Veröffentlicht am 23. März 2026
Lesedauer ca. 9 Minuten

Ausgabe 11/2026: Betriebsprüfer vor Gericht und Mitunternehmerrisiken eines stillen Gesellschafters

  • aus dem Newsletter Early Tax Birds, Ausgabe 11/2026 (16.3.–22.3.2026)
Prof. Dr. Florian Haase
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Master of International Taxation (M.I.Tax)
Philip Nürnberg
Associate Partner
Dipl. Finanzwirt (FH), Master of International Taxation (M.I.Tax), Steuerberater

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​Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,​

wer behauptet, Steuerrecht sei trocken, hat vermutlich noch nie ernsthaft Finanzgerichtsurteile gelesen. Denn irgendwo zwischen schlafenden Richtern (wir berichteten) und steuerlichen Grundsatzfragen versteckt sich eine ganz eigene Form von Humor – der Betriebsprüfer vorm Finanzgericht, nur eben nicht auf Seiten des Finanzamtes:

Nehmen wir etwa das legendäre „Toilettentagebuch“. Ein Betriebsprüfer wollte die Renovierung eines zweiten Badezimmers als beruflich veranlasst abziehen und legte zur Glaubhaftmachung ein minutiös geführtes Nutzungsprotokoll vor. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 9 K 2096/12) blieb unbeeindruckt. Kein Abzug. Kein steuerlicher Mehrwert. Aber ein Beitrag zur Rechtsgeschichte.

Ebenfalls großartig und diesmal sogar zugunsten des klagenden Betriebsprüfers der Fall einer besonderen Aktentasche. Im Verfahren III 126/77 stellt das Finanzgericht Berlin fest, dass eine für den Transport von Dienstakten genutzte Aktentasche „trotz gelegentlichem Butterbrottransport“ weiterhin ein Arbeitsmittel sein kann. Die gelegentliche Mitbenutzung für private Zwecke stand in dem Verfahren nachrangig zur hochoffiziellen dienstlichen Nutzung in Form des Aktentransports. Man könnte fast meinen, dieses Urteil aus 1978 stellt den ersten dokumentierten Fall der steuerlichen „Mischverwendung mit Verpflegungskomponente“ dar. Besondere Brisanz hatte dabei auch die Höhe der steuerlichen Auswirkung mit immerhin 47 DM Minderung der Bemessungsgrundlage.

Und was lernen wir daraus? Steuerrecht ist kein in sich geschlossenes System. Es ist ein Archiv menschlicher Kreativität, inklusive aller Versuche, die private Lebensführung hier und da ebenfalls steuerlich zu subsumieren. In diesem Sinne haben Sie einen guten Start in die Woche und denken daran, dass im Steuerrecht vieles möglich ist, aber eben nur manches steuerlich abzugsfähig.

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Beste Grüße
Philip Nürnberg und das Redaktionsteam​

Die Themen im Überblick

Aktuelle Gesetzgebung

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Der Referentenentwurf des BMF vom 26. Februar 2026 eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes sieht im Kern eine Senkung der Luftverkehrsteuer zum 1. Juli 2026 vor. Ziel ist es, die steuerliche Belastung der Luftverkehrsunternehmen zu reduzieren und ein weiteres Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umzusetzen. Konkret sollen die Steuersätze auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 abgesenkt werden. Die Steuer pro Passagier nach § 11 Abs. 1 LuftVStG sinkt je nach Distanzklasse von derzeit
– 15,53 Euro auf 13,03 Euro (Kurzstrecke),
– 39,34 Euro auf 33,01 Euro (Mittelstrecke) und
– 70,83 Euro auf 59,43 Euro (Langstrecke).
Die Luftverkehrsteuer ist Teil der staatlichen Standortkosten im Luftverkehr und wird regelmäßig auf die Ticketpreise umgelegt. Durch die Senkung sollen insbesondere Fluggesellschaften entlastet und die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland gestärkt werden. Die daraus resultierenden Steuermindereinnahmen des Bundes sollen vollständig durch Einsparungen im Haushalt des Bundesministeriums für Verkehr kompensiert werden.

Kabinett beschließt Erleichterungen für Familien: Antragslose Auszahlung des Kindergeldes

Das Bundeskabinett hat am 18. März 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem Kindergeld künftig nach der Geburt eines Kindes automatisch und ohne Antrag ausgezahlt werden soll. Grund hierfür ist die Entlastung von Familien und der Abbau von Bürokratie. Die Umsetzung ist ab 2027 in zwei Stufen geplant und folgt dem Once-Only-Prinzip, sodass Daten nur einmal gegenüber der Verwaltung angegeben werden müssen und jährlich rund 300.000 Erstanträge entfallen könnten. Das Bundeszentralamt für Steuern vergibt für jedes neugeborene Kind eine Steuer-Identifikationsnummer, sobald es eine Meldung von den Standesämtern über die Meldebehörden erhält. Die Familienkasse erhält im Anschluss eine Information vom Bundeszentralamt für Steuern. Für die automatische Auszahlung reicht zukünftig das Vorliegen einer IBAN aus. Bürgerinnen und Bürger können dem Bundeszentralamt für Steuern ihre IBAN jederzeit mitteilen.

Neues aus der Finanzverwaltung

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Klarstellung des Betriebsstättenbegriffs

Die Bundessteuerberaterkammer hat am 13. März 2026 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht Stellung genommen und begrüßt diesen grundsätzlich als wichtigen Schritt hin zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit. Zu dem am 13. Februar 2026 veröffentlichten Entwurf des BMF hatten wir Ihnen bereits in unserer Ausgabe 6/2026 berichtet. Positiv hervorgehoben wird von der Bundessteuerberaterkammer insbesondere, dass die aktuelle BFH-Rechtsprechung systematisch aufgegriffen und der Betriebsstättenbegriff deutlich ausführlicher und strukturierter dargestellt wird. Gleichzeitig sieht die Bundessteuerberaterkammer erheblichen Nachbesserungsbedarf. Kritisiert werden vor allem unklare oder interpretationsbedürftige Begriffe sowie fehlende Beispiele, die für die Praxis notwendig wären, um Rechtsunsicherheit zu verhindern. Zudem wird angeregt, stärker an der OECD-Auffassung festzuhalten, um internationale Konflikte und Doppelbesteuerungsrisiken zu vermeiden. Des Weiteren sieht die Bundessteuerberaterkammer weitergehende Regelungen für Dienstleistungsbetriebsstätten und Betriebsstätten digitaler Geschäftsmodelle als erforderlich.

Neuigkeiten von der EU, der OECD und der UNO

EU Tax Symposium

Das Europäische Parlament und die Europäische Kommission haben am 16. und 17. März 2026 in Brüssel das EU-Steuersymposiums 2026 abgehalten. Das Symposium stand dieses Jahr unter dem Motto „Die Zukunft der Besteuerung: Ungleichheit und Wachstum in der Weltwirtschaft“ und umfasste Plenarsitzungen, parallele Fachdiskussionen sowie hochrangige Podiumsdiskussionen zu den Themen Vereinfachung, Wettbewerbsfähigkeit, Steuergerechtigkeit, internationale Zusammenarbeit und die Rolle der Besteuerung bei der Förderung von Investitionen und Wachstum. Der erste Tag begann mit einleitenden Worten von Pasquale Tridico, Mitglied des Europäischen Parlaments, Vorsitzender des Unterausschusses für Steuerfragen, und von dem Generaldirektor der GD TAXUD bei der Europäischen Kommission, Gerassimos Thomas, gefolgt von Sitzungen zur Vereinfachung der Besteuerung zur Förderung von Innovation, Wachstum und Compliance. Im Mittelpunkt der Diskussionen standen die Frage, wie Steuersysteme Wirtschaftswachstum und Innovation fördern können, sowie die Verringerung des Verwaltungsaufwands bei gleichzeitiger Sicherung der Steuereinnahmen. In den folgenden Sitzungen wurden eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige Besteuerung untersucht, einschließlich der Verwaltung von Steuerausgaben und der Kontrolle ihres Wachstums, sowie Maßnahmen zur Schließung von Steuerlücken, um die Steuereinnahmen und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Am zweiten Tag hörten die Teilnehmer Grundsatzreden des zyprischen Finanzministers und des Generalsekretärs der OECD, in denen die multilaterale Zusammenarbeit im Steuerbereich und die künftige Ausrichtung der Steuerarbeit der OECD behandelt wurden. In Podiumsdiskussionen wurde die Position der EU zwischen internationaler Zusammenarbeit im Steuerbereich und strategischer Autonomie bei der Besteuerung digitaler Aktivitäten erörtert.

Aktuelle Rechtsprechung

Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters

Der BFH befasst sich in unserem Urteil der Woche vom 13. November 2025 (IV R 24/23) mit den Voraussetzungen des Mitunternehmerrisikos eines stillen Gesellschafters und damit mit der Abgrenzung zwischen der typisch stillen Beteiligung und der Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob ein (zumindest schwach ausgeprägtes) Mitunternehmerrisiko stiller Gesellschafter als Voraussetzung für eine Mitunternehmerstellung ausreicht.

Die betroffene GmbH wurde im Jahr 2014 gegründet und war im Immobilienbereich tätig. Alleingesellschafter war eine natürliche Person. Die GmbH erwarb unter anderem ein Mehrfamilienhaus und schloss im Jahr 2015 mit zwei weiteren Personen Verträge über stille Beteiligungen. Die Besonderheit dieser Verträge lag darin, dass die Einlage der stillen Gesellschafter nicht in Geld oder Sachen, sondern ausschließlich in der Erbringung von Dienstleistungen bestand (insbesondere Geschäftsführung, Verwaltung, An- und Verkaufsentscheidungen sowie Finanzierungstätigkeiten). Der Kläger vertrat dabei die Auffassung, dass keine atypisch stille Gesellschaft vorliegt, da es an den wesentlichen Merkmalen einer Mitunternehmerschaft fehlt. Insbesondere ist weder ein ausreichendes Mitunternehmerrisiko noch eine entsprechende Mitunternehmerinitiative gegeben. Die stillen Gesellschafter hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und waren weder am Verlust noch an stillen Reserven beteiligt. Das bloße Risiko, dass ihre Dienstleistungen nicht vergütet werden, könnte nach Auffassung des Klägers nicht als Mitunternehmerrisiko qualifiziert werden. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass aufgrund der intensiven Mitwirkung der stillen Gesellschafter an der Geschäftsführung und den wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen eine Mitunternehmerinitiative vorliegt. Auch ein, wenn auch möglicherweise gering ausgeprägtes, Mitunternehmerrisiko wäre dadurch gegeben. Zudem sind in einer Gesamtwürdigung die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft erfüllt, weshalb eine atypisch stille Gesellschaft anzunehmen ist. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Gewinnfeststellungsbescheide.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts sowie die streitigen Gewinnfeststellungsbescheide auf und gab der Revision statt. Zunächst stellte er klar, dass eine atypisch stille Gesellschaft als Innengesellschaft nicht selbst Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein kann. Klagebefugt ist vielmehr der Empfangsbevollmächtigte, der im eigenen Namen für die Beteiligten handelt.

In der Sache stellte der BFH maßgeblich auf die Voraussetzungen der Mitunternehmerschaft ab, nämlich das Vorliegen von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko. Während die Mitunternehmerinitiative im Streitfall nicht im Mittelpunkt der Entscheidung stand, beanstandete der BFH insbesondere die Würdigung des Finanzgerichts hinsichtlich des Mitunternehmerrisikos. Der BFH betonte dabei, dass ein Mitunternehmerrisiko grundsätzlich eine Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven voraussetzt. Entscheidend ist, dass der Gesellschafter ein wirtschaftliches Risiko trägt, das sein eigenes Vermögen betreffen kann. Dies liegt bei einer reinen Dienstleistungseinlage nicht vor, da insoweit kein Kapitaleinsatz gegeben ist. Insbesondere stellte der BFH klar, dass es nicht ausreicht, wenn der stille Gesellschafter lediglich das Risiko trägt, keine Gewinnbeteiligung zu erhalten und seine Dienstleistungen möglicherweise „vergeblich“ erbracht zu haben. Ein solches Risiko stellt kein ausreichendes Mitunternehmerrisiko dar, wenn gleichzeitig keine Verlustbeteiligung und keine Nachschusspflicht bestehen. Das Finanzgericht hatte daher die Anforderungen an das Mitunternehmerrisiko rechtsfehlerhaft abgesenkt. Da im Streitfall kein hinreichendes Mitunternehmerrisiko vorliegt, kann keine Mitunternehmerschaft angenommen werden. Folglich liegt auch keine atypisch stille Gesellschaft vor.

Weitere veröffentlichte Entscheidungen des BFH und EuGH

Akten​zeichen​ Entscheidungs-​
datum
​​Stichwort
II R 36/22 27. Oktober 2025 Dauernutzungsrecht als wirtschaftliche Einheit nach dem BewG
V R 3/23 13. November 2025 Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
V R 32/24 13. November 2025 ​Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung
VII R 19/23 ​9. Dezember 2025 ​EuGH-Vorlage zur Bedeutung des vereinfachten Begleitdokuments für die Steuerentlastung für in einen anderen Mitgliedstaat beförderte Energieerzeugnisse
X R 16, 17/23 1. Oktober 2025 Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
IX R 33/24 10. Februar 2026 Einreichung von einfach signierten Dokumenten über ein fremdes besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach
IX B 36/25 7. Januar 2026 Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler
IX R 19/22 9. Dezember 2025 Kein Recht zur Verweigerung einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO aufgrund fehlender Beschränkung des Antrags
​IX R 17/23 ​4. Dezember 2025 Beschwer für die gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO
V R 33/24 13. November 2025 Parallelentscheidung zum BFH-Urteil vom 13. November 2025, V R 32/24 – Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung
X B 88/18 12. November 2018 Gehörsverletzung durch Nichtoffenbarung der vom FG für eine Schätzung herangezogenen Erkenntnisse aus ähnlichen Fällen
C-513/24 19. März 2026 Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs – Ausgaben, die zu den Gemeinkosten eines Steuerpflichtigen gehören – Technische und materielle Mindestausstattung von Gesundheitseinrichtungen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen

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