei der Auswertung der Daten zu Offshore-Firmen „sehr erfahren“ im Umgang mit derartigen Sachverhalten. Tatsächlich haben vor allem die Ermittlungen der letzten Dekade gezeigt, dass die Finanzverwaltung durchaus in der Lage ist, komplexe Umgehungs- bzw. Verschleierungsgeschäfte zu durchdringen und vermeintliche „Steuerschlupflöcher“ zu durchschauen. Man denke neben Cum-Cum/Cum-Ex insbesondere an sog. Umsatzsteuer-Karusselle oder Umsatzsteuerhinterziehung im grenzüberschreitenden E-Commerce-Bereich. Nun soll offenbar gezielt der Kampf gegen sog. Briefkastenfirmen in „Offshore Havens“ bzw. „Steueroasen“ weiter intensiviert werden. Insbesondere verfüge das LBF mitteilungsgemäß über ein sog. IT-Kompetenzzentrum, um große Datenmengen nicht nur auswerten, sondern die gewonnen Erkenntnisse auch „den Behörden in den anderen Bundesländern sowie (…) ausländischen Partnern zur Verfügung“ stellen zu können.
Steuerlicher Hintergrund
Während die betreffenden Firmen- und Beteiligungskonstrukte auf den ersten Blick häufig verworren anmuten, sind die zugrunde liegenden steuerrechtlichen Prinzipien gerade im Fall der Ausnutzung von „Steueroasen“ vergleichsweise simpel: Wer die steuerlichen Vorteile eines Offshore-Standorts vor Ort nutzen will, steuerlich selbst aber eigentlich in Deutschland ansässig ist, darf dem deutschen Fiskus nicht ohne Weiteres die erwirtschafteten Gewinne verschweigen. Vielmehr besteht eine Steuerpflicht vor allem dann, wenn die Geschäftsleitung ihren Sitz in Deutschland hat, während am Offshore-Standort lediglich ein sog. Strohgeschäftsführer oder tatsächlich lediglich ein Briefkasten bei einem lokalen Dienstleister zum Einsatz kommt.
Handlungsbedarf für (potenziell) Betroffene
Wer von dem jüngsten Datenankauf (potenziell) betroffen ist, sollte nicht länger zögern. Auch wenn die Auswertung des Datenträgers erwartungsgemäß bereits in vollem Gange ist, besteht möglicherweise immer noch Raum für eine strafbefreienden Selbstanzeige (§§ 371, 378 Abs. 3 AO). Dies gilt im Übrigen nicht nur für vorsätzlich oder leichtfertig handelnde „Steuersünder“, sondern deutschlandweit auch für Personen, die Zweifel hegen, ob sich die eigenen Geschäfte in einem sog. Graubereich bewegen bzw. ein solcher überhaupt besteht. In diesem Fall kommt eine vorsorgliche Offenlegung gegenüber dem Finanzamt in Betracht.
Zwischenzeitlich dürfte es im Zusammenhang mit dem jüngsten Ankauf zudem zu ersten Ermittlungsmaßnahmen – insbesondere Durchsuchungen – gekommen sein. In diesem Fall sollten sich Betroffene unbedingt von auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwält:innen verteidigen lassen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die Ermittlungsbehörden immer seltener auf Verfahrenseinstellungen (z.B. gegen Geldauflage) einlassen und es vermehrt zu Anklagen kommt.
Quelle: Pressemitteilung des LBF vom 11.12.2025
