Fehlerhafte Datenschutzerklärung: Was sie über die Umsetzung der DSGVO aussagt
Die Datenschutzerklärung auf einer Webseite ist das „Aushängeschild“ für die rechtskonforme Umsetzung der DSGVO. Anhand der Datenschutzerklärung können Aufsichtsbehörden, Wettbewerber oder gar die betroffene Person leicht feststellen, wie es um die Umsetzung der DSGVO im Unternehmen steht. Einer mangelhaften bis fahrlässig falschen Datenschutzerklärung kann ein Indiz dafür sein, dass der Webseitenbetreiber noch mehr offene datenschutzrechtliche Flanken hat. Das kann für die Aufsichtsbehörden Anlass für eine Untersuchung über die Anwendung der DSGVO bieten.
Mit einer Datenschutzerklärung erfüllen Unternehmen ihre Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO. Dabei kommt es inzwischen immer häufiger vor, dass nicht nur die Datenschutzerklärung der Webseite online abrufbar ist, sondern auch die Informationspflichten gegenüber Betroffenen anderer Verarbeitungsvorgänge (z.B. Mitarbeiter, Kunden) mittels online abrufbarer Dokumente erfüllt werden. Die Informationen sind damit öffentlich zugänglich, auch für die Aufsichtsbehörden. Ungenauigkeiten sowie Fehler können sich schnell zum Einfallstor für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde erweisen.
Vor dem Hintergrund, dass Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 20 Mio. Euro geahndet werden können, sollte daher gesteigerter Wert daraufgelegt werden, dass die Datenschutzerklärung korrekt und vollständig ist. Noch schwerwiegender als ein mögliches Bußgeld wiegen oftmals die negative Publicity und der Vertrauensverlust, die ein solcher Datenschutzverstoß nach sich zieht.
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Problemaufriss »
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Unvollständige Datenschutzerklärung »
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Veraltete Datenschutzerklärung »
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Intransparenz »
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Folgeprobleme »
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Fazit »
Problemaufriss
Werden mit einer Webseite personenbezogene Daten verarbeitet, muss der Webseitenbetreiber seinen Besuchern gemäß Art. 13 DSGVO (und ggf. Art. 14 DSGVO) Informationen zur Verfügung stellen, dass und wie er ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Die Informationen müssen dabei in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache sowie unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Unvollständige Datenschutzerklärung
Hieran scheitern regelmäßig bereits die ersten Unternehmen, denn die Datenschutzerklärung muss zu allen Datenverarbeitungsvorgängen auf der Webseite die Angaben enthalten, die nach Art. 13 DSGVO obligatorisch sind. Insbesondere Informationen zu der Verwendung von Plug-ins, Cookies oder anderen Tools stellen dabei eine enorme Fehlerquelle dar, da sie ohne entsprechendes Know-how des Webseitenbetreibers in den seltensten Fällen vollständig und richtig dargestellt sind.
Um Fehler in der Datenschutzerklärung zu vermeiden, müssen deshalb alle Verarbeitungsvorgänge der Webseite abgebildet werden. Angefangen beim Kontaktformular über Tracking- und Analysesoftware bis hin zu Social Media Plug-ins.
Veraltete Datenschutzerklärung
Dieser Fehler geht ein Stück weit mit dem vorangegangenen einher, denn eine veraltete Datenschutzerklärung ist in den meisten Fällen auch unvollständig. Wenn die Datenschutzerklärung mit Inkrafttreten der DSGVO aufgesetzt wurde, weist sie einen Stand vom 25. Mai 2018 auf. Seither hat sich in der Rechtsprechung aber einiges getan, dass auch Anlass gegeben hat, die eigene Datenschutzerklärung zu überarbeiten – insbesondere im Hinblick auf den Einsatz von Drittanbieterdiensten mit einer Datenübermittlung ins Nicht-EU-Ausland. Gleiches gilt, wenn nach der Erstellung der Datenschutzerklärung neue Tools auf der Webseite integriert wurden, zu denen sich aber keine Informationen in der Datenschutzerklärung finden lassen.
Intransparenz
Häufig werden auch allgemeine Informationen in die Datenschutzerklärung aufgenommen, die nicht nach Art. 13 DSGVO gefordert sind. Dabei besteht die Gefahr, dass die Datenschutzerklärung durch das Zuviel an Informationen „überladen“ wirkt und gerade nicht mehr dem Transparenzgebot genügt. Auch das steht einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar.
Folgeprobleme
Mit der Information der betroffenen Personen geht zugleich die Pflicht einher, vor der Datenerhebung Rechtsgrundlage und Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung festzulegen. Außerdem muss das Unternehmen die Zulässigkeit einer beabsichtigten Datenübermittlung und die Speicherdauer vorab prüfen. Das heißt, die Erfüllung der Informationspflichten gibt den Aufsichtsbehörden zugleich einen ersten Einblick, wie es um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Rechtsmäßigkeit, Zweckbindung und Speicherbegrenzung nach Art. 5 DSGVO in ihrem Unternehmen steht.
Soweit als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung auf die Einwilligung der betroffenen Person abgestellt wird, hat ein Verstoß gegen die Informationspflichten zur Folge, dass diese mangels rechtzeitiger Information nicht wirksam in die Datenverarbeitung eingewilligt hat. Die Verarbeitung der Daten erfolgt in dem Fall ohne Rechtsgrundlage.
Außerdem bildet die Erfüllung der Informationspflichten die Basis für die Ausübung der Betroffenenrechte. Ohne eine korrekte und vollständige Information ist der Betroffene gehindert, seine Rechte auch im Sinne der Verordnung auszuüben.
Diese Liste lässt sich beliebig fortführen. Werden bspw. Tools von Drittanbietern eingesetzt, kann eine mangelhafte Datenschutzerklärung auch darauf hindeuten, dass die Zulässigkeit der Datenübermittlung im schlimmsten Fall gar nicht geprüft wurde, sondern einfach praktiziert wird. Gleiches gilt selbstredend für den (Nicht-)Abschluss der entsprechenden Auftragsverarbeitungsverträge.
Fazit
Fehlen Informationen darüber, wie und zu welchem Zweck personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden – das betrifft auch die Verarbeitung durch Drittanbieter – verstößt der Webseitenbetreiber gegen die Informationspflichten aus der DSGVO. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass ein Verstoß gegen die Informationspflicht weitere datenschutzrechtliche Verstöße nach sich zieht. Unternehmen ist daher dringend anzuraten, ihre Datenschutzerklärungen zu überprüfen. Bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten nach Art.13, 14 DSGVO kommt nicht nur eine Datenschutzkontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde und in der Folge zu Anordnungen zur Beseitigung der weiteren festgestellten Verstöße in Betracht, sondern auch eine Sanktion in Form von empfindlichen Bußgeldern.