Ausgabe 10/2026: Über schlafende Richter und zu richtende Organschaften
- aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 10/2026 (9.3.–15.3.2026)
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Editorial
Liebe Leserinnen und Leser,
in der Ausgabe 05/2025 unseres Newsletters hatten wir über den schlafenden Finanzrichter berichtet. Ist ein Gericht vorschriftsmäßig besetzt, wenn einer der Richter möglicherweise während der Verhandlung geschlafen hat? Der Bundesfinanzhof konnte die Sache im seinerzeitigen BFH-Beschluss vom 17.2.2011, IV B 108/09, noch abwiegeln, indem dem Kläger vorgehalten wurde, er habe nicht hinreichend konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf wesentliche Vorgänge in der mündlichen Verhandlung ausschließen. In der Sache wurde damit also nicht entschieden. Nun würde man ja ohnehin annehmen, dass derartige Urteile bzw. Inhalte in Urteilen kaum jemals vorkommen. Weit gefehlt! Im Beschluss vom 12. Februar 2026, V B 64/24, hat der BFH nun „nachlegen“ müssen und auch in der Sache entschieden: „Ein Richter, der in der mündlichen Verhandlung für eine nicht nur unerhebliche Zeit einschläft, ist abwesend, wenn er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann, so dass das erkennende Gericht dann nicht mehr im Sinne von § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung vorschriftsmäßig besetzt ist.“ In den Gründen findet sich der folgende herzerfrischende Satz: „Nach den insoweit übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten und den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter, die der Senat im Wege des Freibeweises gewürdigt hat, steht fest, dass der ehrenamtliche Richter H in der mündlichen Verhandlung vor dem FG geschlafen hat. Sicheres Anzeichen für das Schlafen des ehrenamtlichen Richters H war danach, dass er in der mündlichen Verhandlung geschnarcht hat.“ Nun ja, was soll man sagen? Allzu menschlich, weil das Steuerrecht nun einmal dröge ist, oder hinein in den Kerker mit ihm? Die Early Tax Birds haben jedenfalls wieder einmal herzlich gelacht und haben am meisten Mitleid mit dem armen Ehrenamtler, der jetzt – wenn auch anonymisiert – bundesweit bekannt wurde.
Im Übrigen gilt wie immer: Wenn Ihnen unser Newsletter gefällt, abonnieren Sie ihn und empfehlen Sie ihn weiter. Wenn er Ihnen nicht gefällt, sagen Sie es besser nur uns. Wir freuen uns über jede Kritik, Anregung und natürlich auch über Lob an earlytaxbirds@roedl.com.
Beste Grüße
Prof. Dr. Florian Haase und das Redaktionsteam
Die Themen im Überblick
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Neues aus der Finanzverwaltung
Neue digitale Amtliche Handbücher sind online
Das BMF hat am 12. März 2026 die amtlichen Handbücher zur Lohnsteuer 2026 sowie zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 2025 veröffentlicht. Die digitalen Handbücher enthalten die maßgeblichen Gesetzestexte, Richtlinien sowie Hinweise und bieten damit eine zentrale Übersicht über die aktuelle Rechtslage.
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz
Mit Schreiben vom 3. März 2026 hat das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) zur Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken angepasst. Hintergrund ist insbesondere das BFH-Urteil vom 30. Juni 2022 (V R 25/21) zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Dienstwagenüberlassung. Danach kann die (teilweise) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers ein Entgelt für die Fahrzeugüberlassung darstellen, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn die Privatnutzung arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Zwar genüge der bloße Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis nicht. Sei die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung aber ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten habe, bestehe kein „bloßer“, sondern ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang. Mit dem Schreiben vom 3. März 2026 werden Änderungen insbesondere in Abschn. 3a.5 Abs. 4 und Abschn. 15.23 Abs. 9 UStAE vorgenommen. Für die Anwendung der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG kann die erforderliche Zahlung eines Mietzinses auch in der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden anteiligen Arbeitsleistung bestehen. Sofern ausnahmsweise eine unentgeltliche Überlassung im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG vorliegt, bestimmt sich deren Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG. Die Überlassung des Fahrzeugs ist als Vergütung für geleistete Dienste und damit als entgeltlich anzusehen, wenn das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und unter Beachtung der wirtschaftlichen Realität ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht. Dies ist regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf entsprechenden mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht. Das Schreiben ist in allen offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30. Juni 2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer ausnahmsweise unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach § 3a Absatz 3 Nr. 2 UStG bestimmt wird. Die bisherige Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Dienstwagenüberlassung bleibt im Grundsatz bestehen, wird jedoch entsprechend der vorstehenden Erwägungen ergänzt und präzisiert.
Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO
OECD veranstaltet Round Table zur CO2-Besteuerung
Am 17. März 2026 veranstaltet die OECD einen Runden Tisch zur Umsetzung des CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Die Veranstaltung findet im Rahmen des Projekts „Unterstützung bei der Umsetzung einer umweltorientierten Besteuerung und des CBAM in Rumänien“ statt, das von der Europäischen Union über das Instrument für technische Unterstützung finanziert und in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und dem rumänischen Finanzministerium durchgeführt wird. Im Mittelpunkt der Diskussionen stehen die praktischen Erfahrungen und Ansätze im Zusammenhang mit der Erhebung, Meldung und Überprüfung von Informationen, die gemäß der EU-Verordnung 2023/956 (CBAM-Verordnung) erforderlich sind. Beteiligt sind Fachleute aus den nationalen zuständigen Behörden der EU für den CBAM, Zollbehörden, anderen Regulierungs- und Grenzbehörden sowie Vertreter des privaten Sektors. Die Veranstaltung zielt darauf ab, den Austausch operativer Erkenntnisse zu erleichtern und eine einheitliche Umsetzung des Mechanismus unter allen relevanten Akteuren zu unterstützen. Die Teilnahme vor Ort ist auf einen Vertreter pro Organisation beschränkt, und sowohl für die Teilnahme vor Ort als auch online ist eine vorherige Anmeldung erforderlich.
Erfolgreiche Sitzung der EU-Finanzminister
Am 10. März 2026 kamen die EU-Finanzminister zu einer weiteren Sitzung zusammen. Der Tagesordnung zufolge wollte der Rat voraussichtlich eine Orientierungsaussprache über Maßnahmen zur weiteren Integration der EU-Kapitalmärkte und zur Stärkung der Finanzaufsicht führen, und zwar im Rahmen der umfassenderen Arbeiten zur Agenda der EU für eine Spar- und Investitionsunion. Die Minister wollten ferner einen Meinungsaustausch über die wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Aggression Russlands gegen die Ukraine führen und den Stand der Dinge bei den Legislativvorschlägen der EU im Bereich Finanzdienstleistungen prüfen. Darüber hinaus war zu erwarten, dass der Rat eine politische Einigung über die Verordnung des Rates über den Zugang der EPPO und des OLAF zu Mehrwertsteuerinformationen auf EU-Ebene erzielt, die von der Europäischen Kommission am 14. November 2025 vorgeschlagen wurde. Es wurde berichtet, dass die zypriotische Ratspräsidentschaft einen überarbeiteten Kompromisstext vorgeschlagen hat, der den Zugang von OLAF zu Mehrwertsteuerinformationen gemäß den Artikeln 36 und 49 des Verordnungsentwurfs einschränkt und ihn auf gezielte, fallbezogene Abfragen beschränkt, während der Zugang der EPPO unverändert bleibt. Gemäß der vorläufigen Tagesordnung findet die nächste Sitzung des ECOFIN-Rates am 5. Mai 2026 statt.
Aktuelle Rechtsprechung
Ertragsteuerrechtliche Organschaft – Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
In unserem Urteil der Woche vom 5. November 2025 (I R 37/22) hat der BFH zu den Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft Stellung genommen. Im Streitfall bestand ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag seit 2022 zwischen einer GmbH als Organgesellschaft und dem Einzelunternehmen ihres 100%-igen Gesellschafters. Für die Streitjahre 2009 bis 2011 buchte die Organgesellschaft die an den Organträger abzuführenden Gewinne auf einem Verrechnungskonto. Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden dagegen nicht auf diesem Konto verbucht. Erst zu einem späteren Zeitpunkt in 2017 erfolgte ein tatsächlicher Ausgleich durch Aufrechnung des Verbindlichkeitenkonto der Organgesellschaft mit einem weiteren Forderungskonto gegenüber der Organträgerin. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft nicht mehr anerkannt, da nach Auffassung der Finanzverwaltung die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Ansprüche nicht ordnungsgemäß verbucht und der Ausgleich nicht rechtzeitig vollzogen wurden. Mit Urteil vom 21. Juni 2022 (10 K 1406/18) entschied das FG Köln, dass der Gewinnabführungsvertrags tatsächlich nicht durchgeführt wurde und deshalb die steuerliche Anerkennung der Organschaft für den betreffenden Zeitraum zu versagen sei. Die bloße Verbuchung auf dem Verrechnungskonto genüge nicht, da es dadurch noch nicht zu einem Ausgleich gekommen sei. Die Organgesellschaft habe ihre Verpflichtung zur Abführung des Gewinns nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Fälligkeit erfüllt, da die Aufrechnung im Jahr 2017 für die Streitjahre zu spät sei.
Die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 21. Juni 2022 wies der BFH als unbegründet zurück und bestätigte die Auffassung der Vorinstanz sowie der Finanzverwaltung. Nach ständigen Rechtsprechung setzt die steuerliche Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht nur voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und für die gesetzlich erforderliche Mindestlaufzeit vereinbart wurde, sondern auch, dass dieser Vertrag während seiner gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt wird. Die tatsächliche Durchführung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG erfordert dabei, dass die sich aus dem Vertrag ergebenden Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Organträger und Organgesellschaft in jedem einzelnen Wirtschaftsjahr entsprechend umgesetzt werden. Dazu gehört insbesondere, dass Ansprüche auf Gewinnabführung oder Verlustausgleich ordnungsgemäß in den jeweiligen Jahresabschlüssen bilanziell abgebildet werden. Eine erst nachträglich erfolgte Zahlung, Verrechnung oder spätere buchhalterische Korrektur kann diesen Mangel nicht rückwirkend heilen. Vertragsbezogene Forderungen und Verbindlichkeiten sind in den Jahresabschlüssen laufend fristgerecht zu buchen. Es reicht aus, wenn die Verbindlichkeiten der Organgesellschaft zur Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne auf einem Verrechnungskonto zeitnah gebucht werden. Ein Einzelausweis der jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen ist nicht erforderlich, sofern aus den Kontennachweisen objektiv nachvollzogen werden kann, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind. Dadurch wird die tatsächliche Umsetzung des Gewinnabführungsvertrags ausreichend dokumentiert. Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH müssen die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelten Gewinne tatsächlich durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt werden. „Verrechnung“ ist in diesem Zusammenhang dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine einer tatsächlichen Zahlung gleichstehende Aufrechnung handeln muss. Die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung ist dagegen nicht ausreichend. Im Streitfall ist es daher nicht schon durch die Buchung auf das Verrechnungskonto zur Erfüllung der Ansprüche auf Abführung der in den Streitjahren erzielten Gewinne gekommen. Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags erfordert eine zeitnahe Erfüllung der hieraus resultierenden und zivilrechtlich fälligen Ansprüche. Laut BFH ist für eine tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrages eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit notwendig. Nach § 355 Abs. 2 HGB ist bei Kontokorrentverhältnissen regelmäßig der nach zwölf Monaten vorgesehene Rechnungsabschluss angemessen. Nach dem Wortlaut der Norm des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG darf ein Gewinnabführungsvertrag nicht erst nach Beendigung der Organschaft durchgeführt werden, da nach dem Gesetzeswortlaut der Gewinnabführungsvertrag „während“ der gesamten Geltungsdauer durchzuführen ist. Der BFH hat keine Aussage dazu getroffen, ob und inwieweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können, da die Organgesellschaft im Streitfall die Frist von 12 Monaten unzweifelhaft deutlich überschritten hat und daher keine nur geringfügige Unregelmäßigkeit vorliegt. Die Entscheidung unterstreicht erneut die strengen materiellen und formellen Anforderungen an Organschaften.
Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH
| Aktenzeichen | Entscheidungs- datum |
Stichwort |
| I B 17/24 | 17. Dezember 2025 | VGA: Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw |
| V R 10/23 | 20. November 2025 | Umsatzsteuer und Transfergesellschaft |
| V R 23/23 | 20. November 2025 | Zur formellen Satzungsmäßigkeit |
| V R 10/24 | 20. November 2025 | Zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung |
| V R 36/23 | 6. November 2025 | Auslagerung des Spielbetriebs durch einen Sportverein |
| VIII R 39/23 | 20. Januar 2026 | Zum Inhalt der Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG bei Übernahme einer dauerdefizitären Tätigkeit für die Trägerkörperschaft durch einen BgA |
| VIII R 6/23 | 20. Januar 2026 | Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht |
| IV B 31/25 | 25. Februar 2026 | Zur erweiterten Kürzung in den Fällen einer Betriebsaufspaltung |
| IX R 9/24 | 4. Dezember 2025 | Vorzeitige Rückübertragung eines Erbbaurechts gegen Entschädigung |
| V B 11/25 | 26. Februar 2026 | Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs |
| V B 64/24 | 12. Februar 2026 | Zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts |
| VI R 2/24 | 19. November 2025 | Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer für 2018 und 2019 |
| VI R 4/24 | 19. November 2025 | Erhebung von pauschaler Lohnsteuer durch Haftungsbescheid |
| VI R 5/24 | 19. November 2025 | Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. November 2025 – VI R 4/24: Erhebung von pauschaler Lohnsteuer durch Haftungsbescheid |
| C-527/24 | 12. März 2026 | Erstattung der Mehrwertsteuer – Nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern im anderen Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger – Technische Störung bei Übermittlung des Antrags |
| C-521/24 | 12. März 2026 | Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen – Verspätete Vorlage der für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungen – Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug |
| C-515/24 | 12. März 2026 | Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug – Erwerb von Eintrittskarten für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit Freizeitcharakter |