Aufteilungsgebot bei Komfortzimmerleistungen
Krankenhäuser bieten neben der medizinischen Grundversorgung zunehmend Komfortleistungen im Rahmen von Wahlleistungspaketen an. Diese umfassen neben der Unterbringung in Einbett- oder Zweibettzimmern, beispielsweise die Bereitstellung von Fernseher, Telefon, Internetzugang, Tageszeitung, Bademantel, Körperpflegeartikel sowie Serviceleistungen wie die Reinigung persönlicher Wäsche. Aus steuerlicher Sicht ist die Einordnung dieser Leistungen differenziert zu betrachten.
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sofern sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder von nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbracht werden. Darunter fallen ebenfalls eng verbundene Umsätze im Zusammenhang mit Krankenhausbehandlungen.
Wahlleistungen können u. U. als eng verbundene Leistungen im Rahmen von Heilleistungen angesehen werden. Als eng mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verbundene Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind Leistungen anzusehen, die für die Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, typisch und unerlässlich sind, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen und damit unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen. Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer Unternehmer stehen.
Der Umstand, dass die Wahlleistungsvereinbarungen regelmäßig keine Aufteilung zu einzelnen Teilleistungen enthalten, rechtfertigt nicht die Annahme einer einheitlichen Leistung. Die Komfortelemente sind aus dem Entgelt für die Unterbringung in einem Einbett- oder Zweibettzimmer abzuspalten, da es sich aus Sicht der Finanzverwaltung hierbei um keine unselbstständigen Nebenleistungen handelt. Die auf die steuerpflichtigen Leistungen entfallenden Entgelte sind, sofern nicht bereits im Vorfeld einzeln vereinbart, im Schätzungswege zu ermitteln und der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Wir empfehlen in diesem Zusammenhang dringend die Wahlleistungsvereinbarungen sowie die Rechnungsstellung in diesem Zusammenhang zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen zum korrekten Ausweis der Umsatzsteuer vorzunehmen.
Im Einzelfall beraten wir Sie gern bei allen steuerrechtlichen Fragen zu Krankenhausleistungen im Allgemeinen und auch explizit zu Wahlleistungen.